hier: Nachbesetzung der städtischen Aufsichtsratsmitglieder
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1.
Herr Andreas Ludwig wird mit sofortiger
Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der Kommunalen
Personennahverkehrsgesellschaft mbH (KVG) abberufen.
2.
Als Nachfolger für das
Aufsichtsratsmitglied Herrn Andreas Ludwig wird gemäß § 8 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung
Herr/Frau ………………………
bestellt.
3.
Herr Thomas Bauer wird mit sofortiger
Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der Kommunalen
Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG) abberufen.
4.
Als Nachfolger für das
Aufsichtsratsmitglied Herrn Thomas Bauer wird gemäß § 8 Abs. 5 des
Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung
Frau Katja Wolf
bestellt.
II. Begründung:
Herr Andreas Ludwig scheidet mit Wirkung zum 30.04.2015 aus seinem Amt als Bürgermeister der Stadt Eisenach aus und verlässt die Region aufgrund einer neuen Anstellung. Damit einher geht auch die Rückgabe des Mandats als Aufsichtsratsmitglied der Kommunalen Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG).
Entgegen der sonst üblichen Regelung enthält der Gesellschaftsvertrag der KVG keine Bestimmung, dass ein Vertreter kraft Amtes Mitglied des Aufsichtsrates ist. Durch das Ausscheiden von Herrn Ludwig ergibt sich somit der Umstand, dass kein städtischer Wahlbeamter mehr im Aufsichtsrat vertreten wäre.
Um den kommunalrechtlichen Einfluss der Stadt Eisenach im Aufsichtsrat der KVG auch künftig sicherzustellen, soll das zweite städtische Aufsichtsratsmitglied, Herr Thomas Bauer, abberufen und an dessen Stelle die Oberbürgermeisterin, Frau Katja Wolf, berufen werden.
Gem. § 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 und Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der KVG müssen die Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (= Wahlperiode des Stadtrates) durch den Stadtrat bestellt werden.
Eine weitergehende Festlegung zur Verfahrensweise bei der Besetzung des Aufsichtsrates enthält die Satzung nicht. Aus dem Grund erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates gem. § 9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.
Hiernach steht das Benennungsrecht zur Nachbesetzung jeweils eines Mandats den Fraktionen CDU und DIE LINKE zu.