Betreff
Sachstand zur Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen in der Stadt Eisenach
Vorlage
0214-BR/2015
Aktenzeichen
50
Art
Berichtsvorlage

Sachstand der Aufnahme von Asylbewerbern und Flüchtlingen in der Stadt Eisenach per 28.02.2015

 

1.         Definition der Begriffe Asylbewerber, Flüchtlinge, Asylberechtigte - Rechtsgrundlagen

 

1.1         Asylbewerber

 

Bei Asylbewerbern handelt es sich um Ausländer, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie beantragen, in Deutschland Schutz zu erhalten, als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 GG oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung (z.B. Zurückschiebung) in einen Staat, in dem ihnen die in § 60 Abs. 1 AufenthG, der auf die Genfer Konvention Bezug nimmt, bezeichneten Gefahren drohen.

Bei den Asylbewerbern handelt sich im Unterschied zu unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten um diejenigen Personen, die das Verfahren zur Asylanerkennung oder zur Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 1 – 7 AufenthG) noch nicht durchlaufen haben; d. h. eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) liegt noch nicht vor.

Ihr Aufenthalt ist für die Dauer des Asylverfahrens gestattet.

 

1.2         Flüchtlinge

 

Nach Art. 1 Abschnitt A Ziff. 2 Abs. 1 der Genfer Konvention findet der Ausdruck „Flüchtling" auf jede Person Anwendung, die "aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will".

Ein Flüchtling hat das Asylverfahren durchlaufen und Entscheidung des BAMF liegt vor. Das Asylverfahren ist mit Erlass des Bescheides (§ 31 AsylVfG) abgeschlossen.

 

1.3.      Asylberechtigter

 

Als Asylberechtigte gelten Asylbewerber, die vom BAMF nach Abschluss des Asylverfahrens unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt (§ 2 AsylVfG) worden sind.

 

2.         Rechtsfolgen nach Beendigung der Asylverfahren

 

2.1       für abgelehnte Asylbewerber

 

Personen, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt und denen weder die Asylberechtigung noch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sind zunächst vollziehbar ausreisepflichtig. Solange die Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht möglich ist, ist eine Duldung auszustellen.

 

Die Unmöglichkeit der Ausreise kann verschiedenste Ursachen haben. Derzeit besteht z. B. das Winterabschiebeverbot der Landesregierung bis zum 31.03.2015 – allen abgelehnten Asylbewerbern hat deshalb die Ausländerbehörde der Stadt Eisenach eine Duldung erteilt. Auch können gesundheitliche Gründe zur Unmöglichkeit der Abschiebung/Ausreise führen.

 

2.2.      für Flüchtlinge und Asylberechtigte

 

 Asylberechtigte haben Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Die Aufenthaltserlaubnisse werden zunächst befristet für 3 Jahre erteilt, der uneingeschränkte Zugang zum Arbeitsmarkt ist gestattet.

Nach Ablauf der Frist ist sowohl den Asylberechtigten als auch den anerkannten Flüchtlingen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) gem. § 26 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

 

3.         Aufnahmepflicht für Ausländer

 

§ 1 ThürFlüAG regelt die Aufnahmepflicht wie folgt:

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind gemäß § 1 Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz (ThürFlüAG) verpflichtet, folgende Ausländer aufzunehmen und unterzubringen:

1.         Personen, deren Aufenthalt nach dem Asylverfahrensgesetz gestattet ist,

2.         Personen, die einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

            oder einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG stellen,

3.         Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen des Krieges in ihrem Heimatland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder 5 AufenthG,

4.         Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 AufenthG, die nicht wegen des Krieges in ihrem Heimatland erteilt wurde, oder einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen,

5.         Personen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23a Abs. 1 oder § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erteilt wurde,

6.         Personen, die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen und Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebeandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,

7.         Personen, die nach § 15a AufenthG verteilt werden.

Dies gilt auch für Ehegatten und minderjährige ledige Kinder von Personen nach Satz 1, auch wenn sie die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

 

4.         Übersicht über die sich in Eisenach aufhaltenden Asylberechtigten und       Flüchtlinge und abgelehnten Asylbewerber

 

- § 25 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)- Asylberechtigte

Syrien              5 Personen (alle Zuzug Berlin)

 

- § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - Flüchtlinge

Afghanistan     1 Person (Zuzug WAK)

