Sachstand der Aufnahme von Asylbewerbern und
Flüchtlingen in der Stadt Eisenach per 28.02.2015
1. Definition der Begriffe Asylbewerber,
Flüchtlinge, Asylberechtigte - Rechtsgrundlagen
1.1
Asylbewerber
Bei Asylbewerbern handelt es sich um Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie beantragen, in Deutschland Schutz zu erhalten, als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung (z.B. Zurückschiebung) in einen Staat, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf die Genfer Konvention Bezug nimmt, bezeichneten Gefahren drohen.
Bei den Asylbewerbern handelt sich im Unterschied zu unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten um diejenigen Personen, die das Verfahren zur Asylanerkennung oder zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 1 – 7 AufenthG) noch nicht durchlaufen haben; d. h. eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt noch nicht vor.
Ihr Aufenthalt ist für die Dauer des Asylverfahrens gestattet.
1.2
Flüchtlinge
Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 der
Genfer Konvention findet der Ausdruck „Flüchtling"
auf jede Person Anwendung, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des
Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses
Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in
Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse
außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten
Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will".
Ein Flüchtling hat das Asylverfahren durchlaufen und Entscheidung des
BAMF liegt vor. Das Asylverfahren ist mit Erlass des Bescheides (§ 31 AsylVfG)
abgeschlossen.
1.3. Asylberechtigter
Als Asylberechtigte gelten Asylbewerber, die vom BAMF nach Abschluss des
Asylverfahrens unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt (§ 2 AsylVfG) worden
sind.
2. Rechtsfolgen nach Beendigung der
Asylverfahren
2.1 für abgelehnte Asylbewerber
Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt und denen weder die
Asylberechtigung noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sind zunächst
vollziehbar ausreisepflichtig. Solange die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht
möglich ist, ist eine Duldung auszustellen.
Die Unmöglichkeit der Ausreise kann verschiedenste Ursachen haben.
Derzeit besteht z. B. das Winterabschiebeverbot der Landesregierung bis zum
31.03.2015 – allen abgelehnten Asylbewerbern hat deshalb die Ausländerbehörde
der Stadt Eisenach eine Duldung erteilt. Auch können gesundheitliche Gründe zur
Unmöglichkeit der Abschiebung/Ausreise führen.
2.2. für Flüchtlinge und Asylberechtigte
Asylberechtigte haben Anspruch
auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz
(AufenthG); Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt
wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Die
Aufenthaltserlaubnisse werden zunächst befristet für 3 Jahre erteilt, der
uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt ist gestattet.
Nach Ablauf der Frist ist sowohl den Asylberechtigten als auch den
anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete
Aufenthaltserlaubnis) gem. § 26 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
3. Aufnahmepflicht für Ausländer
§ 1 ThürFlüAG regelt die Aufnahmepflicht wie
folgt:
Die Landkreise und
kreisfreien Städte sind gemäß § 1 Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz
(ThürFlüAG) verpflichtet, folgende Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:
1. Personen,
deren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz gestattet ist,
2. Personen,
die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)
oder
einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen,
3.
Personen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1,
Abs. 4a, 4b oder 5 AufenthG,
4. Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, die nicht wegen des Krieges in ihrem
Heimatland erteilt wurde, oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG
besitzen,
5. Personen, denen eine
Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
erteilt wurde,
6. Personen, die eine Duldung nach § 60a
AufenthG besitzen und Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch
wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
7. Personen,
die nach § 15a AufenthG verteilt werden.
Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von
Personen nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen
nicht erfüllen.
4.
