Betreff
Anfrage der CDU-Stadtratsfraktion - Lerchenbergradweg: weiterer Ausbau des nördlichen Teiles von Stregda nach Neukirchen - Teil I
Vorlage
AF-0100/2015
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Erkennt die Stadtverwaltung den Bedarf bzw. die Notwendigkeit eines Ausbaues des Lerchenbergradweges im genannten Abschnitt? Falls ja, welche Priorität misst die Stadtverwaltung dem Ausbau des Radweges bei künftig zu realisierenden Infrastrukturprojekten bei?

2.      Existieren seitens der Stadtverwaltung Planungen für den Ausbau des genannten Abschnittes, die der Landesregierung noch nicht bekannt sind? Wenn ja, welche?

3.      Wie bewertet die Stadtverwaltung den Vorschlag der Realisierung als Gemeinschaftsprojekt in einer geteilten Baulast?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Ihr Engagement für den Lerchenbergradweg ist überaus zu würdigen. Der Lerchenbergradweg beginnt allerdings nicht erst in Stregda, sondern bereits im Stadtzentrum. Er soll von der Mühlhäuser Straße kommend im Bereich Stregda auf dem neben der Landesstraße 1016 liegenden landwirtschaftlichen Weg zum Anschluss an den noch auszubauenden landwirtschaftlichen Weg in Richtung Neukirchen über die Bundesautobahn A4 führen. Weiter geht er durch die Ortslage Neukirchen (Windmühlenweg, Hohe Lohestraße, Lerchenberger Straße und Am Kernberg) bis nördlich der Wartburgblick-Agrar GmbH. Von hier aus ist ein Ausbau östlich der Landesstraße L 1016 bis zur K 4 Ütteroda/ Bischofroda vorgesehen. Eine Planung für den Abschnitt nördlicher Ortsausgang Neukirchen (Wartburgblick-Agrar GmbH) bis zum Anschluss K4 Ütteroda ist noch nicht in Auftrag gegeben.

Da der Lerchenbergradweg sowohl im städtischen Radverkehrskonzept als auch im Radverkehrskonzept Thüringen als Radhauptweg ausgewiesen ist, ist die Priorität hoch.

Im Rahmen der Planung ist mit der Landwirtschaft zu klären ob eine gemeinsame Nutzung gewünscht wird. Danach entscheidet sich die Finanzierung, ob über landwirtschaftlichen Wegebau oder als gefördertes Radverkehrsprojekt.

Anzumerken ist, dass bei einem geförderten Radverkehrsprojekt eine Nutzung durch die Landwirtschaft auf Grund anderer Ausbaustandards ausgeschlossen ist.