Betreff
Öffentliche Widmung des Weges Gemarkung Wartha, Flur 1, Flurstücks-Nr. 28/1, 27/3 und 26/5 und einer Teilfläche (Treppe) des Grundstückes Gemarkung Wartha, Flur 2, Flurstück-Nr. 87/4
Vorlage
0254-StR/2010
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die öffentliche Widmung des Weges Gemarkung Wartha, Flur 1, Flurstücks-Nr. 28/1, 27/3 und 26/5 und einer Teilfläche (Treppe) des Grundstücks Gemarkung Wartha, Flur 2, Flurstücks-Nr. 87/4

 


Begründung:

 

Öffentliche Straßen i. S. d. §2 ThürStrG sind Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

Im Rahmen der Baumaßnahme Hochwasserschutz Werra-Wartha wurde auch der Weg entlang der Werra ausgebaut. Der Verlauf des neuen Weges weicht teilweise vom ursprünglichem Verlauf ab. Deshalb sind Eigentumsübertragungen vorgesehen. Gemäß Bauerlaubnisvereinbarung mit dem Freistaat Thüringen soll die Stadt Eisenach den Weg komplett in ihr Eigentum übernehmen.

 

Die Eigentumsübertragung der zur Zeit noch privaten Teilgrundstücke an den Freistaat und anschließend an die Stadt Eisenach ist bisher noch nicht abgeschlossen. Es handelt sich hier um die Grundstücke 28/1, 27/3 und 26/5, Flur 1, Gemarkung Wartha (siehe beigefügter Lageplan). Desweiteren wird die Treppe des Grundstückes 87/4 gewidmet, da sie Bestandteil des Weges entlang der Werra ist.

 

Grundsätzlich bestand eine Nutzungsmöglichkeit eines Weges für die Allgemeinheit bereits. Der Weg wurde nur unerheblich verlegt. Da nicht abschließend geklärt werden konnte, seit wann die öffentliche Nutzung erfolgte und die Freigabe des neu gebauten Weges bereits erfolgte, erscheint die ausdrückliche Widmung für angebracht.

 

Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast  Eigentümer des der Straße dienenden Grundstückes ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben (§ 6 Abs. 3 ThürStrG).

Deshalb wurde vorab das Einverständnis der betreffenden Eigentümer eingeholt.

 

Die restliche Fläche des Weges (Teilfläche des Grundstückes 29/11, Flur 1, Gemarkung Wartha) gilt als gewidmet.

 

Die Widmung der o.g. Flächen erfolgt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 ThürStrG in Form der Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

 

Die zu widmenden Flächen werden als sonstige öffentliche Straße i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ThürStrG eingestuft, da der Gebrauch hinsichtlich der Verkehrsart weitgehend eingeschränkt ist. Der Weg wird als Gehweg gewidmet. 

Träger der Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen sind lt. § 47 Abs. 2 ThürStrG die Gemeinden, hier also die Stadt Eisenach. Mit der öffentlichen Bekanntmachung werden die Teilgrundstücke der genannten Nutzung übergeben.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 - Lageplan