Übersicht über die sich in
Eisenach aufhaltenden Asylberechtigten und Flüchtlinge
und abgelehnten Asylbewerber
- § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)- Asylberechtigte
Syrien 5 Personen
(alle Zuzug Berlin)
- § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Flüchtlinge
Afghanistan 1 Person (Zuzug
WAK)
Irak 2 Personen
(davon 1 Zuzug WAK)
Syrien 14 Personen
(davon 9 Zuzug WAK)
- Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Irak 4 Personen
(alle zugezogen - 1x WAK)
Iran 1 Person
(Zuzug WAK)
Türkei 3 Personen
(alle zugezogen - 2x WAK)
ungeklärt 5 Personen
Übersicht (abgelehnte) Asylbewerber – Stand
28.02.2015
Herkunftsland |
laufendes
Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) |
vollziehbare
Ausreisepflicht bzw. Asylverfahren abgeschlossen (Duldung) |
Afghanistan |
8 |
3 |
Albanien |
17 |
2 |
Bulgarien |
--- |
4 |
Irak |
--- |
1 |
Kosovo |
19 |
2 |
Mazedonien |
16 |
13 |
Russische Föderation |
14 |
13 |
Serbien |
19 |
61 |
Syrien |
4 |
--- |
Ungeklärt |
2 |
--- |
Gesamt |
99 |
99 |
5. Sachstand über Aufnahme und
Unterbringung der o. a. Ausländer in der Stadt Eisenach
5.1. Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten sofort Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und schließen privatrechtliche Mietverträge
ab.
5.2 Asylbewerber
Seit Dezember 2008 hält die Stadt Eisenach
für die Aufnahme von Asylbewerbern das Einzelwohnen vor, dass heißt, die
ehemalige Gemeinschaftsunterkunft in der
Ernst-Thälmann-Str. 52, welche mit Beginn der Kreisfreiheit Eisenachs vom
Landratsamt Wartburgkreis übernommen wurde, wurde saniert und in Wohnungen
gegliedert.
Gleichzeitig wurde beim Land beantragt, das
Sachleistungsprinzip auf Geldleistungen umzustellen, d. h. die Wertgutscheine
für Ernährung und Bekleidung sind entfallen.
Die Asylbewerber erhielten somit alle
Geldleistungen ausgezahlt bzw. zum Teil auch auf bereits vorhandene Girokonten
überwiesen.
Verstärkt wurde die Aufnahme und
Unterbringung dann in den Jahren 2013 und 2014.
Im Jahr 2014 selbst wurden 113 Asylbewerber
neu aufgenommen. Für die Stadt waren es somit insgesamt 203 Asylbewerber.
Hierzu wurden 51 Einzelwohnungen angemietet.
Das Sozialamt ist Mieter dieser Wohnungen
und die Asylbewerber erhalten einen öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrag.
Die Wohnungen werden gemäß der
Unterkunftsrichtlinie der Stadt Eisenach angemietet und mit Möbeln,
elektrischen Geräten (Kühlschrank, Waschmaschine), Geschirr etc. ausgestattet.
Eine Nachfrage bei den Asylbewerbern zur
Auszahlung am Jahresende 2014 ergab, dass sie mit den Einzelwohnungen zufrieden
sind, da sie über ihr kleines, eigenes, abgeschlossenes Domizil verfügen und
Ruhe finden können.
Von diesen 198 gestatteten und geduldeten
Personen leben in der Ernst-Thälmann-Str. 52 derzeit 78 Asylbewerber und im
übrigen Stadtgebiet 120 Asylbewerber. Dabei handelt es sich um 54 männliche, 46
weibliche Personen und 98 Kinder und Jugendliche.
Für das Jahr 2015 muss die Stadt Eisenach –
aufgrund der weiteren Zunahme der Asylbewerber im Land Thüringen auf ca. 9.000
Personen – gemäß der Quote der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung 172
Personen neu aufnehmen.
Die Herkunftsländer der neu Aufzunehmenden
können derzeit noch nicht bestimmt werden. Die bereits aufgenommenen Personen
kommen vorwiegend aus den Balkanstaaten Serbien, Kosovo, Albanien und
Mazedonien; aber auch aus der Russischen Föderation, Afghanistan und Syrien.
Die Betreuung der Asylbewerber erfolgt
über einen Sozialbetreuungsvertrag mit der Caritas Eisenach. Dazu finden
Sprechstunden in der Behörde sowie Besuche in den Wohnungen statt. Auch erfolgt
die Begleitung bei Behördenwegen. Sie erhalten hier notwendige Unterstützung
und Beratung.
