Betreff
Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH (EWT)
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
1488-StR/2014
Aktenzeichen
20.1 / 81 10 01
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Stadtrat der Stadt Eisenach stimmt der als Anlage beigefügten Änderung des Gesellschaftsvertrages der Eisenach-Wartburgregion Touristik GmbH (EWT) sowie der Begrenzung der Nachschussverpflichtung auf jährlich maximal 300.000,00 EUR zu.


Begründung:

 

Der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 09.09.2011 beschlossene und am 12.01.2012 notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag beinhaltete gemäß § 16 eine beschränkte Nachschussverpflichtung für die Stadt Eisenach wie folgt:

 

2012                                300.000,00 EUR,

2013                                290.000,00 EUR,

2014                                280.000,00 EUR,

2015                                270.000,00 EUR,

2016                                260.000,00 EUR,

2017                                250.000,00 EUR.

 

Im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens wurde durch das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA) mitgeteilt, dass die oben genannte Regelung des § 16 insbesondere deswegen nicht genehmigungsfähig ist, da für die Jahre nach 2017 keine Beschränkung der Nachschusspflicht vorgesehen ist.

 

In weiteren Gesprächen mit der Rechtsaufsichtsbehörde – so auch abschließend am 04.09.2013 – wurde einvernehmlich herausgestellt, dass die Durchführung der Aufgabe – auch in der gewählten Organisationsform – in der vom Tourismus geprägten Stadt Eisenach zwingend erforderlich ist.

 

Die bestehende Organisationsform der GmbH wird dabei als wirtschaftlichste angesehen, dennoch bleibt ein städtischer Zuschuss zur Wahrnehmung der Aufgabe unentbehrlich.

 

Im Weiteren bestand mit dem TLVwA Einigkeit darüber, den Gesellschaftsvertrag nochmals dahingehend anzupassen, dass einerseits der Bestand der Gesellschaft nicht gefährdet ist, auf der anderen Seite aber auch die haushalterische Lage der Stadt Eisenach Berücksichtigung findet.

 

Beide Voraussetzungen werden durch die neue Formulierung des § 16 Abs. 2 und 3 erfüllt. Die jährliche Nachschussverpflichtung wird auf jährlich maximal 300.000,00 EUR begrenzt.


Die jährlich begrenzte Nachschusspflicht steht dabei künftig in Abhängigkeit von einem vorab zu fassenden Stadtratsbeschluss (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages), so dass die jährliche Haushaltssituation wie auch die Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach grundsätzlich Berücksichtigung finden. Diese Auffassung wurde durch die Rechtsaufsichtsbehörde (Schreiben vom 08.01.2014) bestätigt.

 

Durch § 16 Abs. 3 Satz 2 des geänderten Gesellschaftsvertrages soll darüber hinaus künftig geregelt werden, dass die Auszahlung des Nachschusses in Abhängigkeit des Liquiditätsbedarfes der Gesellschaft erfolgen soll. Damit wird einerseits gewährleistet, dass der Fortbestand der Gesellschaft und die Wahrnehmung der Aufgabe der Tourismusförderung und -information jederzeit sichergestellt ist. Andererseits richtet sich die Auszahlung stärker am tatsächlichen Finanzbedarf der EWT GmbH aus.

 

Durch die Neuregelung wird weiterhin gewährleistet, dass auch die EWT GmbH einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten muss, da jährlich ein Stadtratsbeschluss über die Höhe des Nachschusses zu fassen sein wird.

 

Neben der Änderung der Regelung zur Nachschusspflicht ergeben sich im Rahmen des rechtsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens zwei weitere Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages:

 

Zum Einen wird in § 13 Abs. 1 Buchstabe e) – Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung – der Halbsatz “sowie über den Abschluss und die Änderung von Unternehmensverträgen” ergänzt. Diese Ergänzung ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 2 ThürKO.

 

Zum Anderen wird im § 17 ein neuer Absatz 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

“Die Möglichkeit der Einsichtnahme gem. § 75 Abs. 4 Nr. 2 ThürKO wird gewährleistet.”

 

Die Ergänzung dieser Regelung war durch die Rechtsaufsichtsbehörde mehrfach (u. a. Schreiben TLVwA vom 08.01.2014 und 10.02.2014) gefordert worden. Dies beinhaltet die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Jahresabschluss, in das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie in die beschlossene Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrags sowie die ortsübliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme.

 

Die Möglichkeit der Einsichtnahme wird zentral für alle städtischen Eigen- und Beteiligungsgesellschaften im Rahmen der Vorlage des Beteiligungsberichtes angeboten, was über entsprechende Pressemitteilungen kommuniziert wird. Damit wird § 74 Abs. 4 Nr. 2 ThürKO ganzheitlich durch die Stadt Eisenach umgesetzt, so dass nach Auffassung der Unterzeichnerin eine einzelvertragliche Regelung entbehrlich wäre.

 

Da diese jedoch unschädlich ist und um das rechtsaufsichtliche Genehmigungsverfahren nunmehr zu einem erfolgreichen Abschluss zu bringen, wird die entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag explizit aufgenommen.

 

Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 10.02.2014 die rechtsaufsichtliche Genehmigung der Erweiterung der Beteiligung an der EWT GmbH gem. § 73 Abs. 1 Satz 4 in Aussicht gestellt, wenn der Gesellschaftsvertrag mit den o. g. Änderungen bzw. Ergänzungen beschlossen und notariell beurkundet wird.


Anlagenverzeichnis:

 

-          Anlage 1 – Synopse zum Gesellschaftsvertrag der Eisenach-Wartburgregion Touristik GmbH

-          Anlage 2 – Entwurf des geänderten Gesellschaftsvertrages der Eisenach-Wartburgregion Touristik GmbH