Betreff
Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH (GFG), hier: Beschluss einer Weisung an den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung
Vorlage
0077-StR/2014
Aktenzeichen
20.1/811403
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Vertreter der Stadt Eisenach in der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH (GFG) wird angewiesen, Herrn/ Frau ________________ als Aufsichtsratsmitglied der „Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH“ (MVZ) zu benennen und die Entsendung zu veranlassen.

 


II. Begründung:

 

Die „Medizinisches Versorgungszentrum Eisenach GmbH“ (MVZ) ist eine 100%ige Beteiligung der St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH (GKE). Die Stadt Eisenach ist gemeinsam mit dem Wartburgkreis wiederum mittelbar über die GFG – Gesellschaft zur Förderung des Gesundheits- und Sozialwesens in der Wartburgregion GmbH zu 50% an der GKE beteiligt.

 

Die MVZ besitzt gem. § 10 des Gesellschaftsvertrages einen fünfköpfigen Aufsichtsrat, der sich, wie folgt, zusammensetzt:

 

Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrates ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates der Gesellschafterin (hier: GKE – St. Georg Klinikum Eisenach gGmbH). Von den weiteren Mitgliedern werden je zwei von den Gesellschaftervertretern der Gesellschafterin (hier: GFG & CKE) entsandt.

 

Weitere Regelungen zum Besetzungsverfahren treffen die Gesellschaftsverträge der betroffenen Unternehmen (MVZ, GKE, GFG) nicht. Aufgrund dessen sollen lt. Geschäftsführer GFG wiederum die Gesellschafter der GFG, der Wartburgkreis (60%) und die Stadt Eisenach (40%) jeweils ein Mitglied benennen.

 

Eine Koppelung der Amtszeit der kommunal entsandten Aufsichtsratsmitglieder an die kommunale Wahlperiode ist im Gesellschaftsvertrag der MVZ nicht verankert. Die Entsendung eines neuen Mitgliedes erfolgt daher in analoger Anwendung der Regelungen bei den anderen kommunalen Beteiligungsgesellschaften.

 

Die Bestellung des städtischen Vertreters erfolgt gem. § 9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach. Hiernach steht das Benennungsrecht zur Besetzung des Aufsichtsratsmandates der CDU-Fraktion zu.

 

Die Beschlussfassung des Stadtrates ist notwendig, da der notwendige Beschluss der Gesellschafterversammlung GFG zur Entsendung der Aufsichtsratsmitglieder in deren Enkelgesellschaft MVZ kein Geschäft der laufenden Beteiligungsverwaltung darstellt.