Betreff
Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal,
hier: Bestellung von Verbandsräten und stellvertretenden Verbandsräten
Vorlage
0011-StR/2014
Aktenzeichen
20.1 / 81 22 03
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Herr/Frau ………………………,

2.      Herr/Frau ………………………,

3.      Herr/Frau ………………………,

4.      Herr/Frau ………………………,

5.      Herr/Frau………………………… und

6.      Herr/Frau ………………………

werden zu Verbandsräten des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) bestellt.

 

Ferner werden als stellvertretende Verbandsräte

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 1.,

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 2.,

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 3.,

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 4.,

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 5. und

Herr/Frau ………………………… als Stellvertreter zu 6.

bestellt.


II. Begründung:

 

Gemäß § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal ist vorgesehen, dass jedes Verbandsmitglied neben dem gesetzlichen Vertreter bis zu sechs weitere Verbandsräte in die Verbandsversammlung entsenden kann, wobei die Summe der zu entsendenden Verbandsräte die Stimmenzahl des Mitgliedes nicht überschreiten darf.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 hat jedes Verbandsmitglied mit Ausnahme der Stadt Eisenach je angefangene 1.000 Einwohner (auf der Grundlage der vom Statistischen Landesamt zum 31.12. des Vorjahres herausgegebenen Einwohnerzahlen) 42 Stimmen. Die Stadt Eisenach hat so viele Stimmen wie alle anderen Verbandsräte zusammen (Stimmenparität).

 

Die Stadt Eisenach hat insgesamt sieben Verbandsräte zu entsenden. Der Oberbürgermeister ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) Verbandsrat kraft Amtes. Folglich sind sechs weitere Verbandsräte sowie deren Stellvertreter (§ 28 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung) durch den neu konstituierten Stadtrat zu bestellen. Der Oberbürgermeister wird im Bedarfsfall durch seinen Vertreter im Amt vertreten.

 

Da die Verbandssatzung hinsichtlich der Besetzung keine Vorgaben macht, ist nach § 9 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Demnach sind jeweils 2 Sitze durch die CDU- und die DIE LINKE-Stadtratsfraktion sowie jeweils ein Sitz durch die B 90/Die Grünen/BfE- und die SPD-Stadtratsfraktion zu besetzen. Analog ist bei der Besetzung der Stellvertretung zu verfahren.