Betreff
Einwohneranfrage - Reuter-Wagner-Villa im HSK
Vorlage
EAF-0017/2015
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Auf welcher rechtlichen/rechtssicheren Grundlage stellte die Oberbürgermeisterin die Veräußerung der Reuter-Wagner-Villa im HSK ein?

2.      Auf welcher Grundlage ist der Veräußerungspreis von 300.000 € entstanden?

3.      Wie argumentiert die Oberbürgermeisterin, dass sich aus der Veräußerung der Reuter-Wagner-Villa für 300.000 € eine wesentliche Sanierung des Haushaltes der Stadt Eisenach ergibt und der sich im Vergleich ergebende kulturhistorischen Schaden kompensiert wird?

4.      Haben die Rügen der Sozialdezernentin mit ihrem rechtlichen Hinweis auf die oben beschriebene Vertragslage in Bezug auf die Reuter-Wagner-Villa zu tun und wenn ja, in welcher Form?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Es ist falsch, zu behaupten, dass die Veräußerung vom Stadtrat beschlossen wurde. Vielmehr entspricht es den Tatsachen, dass im Zusammenhang mit der Umsetzung des Haushaltssicherungskonzeptes zu prüfen ist, unter welchen Voraussetzungen eine Veräußerung realisiert werden kann. Sollte es zu einer Veräußerung kommen, hat hierzu der Stadtrat gesondert einen Beschluss zu fassen.

 

Zu 1.

Die Aufgabenstellung zur Veräußerung hat die vom Land beauftragte KPMG in das Gutachten zur Haushaltssicherung der Stadt Eisenach formuliert. Die Stadt Eisenach konnte zu dieser Maßnahme nur eine eigene Stellungnahme abgeben und eine abweichende Aufgabenstellung formulieren.

 

Zu 2.

Wie die KPMG zu einem prognostizierten Verkaufserlös in Höhe von 300.000 Euro gekommen ist, ist der Stadt Eisenach nicht bekannt. Der Stadt Eisenach liegt kein eigenes Wertgutachten vor. Die Erstellung eines solchen Gutachtens war auch bisher nicht möglich. Insofern konnte die Stadt Eisenach nur den Wertansatz der KPMG übernehmen. Welcher Wert realistisch erzielt werden kann, sollte es perspektivisch zu einer Veräußerung kommen, bleibt abzuwarten.

 

Zu 3.

Das Haushaltssicherungskonzept enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die einerseits der Einnahmeerhöhung und andererseits der Ausgabenminderung sowohl im laufenden Verwaltungshandeln als auch beim Anlagevermögen vorsieht. Alle einzelnen Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Konsolidierung leisten.

Darüber hinaus ist nicht vorgesehen, dass die Ausstellungsobjekte künftig der interessierten Öffentlichkeit vorenthalten werden sollen. Gleichfalls steht kein Abriss des Objektes zur Diskussion. Insofern ist kein in Rede stehender „kulturhistorische Schaden“ zu erwarten.

 

Zu 4.

Nein. Rechtliche Hinweise der Dezernentin lagen nicht vor.