Dafür wurden bisher 35 Wochenstunden
Arbeitszeit von ausgebildeten Sozialarbeitern vorgehalten. Ab Januar 2015 sind
es 40 Wochenstunden. Eine Erweiterung ist ab März 2015 geplant. Die
Finanzierung erfolgt über das Land Thüringen.
Die Beratung der Ausländer erfolgt
durch die Migrationserstberatungsstelle der Diako gGmbH.
Es ist angedacht, eine weitere Anlaufstelle
in Eisenach-Nord einzurichten, damit die Asylbewerber einen kurzen Weg zu einer
niedrigschwelligen Beratung und Unterstützung haben.
Die Anreise der Asylbewerber findet
entweder mit dem Zug oder dem Bus aus den Erstaufnahmeeinrichtungen Eisenberg
und Suhl statt.
Derzeit wird durch das Sozialamt mit der
Pressestelle ein Flyer entwickelt, welcher bei Abreise aus der Erstaufnahme an
die Familien übergeben werden soll.
Dieser zeigt den Weg zur Stadtverwaltung
Eisenach bildlich auf. Am Ankunftstag erfolgt die Vorstellung bei der
Ausländerbehörde, anschließend die Anmeldung im Bürgerbüro und als weitere
Station das Sozialamt mit der Auszahlung der entsprechenden Geldleistungen für
die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Empfang seitens der Stadt war
ursprünglich so geplant, dass die Abholung der Asylbewerber am Bahnhof Eisenach
durch die Sozialbetreuer erfolgen sollte.
Leider nehmen die Asylbewerber nicht den
angesagten Zug oder Bus, so dass es zu Wartezeiten durch die beauftragten
Sozialarbeiter kam. Diese Wartezeiten fehlten wiederum bei der notwendigen und
erforderlichen Beratung und Betreuung der Asylbewerber.
Daher wurde entschieden, dass eine Abholung
nicht mehr erfolgt, sondern die Asylbewerber mit dem Flyer die notwendigen
Hinweise erhalten, um die Ausländerbehörde, das Bürgerbüro und das Sozialamt in
der Stadt Eisenach zu finden.
Mit dem Stadtbus fahren sie dann in die
ihnen benannte Wohnung. Von der Haltestelle werden sie abgeholt und in die
Wohnung gebracht. Dort werden ihnen die elektrischen Geräte, die
Heizkostenzähler sowie die Stromzähler und Wasseruhren gezeigt und erklärt.
Da nicht alle Sprachen gesprochen werden,
und auch nicht immer ein Verwandter und Bekannter der Familien schon in
Eisenach lebt, gestaltet sich die Verständigung sehr schwierig. Hier muss noch
eine entsprechende sprachliche Unterstützung zum Einsatz kommen. Als
Dolmetscher stehen speziell für das Sozialamt bekannte bereits in Eisenach
schon länger lebende Ausländer zur Verfügung.
Dies ist allerdings nicht ausreichend.
Notwendig wären Sprachkurse welche
unmittelbar nach der Ankunft in der Stadt Eisenach für alle Asylbewerber
stattfinden würden.
Allerdings gibt es hierbei folgende
Problematik:
Während Asylbewerber keinen Anspruch auf
Sprachkurse – während des Asylverfahrens haben – besteht der Anspruch auf
Sprachkurse bei Flüchtlingen und anerkannten Asylberechtigten. Diese Trennung
ist nicht hilfreich, zumal die Asylverfahren mitunter eine sehr lange Zeit in
Anspruch nehmen.
Auch über vorhandene Freundeskreise der
Kirchgemeinden und mit Hilfe der Migrationsbeauftragten wird nach weiteren
umsetzbaren Möglichkeiten gesucht.
Ein Gesamtkonzept gibt es derzeit noch
nicht.
Auftretende Probleme werden möglichst sofort
angesprochen und dazu entsprechende praktikable Lösungswege gesucht.
Bekannt wurde auch, dass viele Einzelinitiativen
von Privatleuten gestartet wurden, wie z. B. das Sammeln von
Bekleidungsstücken.
Die Kinder werden je nach Alter im
Kindergarten oder in den Schulen angemeldet.
Die Direktoren zeigen ein großes Engagement
im Umgang mit den Schülern und in der Organisation der Beschulung.