Irak                  2 Personen (davon 1 Zuzug WAK)

Syrien              14 Personen (davon 9 Zuzug WAK)

 

- Niederlassungserlaubnis § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

 

Irak                  4 Personen (alle zugezogen - 1x WAK)

Iran                  1 Person (Zuzug WAK)

Türkei              3 Personen (alle zugezogen - 2x WAK)

ungeklärt         5 Personen

 

Übersicht (abgelehnte) Asylbewerber – Stand 28.02.2015

 

 

Herkunftsland

 

 

laufendes Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung)

 

 

vollziehbare Ausreisepflicht bzw. Asylverfahren abgeschlossen (Duldung)

 

Afghanistan

 

 

8

 

3

 

Albanien

 

 

17

 

2

 

Bulgarien

 

 

---

 

4

 

Irak

 

 

---

 

1

 

Kosovo

 

 

19

 

2

 

Mazedonien

 

 

16

 

13

 

Russische Föderation

 

 

14

 

13

 

Serbien

 

 

19

 

61

 

Syrien

 

 

4

 

---

 

Ungeklärt

 

 

2

 

---

 

Gesamt

 

 

99

 

99

 

5.         Sachstand über Aufnahme und Unterbringung der o. a. Ausländer in der Stadt        Eisenach

 

5.1.      Flüchtlinge

 

Flüchtlinge erhalten sofort Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und schließen privatrechtliche Mietverträge ab.

 

5.2       Asylbewerber

 

Seit Dezember 2008 hält die Stadt Eisenach für die Aufnahme von Asylbewerbern das Einzelwohnen vor, dass heißt, die ehemalige Gemeinschaftsunterkunft in der
Ernst-Thälmann-Str. 52, welche mit Beginn der Kreisfreiheit Eisenachs vom Landratsamt Wartburgkreis übernommen wurde, wurde saniert und in Wohnungen gegliedert.

 

Gleichzeitig wurde beim Land beantragt, das Sachleistungsprinzip auf Geldleistungen umzustellen, d. h. die Wertgutscheine für Ernährung und Bekleidung sind entfallen.

Die Asylbewerber erhielten somit alle Geldleistungen ausgezahlt bzw. zum Teil auch auf bereits vorhandene Girokonten überwiesen.

Verstärkt wurde die Aufnahme und Unterbringung dann in den Jahren 2013 und 2014.

Im Jahr 2014 selbst wurden 113 Asylbewerber neu aufgenommen. Für die Stadt waren es somit insgesamt 203 Asylbewerber. Hierzu wurden 51 Einzelwohnungen angemietet.

Das Sozialamt ist Mieter dieser Wohnungen und die Asylbewerber erhalten einen öffentlich-rechtlichen Nutzungsvertrag.

Die Wohnungen werden gemäß der Unterkunftsrichtlinie der Stadt Eisenach angemietet und mit Möbeln, elektrischen Geräten (Kühlschrank, Waschmaschine), Geschirr etc. ausgestattet.

Eine Nachfrage bei den Asylbewerbern zur Auszahlung am Jahresende 2014 ergab, dass sie mit den Einzelwohnungen zufrieden sind, da sie über ihr kleines, eigenes, abgeschlossenes Domizil verfügen und Ruhe finden können.

Von diesen 198 gestatteten und geduldeten Personen leben in der Ernst-Thälmann-Str. 52 derzeit 78 Asylbewerber und im übrigen Stadtgebiet 120 Asylbewerber. Dabei handelt es sich um 54 männliche, 46 weibliche Personen und 98 Kinder und Jugendliche.

 

Für das Jahr 2015 muss die Stadt Eisenach – aufgrund der weiteren Zunahme der Asylbewerber im Land Thüringen auf ca. 9.000 Personen – gemäß der Quote der Thüringer Flüchtlingsverteilungsverordnung 172 Personen neu aufnehmen.

Die Herkunftsländer der neu Aufzunehmenden können derzeit noch nicht bestimmt werden. Die bereits aufgenommenen Personen kommen vorwiegend aus den Balkanstaaten Serbien, Kosovo, Albanien und Mazedonien; aber auch aus der Russischen Föderation, Afghanistan und Syrien.

