Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Kurze Widerspruchsfrist für mutmaßliche Eisenacher Verkehrssünder
Vorlage
AF-0563/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Weshalb gewährt die Stadt Eisenach nur eine Widerspruchsfrist von einer Woche?

2.      Ist es möglich, die Widerspruchsfrist auf zwei Wochen zu erhöhen? Wenn Ja, wann und wie?
Wenn Nein, warum?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Es handelt sich bei der Geschwindigkeitsmessung um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.

 

Gleichwohl wird die Anfrage wie folgt beantwortet:

Die Fristen, welche in den Verfahren einzuhalten sind, regelt das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist.

 

Diese Fristen werden durch die Stadtverwaltung Eisenach eingehalten.