Betreff
Umstufung der Landesstraße L 2114 zur Kreisstraße und Gemeindestraße
Vorlage
0246-StR/2015
Aktenzeichen
61.2 Umstufung L 2114/2015
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Umstufung der Landesstraße L 2114 zur Kreisstraße und zur Gemeindestraße von der Landesstraße L 2113 südlich der Gemeinde Berka v.d. Hainich im Wartburgkreis bis zur Landesstraße L 1016 im Ortsteil Neukirchen der kreisfreien Stadt Eisenach. 


II. Begründung:

 

Gem. § 7 Abs. 3 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) wird nach Anhörung der beteiligten Träger der Straßenbaulast durch die oberste Straßenbaubehörde im Einvernehmen mit dem für kommunale Angelegenheiten und dem für Finanzen zuständigen Ministerium die Umstufung von Landes- und Kreisstraße verfügt.

 

Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Bau und Verkehr die Stadt Eisenach im Rahmen der Anhörung aufgefordert, zur geplanten Umstufung (hier Abstufung) Stellung zu nehmen.

 

Hier vorliegend betrifft das eine 1,582 km lange Teilstrecke der L 2114 von der Gemeindegrenze Eisenach/Berka v.d. Hainich (Stations-km 1,314) bis zum Abzweig der Gemeindestraße in Berteroda (Stations-km 2,896) zur Gemeindestraße in der Straßenbaulast der Stadt Eisenach.

 

Des Weiteren betrifft das eine 1,584 km lange Teilstrecke der L 2114 vom Abzweig der Gemeindestraße in Berteroda (Stations-km 2,896) bis zur L 1016 in Neukirchen (NK 4928 001) zur Kreisstraße in der Straßenbaulast der Stadt Eisenach.

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 19.05.2011 (StR/0367/2011) wurde eine Umstufung bereits schon einmal abgelehnt. Vorausgegangen war die Feststellung des Landesamtes, dass bei der L 2114 eine veränderte Verkehrsbedeutung vorlag und deshalb eine Umstufung notwendig sei. Da die Verwaltung den Vortrag nicht bestätigen konnte, empfahl sie dem Stadtrat die Ablehnung der Umstufung.

 

Aktuell vertritt das Landesamt die Auffassung, dass die Umstufung der L 2114 nicht gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürStrG (Änderung der Verkehrsbedeutung) sondern gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 ThürStrG i.V. m. § 3 ThürStrG zu erfolgen hat, weil die Straße nicht nach ihrer Verkehrsbedeutung in der entsprechenden Straßenklasse gem. § 3 ThürStrG eingeordnet ist.

Danach dient sie auf Grund ihrer Lage im Straßennetz nicht überwiegend dem überregionalen Durchgangsverkehr. Dieser nutzt die L 1016.

 

Aus Sicht der Verwaltung kann dieser Einordnung gem. ThürStrG nicht widersprochen werden. Die Straße wurde hinsichtlich der Oberfläche und der Straßenränder in der letzten Zeit seitens des aktuellen Baulastträgers in einen guten Zustand versetzt. Jedoch wird zu bedenken gegeben, dass im Falle einer Übernahme der Baulastträgerschaft für die beiden Teilstücke die Stadt Eisenach zukünftig finanzielle Aufwendungen zu erbringen hat, wie im Rahmen der Baulastträgerschaft für die übrigen Straßen auch (Straßenunterhaltung, Unterhaltung des Straßengrabens, Straßenreinigung und Winterdienst).


Anlagenverzeichnis:

 

Lageplan der L 2114