I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Eisenach (Spielapparatesteuersatzung) wird zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach erhebt als kommunale Aufwandsteuer eine Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte auf der Grundlage einer Satzung.

 

Die derzeit gültige Satzung enthält als Bemessungsgrundlage bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeiten die elektronisch gezählte Bruttokasse. Der Maßstab der elektronisch gezählten Bruttokasse erfasst den mit der Spielapparatesteuer besteuerten Aufwand des Spielers weitgehend wirklichkeitsgerecht und stellt somit den nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz geforderten zumindest lockeren Bezug zwischen dem Steuermaßstab und dem verfassungsrechtlich vorgegebenen Kriterium des Vermögensaufwands der Spieler her.

 

Die Regelung im § 5 der Eisenacher Spielapparatesteuersatzung eröffnet jedoch noch die Möglichkeit einer abweichenden Besteuerung für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten nach dem Stückzahlmaßstab.

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung (Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2005, Az 10 C 8.04 und vom 09.06.2010, Az 9 CN 1.09 sowie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 04.02.2009, Az 1 BvL 8/05) verneint die Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Spielapparatesteuer. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabes für die Besteuerung von Gewinnspielapparaten verletzt unter o.g. Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz).

 

Deshalb ist es erforderlich, die Möglichkeit einer Besteuerung nach dem Stückzahlmaßstab für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auszuschließen und den § 5 mit seinem Wortlaut gänzlich aus der Satzung zu entfernen.

 

In Anbetracht der angespannten Haushaltslage wurden im Rahmen der notwendigen Haushaltskonsolidierung die Steuersätze für Apparate mit Gewinnmöglichkeit sowohl in Spielhallen als auch in Gaststätten und sonstigen Aufstellorten von 12 v. H. der Bruttokasse auf 15 v. H. der Bruttokasse erhöht.

 

Da sich das Automatengewerbe gegenüber dem Bundeswirtschaftsministerium nur dazu verpflichtet hat, alle Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit mit einem elektronischen Zählwerk auszustatten, wird vorgeschlagen, für Spielapparate ohne Gewinnmöglichkeit die Besteuerung nach einem Festbetrag als Regelmaßstab beizubehalten. Dabei wurden die Festbeträge prozentual der Erhöhung der Bruttokasse von 12 Prozent auf 15 Prozent angepasst und von 41 € auf  51 € in Spielhallen und von 21 € auf 26 € an sonstigen Aufstellorten je Apparat und angefangenem Kalendermonat erhöht.

 

Für Apparate, mit sex-, gewalt- und kriegsverherrlichenden Spielen, wird der Steuersatz auf 30 v. H. der Bruttokasse oder auf 650 €  je Apparat gegenüber 520 € angehoben.

 

Die Steuermaßstäbe anderer thüringischer Städte wurden vergleichsweise herangezogen. Ein Steuersatz von 15 Prozent entfaltet nach aktueller Rechtsprechung keine erdrosselnde Wirkung.

 

Mit Steuersätzen in dieser Größenordnung könnten nach heutiger Einschätzung im Durchschnitt der Fälle die heutigen Einnahmen nach dem Stückzahlmaßstab sowie nach der Bruttokasse und voraussichtliche Mehreinnahmen im Bereich der Spielapparatesteuer erzielt werden. Eine genaue Kalkulation des zu erwartenden Steueraufkommens ist mangels vollständiger Kenntnis der Einspielergebnisse nicht möglich.

 

Mit der Umstellung auf einen gänzlichen umsatzorientierten Wirklichkeitsmaßstab für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit wäre kein hoher und zusätzlicher Verwaltungsaufwand verbunden.

 

Weitere Änderungen der Satzung hinsichtlich der Anzeigepflicht und der Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit stellen Konkretisierungen und Klarstellungen von Formulierungen und Forderungen an den Geräteaufsteller dar.

 

In die Satzung eingefügt wurde der § 9 – Ordnungswidrigkeiten – mit dem Hinweis auf die abschließenden Regelungen der Straf- und Bußgeldbestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Dieser Paragraph macht die Satzung zu einer bewehrten Satzung und verdeutlicht dem Steuerpflichtigen, dass Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bedroht werden können.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Eisenach (Spielapparatesteuersatzung)

Synopse

Vergleichswerte anderer Thüringer Städte

Formular Steuererklärung

Formular zur Steuererklärung Anlage 1a

Formular zur Steuererklärung Anlage 1b

Formular zur Steuererklärung Anlage 2a

Formular zur Steuererklärung Anlage 2b

Formular zur Steuererklärung Anlage 3