Betreff
B 23.1 A "Landschaftskorridor Prellerstraße", Hier: Bestätigung Vorentwurf und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
Vorlage
0038-StR/2014
Aktenzeichen
61.23. B 23.1 A
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der vorliegende Vorentwurf zum Bebauungsplan der Stadt Eisenach Nr. 23.1 A “Landschaftskorridor Prellerstraße” (Anlage 1), bestehend aus der Planzeichnung -Teil A- und den Textfestsetzungen -Teil B-, sowie die Begründung mit Umweltbericht dazu (Anlage 2) werden gebilligt und zur öffentlichen Auslegung im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB und der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 i. V. m. § 4a Abs.1 und 2 BauGB bestimmt.

 


II. Begründung:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 14.10.2011 die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 23.1 “Karthäuser Höhe” beschlossen. Der Bebauungsplan Nr. 23.1 “Karthäuser Höhe” wurde im Jahre 1992 als einfacher Bebauungsplan aufgestellt und ist seit dem 04.08.1997 rechtskräftig. In der Stadtratssitzung am 25.11.2011 wurde die Aufstellung für den Teilbebauungsplan B 23.1A “Landschaftskorridor Prellerstraße” beschlossen. Er soll klarstellende Festsetzungen treffen zur Abgrenzung der im Geltungsbereich des Planes befindlichen Wohnbauflächen von den tatsächlich vorhandenen Schutzflächen des von Bebauung freizuhaltenden Landschaftskorridors. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 23.1A ist daher so gewählt, dass die bislang mit Schutzzweck Ziffer ”2” festgesetzten Flächen vollständig innerhalb des neu aufzustellenden Planes liegen. Die Änderung dieses Planes sollte sich beschlussgemäß auf die “Festsetzungen für Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft” beziehen, eben auf die mit Schutzzweck Ziffer ”2” bezeichneten Gebiete.

 

Die Abgrenzung des geplanten Landschaftskorridors soll anhand einer sog. T- Linie nach Nr. 13.1. der Planzeichenverordnung im Sinne der Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (§ 5 Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 4 , § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Abs. 6 BauGB) festgesetzt werden. Ziel der Festsetzung des Landschaftskorridors ist neben der Erhaltung und Aufwertung von Funktionen hinsichtlich der Schutzgüter Boden, Wasser und Klima vor allem die Aufwertung des Landschafts- bzw. Ortsbildes und der Schutz von Lebensräumen unter besonderer Berücksichtigung der Artengruppen Vögel, Fledermäuse und Insekten. Sowohl für das Landschaftsbild als auch für genannte Artengruppen sind waldartige Gehölzflächen von hoher Bedeutung und sollten vor diesem Hintergrund unbedingt erhalten werden.

 

Die naturschutzfachliche Untersuchung des Gebietes wurde im Vorfeld vorgenommen und die Abgrenzung des geplanten Landschaftskorridors auf Grundlage der bis dato erstellten Planunterlagen anhand der örtlichen Gegebenheiten im Gelände festgestellt. Sie zeigt auf, dass große Bereiche weitgehend als Ablade von Kompost, Grün- und Baumschnitt dient, welche für einen Landschaftskorridor eine zweckfremde, illegale Nutzung darstellt. Zudem sind sie mit baufälligen, mittlerweile vermüllten Gartenhütten und –lauben bebaut, die als störende Fremdkörper erscheinen.

 

Einige Bereiche im Landschaftskorridor können allein aus ihrer Lage und Nutzung als Hausgärten keinem Schutzzweck zugeführt werden und wurden aus dem ursprünglichen T- Linien- Verlauf herausgenommen. Im Gegenzug wurde östlich der Dr.- Siegfried- Wolff- Straße eine Korrektur dieser Linie zugunsten des Landschaftskorridors notwendig. Die Grundfläche zwischen T- Linie (alt) und T- Linie (neu) ist im Bestand dicht mit Gehölzen - darunter auch starkstämmigen Laubbäumen - bewachsen.

 

Die im Übrigen weiterhin geltenden Festsetzungen aus dem alten Bebauungsplan werden übernommen und der aktuellen Rechtslage angepasst.

 

Der vorliegende Vorentwurf (Anlage 1) ist vom Stadtrat als Grundlage für die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4a Abs. 1 und 2 BauGB zu beschließen, seine Begründung mit Umweltbericht (Anlage 2) ist zu billigen.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1: Vorentwurf zum Bebauungsplan (Planzeichnung Teil A und Textfestsetzungen Teil B)

Anlage 2: Begründung mit Umweltbericht

 

Hinweis: Die gesamten Planungsunterlagen können im Internet unter www. eisenach. de/ Bürgerservice/  Politik/Stadtrat/ Ratsinfo sowie bei der Abt. Stadtplanung eingesehen werden.