Betreff
Anfrage der BfE-Stadtratsfraktion - Blitzerwarner
Vorlage
AF-0551/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Kann die Stadtverwaltung den Eingang eines solchen Schreibens bestätigen?

2.      Beendet diese Stellungnahme des Thüringer Verkehrsministeriums die ablehnende Haltung der Stadt zur Blitzer-Warnung, die auf der Sitzung des Stadtrats vom 05.11.2013 in mündlicher Ergänzungen der schriftlichen Beantwortung der Anfrage AF-0507/2013 der BfE zum städtischen Blitzer durch die Oberbürgermeisterin damit begründet wurde, dass eine Blitzer-Warnung allein deshalb schon nicht möglich sei, weil hierfür die rechtliche Grundlage auf Landesebene fehle und bei Zuwiderhandlungen Sanktionen des Landes Thüringen möglich seien?

3.      Den gleichen Presseberichten zufolge haben einige Thüringer Kommunen das Ansinnen des Verkehrsministers mit der Begründung abgelehnt, die Ausschreibungen für den kommunalen Blitzer hätten keine Warnung vor demselben beinhaltet. Hat sich die Stadt Eisenach dieser Argumentation angeschlossen, und wenn ja, ist beabsichtigt bei künftigen Ausschreibungen die Blitzer-Warnung bei der Vertragsgestaltung mit aufzunehmen?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.

Ein Schreiben des Verkehrsministers zur nachgefragten Problematik liegt der Stadtverwaltung nicht vor.

 

Zu2.

Eine Änderung der Auffassung zur Warnung vor städtischen Geschwindigkeitskontrollen ist nicht zu verzeichnen.

Wie aus der Presse bekannt wurde, empfahl der Minister ein Warnschild vor stationären Geschwindigkeitsmesseinrichtungen. Er ging dabei von einem Vorteil der einheimischen gegenüber den  ortsfremden Bürgern aus, da  die Ortskundigen ihr Fahrverhalten auf die Messung einrichten könnten.

Da keine stationären Messeinrichtungen in Eisenach vorhanden sind, ist eine Beachtung des Freundliches Hinweises des Ministers nicht relevant.

 

Zu 3.

Der Zusammenhang zwischen dem Aufstellen von Warnhinweisen auf Geschwindigkeitsmessungen und den Ausschreibungsverfahren für die Messgeräte erschließt sich mir nicht. Im übrigen wird auf Pkt.2 verwiesen .