II. Fragestellung
1.
Welcher Zusammenhang besteht (nach Auffassung der
Oberbürgermeisterin) zwischen dem öffentlich-rechtlichen Vertrag und einer
Nichtrealisierung des Sanierungsziels, wie im Sanierungsbescheid des
Freistaates Thüringen vom 12.05.2006 festgelegt?
2.
Bezieht sich der Auftrag der Oberbürgermeisterin
zur Erstellung eines Gutachtens an das Büro Redeker, Sellner&Dahs
entsprechend des Stadtratsbeschlusses
auf die Konsequenzen bei Nichterreichung des Sanierungsziels (SR-Beschluss)
oder auf die Konsequenzen bei Nichtunterzeichnung des öffentlich-rechtlichen
Vertrages durch die Stadt?
3.
Welche Erkenntnisse zieht die Oberbürgermeisterin
aus dem Gutachten zum öffentlich-rechtlichen Vertrag vom August 2013
hinsichtlich der Notwendigkeit, einen solchen Vertrag abzuschließen?
4.
Welche juristischen/baurechtlichen Konsequenzen ergeben
sich aus der „Unbedenklichkeitserklärung" vom Februar 2012 für die Stadt
bei Ablehnung des Abschlusses des öffentlich-rechtlichen Vertrages bzw. bei
Ablehnung der Errichtung des EKZ durch den Stadtrat?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1. bis 3.
Der ursprünglich beabsichtigte öffentlich-rechtliche Vertrag stellt keine Arbeitsgrundlage mehr dar.
zu 4.
Aus der so genannten Unbedenklichkeitsbescheinigung resultieren weder juristische noch baurechtliche Konsequenzen für die Stadt.