hier: Einbringung
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der
Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Eisenach wird
zur Kenntnis genommen und zur weiteren Beratung an den Haupt- und
Finanzausschuss verwiesen.
II. Begründung:
Mit der 4. Änderungssatzung vom 19.12.2012 erfolgte die Erhöhung der Hundesteuer auf die aktuell geltenden Steuersätze.
Die defizitäre Haushaltssituation erfordert weitere verschiedene Maßnahmen, damit mittel- und langfristig die finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach wieder erreicht werden kann.
Aus
diesem Grunde wird mit dieser Beschlussvorlage eine weitere Erhöhung der
Steuersätze für die Erhebung der Hundesteuer vorgeschlagen.
Auf den als Anlage beigefügten Satzungsentwurf wird verwiesen. Die Steuersätze sollen wie folgt festgesetzt werden:
|
Satz bisher |
Vorgeschlagener neuer Satz |
Normaltarif |
72 €/Hund |
120 €/Hund |
Tarif ermäßigt |
36 €/Hund |
60 €/Hund |
Gefährlicher Hund |
324 €/Hund |
480 €/Hund |
Bei durchschnittlich ca. 2100 gemeldeten Hunden, darunter ca. 6 gefährlichen
Hunden, bedeutet dies eine Mehreinnahme von ca. 100.300 €.
Die Absätze 3 und 4 wurden in den § 7 – Züchtersteuer eingefügt, um die Voraussetzungen für die Gewährung einer Steuerermäßigung für Züchter näher zu definieren.
Der Absatz 3 wurde dem § 8 – Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung - hinzugefügt, um klarzustellen, dass eine Steuerermäßigung für gefährliche Hunde nicht gewährt wird. Mit der Hundesteuer werden auch ordnungspolitische Ziele verfolgt. Sie soll dazu beitragen, die Zahl der Hunde im Stadtgebiet, insbesondere die Zahl der gefährlichen Hunde, zu begrenzen. Für gefährliche Hunde ist ein höherer Steuersatz nach § 5 Abs. 2 festgesetzt. Zweck dieser Regelung ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen gefährlicher Hunde verbunden sind. Eine Steuerermäßigung für gefährliche Hunde würde dem ordnungspolitischen Ziel zuwiderlaufen.
In die Satzung eingefügt wurde der § 12 – Ordnungswidrigkeiten – mit dem Hinweis auf die abschließenden Regelungen der Straf- und Bußgeldbestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes. Aufgrund dieser neu eingeführten Regelung wird es künftig möglich, Zuwiderhandlungen gegen Satzungsregelungen mit Geldbußen zu ahnden.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf der 5. Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Stadt Eisenach
Fließtextversion Hundesteuersatzung
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