 

Die Betreuung der Asylbewerber erfolgt über einen Sozialbetreuungsvertrag mit der Caritas Eisenach. Dazu finden Sprechstunden in der Behörde sowie Besuche in den Wohnungen statt. Auch erfolgt die Begleitung bei Behördenwegen. Sie erhalten hier notwendige Unterstützung und Beratung.

Dafür wurden bisher 35 Wochenstunden Arbeitszeit von ausgebildeten Sozialarbeitern vorgehalten. Ab Januar 2015 sind es 40 Wochenstunden. Eine Erweiterung ist ab März 2015 geplant. Die Finanzierung erfolgt über das Land Thüringen.

 

Die Beratung der Ausländer erfolgt durch die Migrationserstberatungsstelle der Diako gGmbH.

Es ist angedacht, eine weitere Anlaufstelle in Eisenach-Nord einzurichten, damit die Asylbewerber einen kurzen Weg zu einer niedrigschwelligen Beratung und Unterstützung haben.

 

Die Anreise der Asylbewerber findet entweder mit dem Zug oder dem Bus aus den Erstaufnahmeeinrichtungen Eisenberg und Suhl statt.

Derzeit wird durch das Sozialamt mit der Pressestelle ein Flyer entwickelt, welcher bei Abreise aus der Erstaufnahme an die Familien übergeben werden soll.

Dieser zeigt den Weg zur Stadtverwaltung Eisenach bildlich auf. Am Ankunftstag erfolgt die Vorstellung bei der Ausländerbehörde, anschließend die Anmeldung im Bürgerbüro und als weitere Station das Sozialamt mit der Auszahlung der entsprechenden Geldleistungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt.

Der Empfang seitens der Stadt war ursprünglich so geplant, dass die Abholung der Asylbewerber am Bahnhof Eisenach durch die Sozialbetreuer erfolgen sollte.

 

Leider nehmen die Asylbewerber nicht den angesagten Zug oder Bus, so dass es zu Wartezeiten durch die beauftragten Sozialarbeiter kam. Diese Wartezeiten fehlten wiederum bei der notwendigen und erforderlichen Beratung und Betreuung der Asylbewerber.

Daher wurde entschieden, dass eine Abholung nicht mehr erfolgt, sondern die Asylbewerber mit dem Flyer die notwendigen Hinweise erhalten, um die Ausländerbehörde, das Bürgerbüro und das Sozialamt in der Stadt Eisenach zu finden.

 

Mit dem Stadtbus fahren sie dann in die ihnen benannte Wohnung. Von der Haltestelle werden sie abgeholt und in die Wohnung gebracht. Dort werden ihnen die elektrischen Geräte, die Heizkostenzähler sowie die Stromzähler und Wasseruhren gezeigt und erklärt.

Da nicht alle Sprachen gesprochen werden, und auch nicht immer ein Verwandter und Bekannter der Familien schon in Eisenach lebt, gestaltet sich die Verständigung sehr schwierig. Hier muss noch eine entsprechende sprachliche Unterstützung zum Einsatz kommen. Als Dolmetscher stehen speziell für das Sozialamt bekannte bereits in Eisenach schon länger lebende Ausländer zur Verfügung.  Dies ist allerdings nicht ausreichend.

Notwendig wären Sprachkurse welche unmittelbar nach der Ankunft in der Stadt Eisenach für alle Asylbewerber stattfinden würden.

Allerdings gibt es hierbei folgende Problematik:

Während Asylbewerber keinen Anspruch auf Sprachkurse – während des Asylverfahrens haben – besteht der Anspruch auf Sprachkurse bei Flüchtlingen und anerkannten Asylberechtigten. Diese Trennung ist nicht hilfreich, zumal die Asylverfahren mitunter eine sehr lange Zeit in Anspruch nehmen.

Auch über vorhandene Freundeskreise der Kirchgemeinden und mit Hilfe der Migrationsbeauftragten wird nach weiteren umsetzbaren Möglichkeiten gesucht.

Ein Gesamtkonzept gibt es derzeit noch nicht.

Auftretende Probleme werden möglichst sofort angesprochen und dazu entsprechende praktikable Lösungswege gesucht.

 

Bekannt wurde auch, dass viele Einzelinitiativen von Privatleuten gestartet wurden, wie z. B. das Sammeln von Bekleidungsstücken.

