II. Fragestellung
1.
Wen meint die Oberbürgermeisterin mit
"Gegner" (pro EKZ oder contra EKZ)?
2.
Aus welchen Gründen sieht die Oberbürgermeisterin
bei Nichtöffentlichmachung des Gutachtens keine Ungleichbehandlung von
Mitgliedern des Stadtrates und der Bürgerinnen und Bürger, da es sowohl im Stadtrat
als auch in der Bürgerschaft Befürworter als auch Gegner des EKZ gibt?
3.
Aus welchem Teil des Sanierungsbescheides des
Freistaates Thüringen vom 12.05.2006 und des Freistellungsbescheides des
Freistaates Thüringen vom 18.08.2005 entnimmt die Oberbürgermeisterin die
Forderung zur Errichtung eines EKZ?
4.
In welcher Weise besteht die Möglichkeit bei der
Erarbeitung der Festsetzungen zum B-Plan Nr. 6 die gesamte „Becker-Fläche und
ZOB-Fläche" nicht als Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Handel",
sondern als Mischgebiet mit der Möglichkeit der Nutzung für kulturelle,
sportliche usw. Zwecke auszuweisen, entsprechend der Planungshoheit der Stadt
Eisenach?
5.
Wann wird der B-Plan Nr. 6 inklusive Verkehrskonzept voraussichtlich zur
Beratung in den Stadtrat eingebracht?
6.
Besteht für die Errichtung des ZOB neu die
Möglichkeit einer vorgezogenen Baugenehmigung nach § 33 BauGB bzw. den ZOB neu
nach § 13 a BauGB aus dem B-Plan herauszulösen und nach „Innenentwicklung"
zu verfahren?
Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Die Spaltungsversuche der Einwohnerschaft durch einzelne sollten mit Blick auf die überwältigende Zustimmung des Eisenacher Stadtrates zur gemeinsam erarbeiteten Beschlussvorlage des Grundsatzbeschlusses am 06.03.14 nicht fortgesetzt werden.
Zu 2.
Alle Mitglieder des Stadtrates und die sachkundigen Bürger in den Ausschüssen wurden zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, in der durch die Gutachter das Gutachten vorgestellt wurde. Zusätzlich konnten alle Stadträte und sachkundigen Bürger Einsicht in den vollständigen Wortlaut des Gutachtens nehmen. Somit wurde gewährleistet, dass diejenigen, die eine Entscheidung über den Grundsatzbeschluss am 06.03.14 zu fassen haben bzw. vorberatend zu beteiligen gewesen sind, einen vollständigen Kenntnisstand hatten.
Darüber hinaus wurden die relevanten Feststellungen aus dem Gutachten in einer zusammenfassenden Darstellung im Internet öffentlich gemacht.
Zu 3.
Es gibt keine Aussage der Oberbürgermeisterin, dass in einem der beiden erwähnten Dokumente eine Forderung zur Errichtung eines Einkaufszentrums besteht. Das ist der Fragestellerin als ehemalige Baudezernentin gleichfalls bekannt.
Zu 4.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 05.06.13 die Überarbeitung des Bebauungsplanes Nr. 6 beschlossen und die Verwaltung beauftragt, einen dritten Entwurf zu erarbeiten, der gemäß den vorgeschrieben Verfahrensschritte auch öffentlich vorzustellen und zu diskutieren ist. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Zu 5.
Ein Datum kann derzeit noch nicht benannt werden. Der Fragestellerin sind die Abläufe als ehemalige Baudezernentin der Stadt bekannt.
Auf Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.
Zu 6.
Bauaufsichtlich bzw. verkehrsrechtlich besteht die Genehmigungsmöglichkeit eines neuen ZOB unabhängig vom Stand des Bebauungsplanverfahrens. Sofern bauaufsichtliche Verfahren notwendig sind, können diese jederzeit nach den Regeln des § 34 BauGB durchgeführt werden.