Für die Kinder und Schüler hat das Sozialamt
die Inanspruchnahme von Leistungen analog des Bildungs- und Teilhabegesetzes
ermöglicht.
Die Eltern, natürlich mit Unterstützung,
können für ihre Kinder die entsprechenden Leistungen wie jährliche
Schulbeihilfe, Lernförderung, Mittagessen im Kindergarten, Klassenfahrten,
Ferienfahrten oder Mitgliedschaften in
Vereinen im Sozialamt beantragen.
Problematisch gestaltet sich die Suche nach
einem Hausarzt. Viele Hausärzte nehmen keine Patienten mehr auf, so dass die
Ambulanz im St.-Georg-Klinikum genutzt werden muss. Für die Kinder ist durch
die vorhandenen praktizierenden Kinderärzte die Versorgung abgesichert.
Die ärztliche Behandlung erfolgt über einen
Krankenbehandlungsschein der vom Sozialamt ausgestellt wird. Dabei handelt es
sich derzeit nur um Notfall- bzw. um Schmerzbehandlungen.
Facharztbesuche müssen vorher vom Amtsarzt
genehmigt werden.
6. Kosten:
Für das Haushaltsjahr 2014 wurden insgesamt
1.011.339,75 Euro ausgegeben.
Demgegenüber steht die Kostenerstattung des
Landes in Höhe von 864.894,60 Euro.
Die Differenz beträgt danach 146.445,15 Euro.
Dies zeigt, dass die derzeitig
veranschlagten Kostenpauschalen des Landes
für
die Hilfe zum Lebensunterhalt, einschließlich Krankenkosten 314,- Euro,
für
die Unterbringung 206,-
Euro und
für
die Sozialbetreuung 31,00 Euro
pro aufgenommenen Asylbewerber nicht
ausreichen, um die verauslagten Gelder
der Stadt zu decken.
7. Maßnahmen zur Verbesserung der
Willkommenskultur
7.1. Erstellung einer „Willkommensbroschüre für
Flüchtlinge und Asylbewerber“ in den
dafür notwendigen Sprachen
Die „Willkommensbroschüren“ sollte alle wichtigen Punkte
enthalten wie:
- Wichtige
Behörden & Ämter
- Wo
finde ich welchen Arzt
- Was muss ich tun, wenn ich zum Arzt
muss & welche Schritte sind erforderlich,…..)
- Welche
Beratungsstellen finde ich wo
- Was
beinhaltet ein Mietvertrag
- Warum muss ich im Sommer für die
Heizung einen Abschlag zahlen, obwohl ich nicht heize?
- Welche
Freizeitmöglichkeiten gibt es in meiner Stadt?
- In
welchen Vereinen kann ich meine Kinder anmelden?
7.2. Schaffung
von Sprachkursen für Asylbewerber
Unmittelbar nach der Ankunft, dem Ankommen
in Eisenach sollte für alle Asylbewerber ein entsprechender Deutschkurs angeboten
werden können. Gefragt ist hierbei der Bundesgesetzgeber.
Im Rahmen von Spendenaktionen könnten ggf.
Kosten für Deutschkurse an der Volkshochschule übernommen werden.
7.3 Aufbau eines ehrenamtlichen Netzwerkes
mit dem Ziel von Einzelpatenschaften für
Flüchtlinge und Asylbewerber
Mit den Einzelpatenschaften soll den
Flüchtlingen und Asylbewerbern das Ankommen in der Stadt Eisenach erleichtert
werden.
Die Einzelpaten sollen ggf. auf Ämter und
Behörden begleiten, beim Eingewöhnen in die neue Heimat helfen (Wo finde ich
was, wer ist wofür zuständig,…), zum Arzt und Krankenhaus begleiten, Kinder und
Jugendliche ggf. bei Schulaufgaben helfen, etc..
Hierzu ist das Engagement aller Bürgerinnen
und Bürger der Stadt Eisenach gefragt. Nur gemeinsam kann es gelingen, dass
eine Willkommenskultur in der Stadt Eisenach entsteht und auch aktiv gelebt
wird.