 

Die Kinder werden je nach Alter im Kindergarten oder in den Schulen angemeldet.

Die Direktoren zeigen ein großes Engagement im Umgang mit den Schülern und in der Organisation der Beschulung.

Für die Kinder und Schüler hat das Sozialamt die Inanspruchnahme von Leistungen analog des Bildungs- und Teilhabegesetzes ermöglicht.

Die Eltern, natürlich mit Unterstützung, können für ihre Kinder die entsprechenden Leistungen wie jährliche Schulbeihilfe, Lernförderung, Mittagessen im Kindergarten, Klassenfahrten, Ferienfahrten  oder Mitgliedschaften in Vereinen im Sozialamt beantragen.

 

Problematisch gestaltet sich die Suche nach einem Hausarzt. Viele Hausärzte nehmen keine Patienten mehr auf, so dass die Ambulanz im St.-Georg-Klinikum genutzt werden muss. Für die Kinder ist durch die vorhandenen praktizierenden Kinderärzte die Versorgung abgesichert.

Die ärztliche Behandlung erfolgt über einen Krankenbehandlungsschein der vom Sozialamt ausgestellt wird. Dabei handelt es sich derzeit nur um Notfall- bzw. um Schmerzbehandlungen.

Facharztbesuche müssen vorher vom Amtsarzt genehmigt werden.

 

6.         Kosten:

 

Für das Haushaltsjahr 2014 wurden insgesamt 1.011.339,75 Euro ausgegeben.

Demgegenüber steht die Kostenerstattung des Landes in Höhe von 864.894,60 Euro.

 

Die Differenz beträgt danach              146.445,15 Euro.

Dies zeigt, dass die derzeitig veranschlagten Kostenpauschalen des Landes

 

            für die Hilfe zum Lebensunterhalt, einschließlich Krankenkosten      314,- Euro,

            für die Unterbringung                                                                          206,- Euro und

            für die Sozialbetreuung                                                                         31,00 Euro

 

pro aufgenommenen Asylbewerber nicht ausreichen, um die verauslagten Gelder

der Stadt zu decken.

 

7.         Maßnahmen zur Verbesserung der Willkommenskultur

 

7.1.      Erstellung einer „Willkommensbroschüre für Flüchtlinge und Asylbewerber“ in      den dafür notwendigen Sprachen

 

Die „Willkommensbroschüren“ sollte alle wichtigen Punkte enthalten wie:

-           Wichtige Behörden & Ämter

-           Wo finde ich welchen Arzt

-           Was muss ich tun, wenn ich zum Arzt muss & welche Schritte sind erforderlich,…..)

-           Welche Beratungsstellen finde ich wo

-           Was beinhaltet ein Mietvertrag

-           Warum muss ich im Sommer für die Heizung einen Abschlag zahlen, obwohl ich nicht heize?

-           Welche Freizeitmöglichkeiten gibt es in meiner Stadt?

-           In welchen Vereinen kann ich meine Kinder anmelden?

 

7.2.      Schaffung von Sprachkursen für Asylbewerber

 

Unmittelbar nach der Ankunft, dem Ankommen in Eisenach sollte für alle Asylbewerber ein entsprechender Deutschkurs angeboten werden können. Gefragt ist hierbei der Bundesgesetzgeber.

Im Rahmen von Spendenaktionen könnten ggf. Kosten für Deutschkurse an der Volkshochschule übernommen werden. 

 

7.3       Aufbau eines ehrenamtlichen Netzwerkes mit dem Ziel von Einzelpatenschaften    für Flüchtlinge und Asylbewerber

 

Mit den Einzelpatenschaften soll den Flüchtlingen und Asylbewerbern das Ankommen in der Stadt Eisenach erleichtert werden.

Die Einzelpaten sollen ggf. auf Ämter und Behörden begleiten, beim Eingewöhnen in die neue Heimat helfen (Wo finde ich was, wer ist wofür zuständig,…), zum Arzt und Krankenhaus begleiten, Kinder und Jugendliche ggf. bei Schulaufgaben helfen, etc..

 

Hierzu ist das Engagement aller Bürgerinnen und Bürger der Stadt Eisenach gefragt. Nur gemeinsam kann es gelingen, dass eine Willkommenskultur in der Stadt Eisenach entsteht und auch aktiv gelebt wird.