II. Fragestellung
1.
Zu welchen einzelnen Tatbeständen des
Wirtschaftsjahres 2011 wurde hier der ehemaligen Verbandsführung keine
Entlastung erteilt, da der Jahresabschluss augenscheinlich vollumfänglich
„Entlastung“ erhielt? (Welche Punkte des Jahresabschlusses waren in Bezug auf
die ehemalige Verbandsführung nicht zu entlasten?)
2.
Welche juristische/rechtliche oder anderweitige
Konsequenz hat diese „Nichtentlastung“ der ehemaligen Verbandsführung bei
gleichzeitigem uneingeschränktem Bestätigungsvermerk des Jahresabschlusses
2011?
3. Wurde den
Mitgliedern der Verbandsversammlung vor Beschlussfassung der mögliche
Widerspruch der beiden gefassten Beschlüsse erläutert? (Wenn ja, in welcher
Form? Wenn nein, warum nicht?)
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Auf die beigefügte Zuarbeit des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) wird verwiesen.