Betreff
Anfrage des Stadtrates Herrn Hofmann - Tor zur Stadt
Vorlage
AF-0579/2014
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie belastbar ist der gefasste Stadtratsbeschluss im juristischen und im baurechtlichen Sinn für den Fall, der Investor beantragt den Bau Einkaufszentrums im Sinne des Stadtratsbeschlusses („kein reines EKZ“), dass es dann zu keiner räumlichen und organisatorischen Konzentration (alles unter „einem Dach“) kommt?

2.      Hat die Oberbürgermeisterin aufgrund des Stadtratsbeschlusses die Möglichkeit, eine solche räumliche und organisatorische Konzentration von Handel und Gewerbe abzulehnen?

3.      Besteht die Möglichkeit, eine solche vom Stadtrat und von der Bürgerinitiative nicht gewollte räumliche Konzentration von Einzelhandel und Gewerbe durch die Festsetzungen des B-Planes zu verhindern? (Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht?)

4.      Ist der von der Oberbürgermeisterin im Mai 2013 auf Anfrage von B90/Die Grünen aktualisierte „Negativkatalog“ noch rechtswirksam für den zu erarbeitenden B-Plan?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seine ständige Rechtsprechung eine hinreichende Definition der Begrifflichkeit des Einkaufszentrums entwickelt, zuletzt durch Beschlüsse vom 18.12.2012 und vom 16.10.2013. Für die Zulässigkeit eines Einkaufszentrums bedarf es der Festsetzung eines entsprechenden Sondergebietes in einem Bebauungsplan. Soweit der Bebauungsplan keine solche Festsetzung enthält, ist ein Einkaufszentrum unzulässig.

 

Zu 2.:

Der Stadtrat muss hierzu im weiteren Bebauungsplanverfahren die entsprechenden Beschlüsse fassen. Die bisherige Beschlusslage und die vorzufindende bauplanungsrechtliche Situation begründen noch keine verbindliche Zulässigkeit für ein Einkaufszentrum.

 

Zu 3.:

Ein Einkaufszentrum ist eine einheitlich geplante oder gewachsene Konstellation und Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe, die aus der Sicht des Kunden als aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander in Erscheinung treten, meist „unter einem Dach“. Es ist nur in Kerngebieten und dafür ausgewiesenen Sondergebieten zulässig. Der Bebauungsplan kann und muss also Baugebietsfestsetzungen  treffen, die die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben in alternativen Strukturen steuert, wie sie z. B. auch in normalen Gewerbegebieten zulässig sind. Hierzu zählen beispielsweise nicht großflächige Ladenbetriebe und Fachmärkte bis zu 800 m² Verkaufsraumfläche. Hierzu wird dem Stadtrat nach Durchführung des angekündigten Bürgerbeteiligungsverfahrens ein neuer Bebauungsplanentwurf vorzulegen sein.

 

Zu 4.:

Der beschlossene Negativkatalog ist gültig, solange er nicht durch eine andere Beschlusslage verändert oder aufgehoben wird.