II. Fragestellung
1.
Ist es zutreffend, dass die Radstreifen in der
Mühlhäuser Straße vom Optimierten Regiebetrieb errichtet worden sind und wer
war für die Bauleitung zuständig?
2.
Welche Kosten sind jeweils durch die Errichtung
aller neuen Radstreifen in Eisenach entstanden und wie rechtfertigt die
Oberbürgermeisterin diese Ausgaben vor dem Hintergrund der derzeitigen
Haushaltssituation? (Bitte nennen Sie auch alle betreffenden HH-Stellen!)
3.
Welcher finanzielle Schaden entstand durch den
Markierungsfehler und wer haftet inwiefern dafür?
4.
Wird die Gewährleistung des mit der Sanierung der
Mühlhäuser Straße beauftragten Unternehmens durch das Entfernen der falschen
Markierungen tangiert? Wenn Ja, inwiefern und warum? Wenn Nein, wieso? (Bitte
hängen Sie den Bauvertrag für die Radstreifen in der Mühlhäuser Straße an die
Antwort an!)
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Zu 1.
Planung und Umsetzung der Anlage der Schutzstreifen erfolgten im Baudezernat (Amt 61 und Amt 67), die verkehrsrechtliche Anordnung durch das Ordnungsamt, Abt. Straßenverkehr. Die bauliche Ausführung erfolgte über eine Firma im Zuge des bestehenden Rahmenvertrages.
Zu 2.
Für die Anlage der Schutzstreifen in der Hospitalstraße entstandenen Kosten in Höhe von ca. 750 € und in der Clemdastraße von ca. 1.100 €.
Die geschätzten Kosten für die Anlage der Streifen in der Mühlhäuser Straße werden bei ca. 4.000 € liegen. Gebucht werden diese Leistungen im Erfolgsplan auf die Kostenstellen/ Kostenträger 60400.
Die Errichtung von Radverkehrsanlagen dient der Verkehrssicherheit. Die Fahrbeziehung Hospitalstraße/Mühlhäuser Straße ist im Radverkehrskonzept als Hauptroute ausgewiesen. Sowohl hier als auch in der Clemdastraße wurde gem. Konzept sogar die Anlage von Radwegen vorgesehen. Da diese Anlage nur unter großem finanziellen Aufwand und mit tiefgreifenden baulichen Umgestaltungen leistbar ist, wurden vorerst nur Radfahrstreifen markiert.
Zu 3.
Die Beseitigung der falschen Markierung erfolgt durch die Firma ohne Kosten für die Stadt.
Zu 4.
Es ist normal und üblich, dass auf neue Straßendecken Markierungen aufgebracht und teilweise auch wieder von diesen entfernt werden. Die Gewährleistung ist davon nicht betroffen, das angewandete Verfahren ist gem. den im Rahmenvertrag vereinbarten Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen (ZTV M) zugelassen.