I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Entwurf der 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes für die Jahre 2012 bis 2022 wird zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Fachausschüsse überwiesen.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 53 ThürKO hat die Stadt Eisenach ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist und dass der Haushalt in jedem Haushaltsjahr ausgeglichen ist. Diese Verpflichtungen gelten sowohl für die Haushaltsplanung als auch den Haushaltsvollzug.

 

Kann dies nicht gewährleistet werden, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist, ist gemäß den Vorgaben des § 53a ThürKO ein Haushaltssicherungskonzept (HSK) aufzustellen, mit dem die Wiederherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen wird.

 

Vor diesem Hintergrund hat das HSK eine herausragende Bedeutung, da hiermit erreicht werden soll, die Haushaltswirtschaft der Stadt Eisenach mittel- und langfristig dahin zu führen, den gesetzlichen Vorgaben zur Herstellung des Haushaltsausgleichs (§ 53 Abs. 3 ThürKO) vollumfänglich zu entsprechen.

 

Insofern dient das HSK dem Ziel, Maßnahmen darzustellen, durch die der Haushaltsausgleich und eine geordnete Haushaltswirtschaft auf Dauer sichergestellt werden soll. Es bedarf nach § 53a Abs. 1 ThürKO der Genehmigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) als zuständiger Rechtsaufsichtsbehörde.

 

1.      Bisherige Entwicklung

 

Der Stadtrat hat am 12.02.2010 das Haushaltssicherungskonzept für den Zeitraum 2009 bis 2013 beschlossen. Eine Genehmigung wurde dafür von der Rechtsaufsichtsbehörde nicht erteilt. Mit der Umsetzung wurde dennoch im Haushaltsjahr 2010 begonnen. Mehrere Einzelbeschlüsse wurden hierzu gefasst.

 

Aufgrund der defizitären Haushaltssituation hat der damalige Oberbürgermeister in mehreren Gesprächen mit dem damaligen Präsidenten des TLVwA die städtische Situation erörtert und die bestehenden strukturellen Probleme dargestellt. Der Präsident des Landesverwaltungsamtes hat daraufhin eine Arbeitsgruppe, bestehend aus einem Mitarbeiter des Landesverwaltungsamtes, einem Mitarbeiter des Innenministeriums, sowie städtischen Mitarbeitern zur Überprüfung des städtischen Haushaltes eingesetzt. Im Ergebnis wurde kein erhebliches Konsolidierungspotenzial festgestellt.

 

Die weiteren Gespräche des führten dazu, dass durch die ehemalige Ministerpräsidentin eine “Arbeitsgruppe Eisenach” eingesetzt und beauftragt wurde, Vorschläge für eine Lösung der Problematik zu erarbeiten. Diese Arbeitsgruppe bestand aus Vertretern verschiedener Ministerien, des Landesverwaltungsamtes, dem Oberbürgermeister der Stadt Eisenach und dem Landrat des Wartburgkreises. Die AG tagte in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Male. Letztlich führte dieser Weg dazu, dass der Stadt Eisenach im Jahre 2011 folgende - damals nach Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) noch mögliche - investive Bedarfszuweisungen bewilligt wurden:

 

·         Sanierung Lackfabrik Eichrodter Weg                  156.992,00 Euro

·         Sanierung/Erweiterung Berufschulzentrum         948.406,66 Euro

·         Kapitaleinlage EWT                                              350.000,00 Euro

·         Nicolaus-Otto-Straße                                            142.202,00 Euro

·         Sonstige Investitionsmaßnahmen                     1.045.643,00 Euro

·         Konjunkturpaket                                                      38.715,95 Euro

Summe 2011:                                                    2.681.595,61 Euro

 

Insgesamt wurden im Jahre 2011 investive Bedarfszuweisungen in Höhe von 2.681.959,61 Euro bewilligt und vereinnahmt.

 

Aufgrund der Änderung des ThürFAG ist eine Gewährung investiver Bedarfszuweisungen ab dem Jahre 2012 nicht mehr möglich. Seither werden grundsätzlich nur noch allgemeine Bedarfszuweisungen zur Haushaltssicherung bewilligt. Bisher hat die Stadt Eisenach

 

·         im Jahre 2012                                           1.263.000 Euro,

·         im Jahre 2013                                           2.500.000 Euro und

·         im Jahre 2014                                           4.000.000 Euro

erhalten. Insgesamt hat die Stadt Eisenach somit seit dem Jahre 2011 nicht rückzahlbare Bedarfszuweisungen in Höhe von 10.444.959,61 Euro vom Land erhalten. Weiterhin wurde im Jahre 2010 eine rückzahlbare Überbrückungshilfe als Liquiditätshilfe in Höhe von 998.973 Euro gewährt, deren Rückzahlung bis zum 31.03.2016 erfolgen muss.

 

Die Bedarfszuweisung im Jahre 2013 in Höhe von 2,5 Mio. Euro wurde mit Schreiben des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 07.10.2013 auf der Grundlage des am 26.09.2012 durch den Stadtrat beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes (HSK, Beschluss-Nr. StR/0621/2012) unter der Auflage bewilligt, dass seitens der Stadt eine genehmigungsfähige Fortschreibung vorgelegt wird.

 

Die 1. Fortschreibung des HSK wurde daraufhin am 21.10.2014 (Vorlage-Nr. 117-StR/2014) in den Stadtrat eingebracht. Die Einbringung wurde einstimmig beschlossen (Beschluss-Nr. StR/0094/2014).

 

Im Rahmen eines fraktionsübergreifenden Dringlichkeitsantrages in der Stadtratssitzung am 21.10.2014 wurde eine zusätzliche Sitzung des Stadtrates für den 02.12.2014 terminiert. Die Zielstellung bestand darin, den Mitgliedern des Stadtrates mehr Zeit für die umfassende Beratung der vorgelegten Unterlagen einzuräumen. In diesem Sinne wurde in Vorbereitung der Sondersitzung des Stadtrates am 02.12.2014 eine partei- und fraktionsübergreifende Arbeitsgruppe (AG) unter Federführung der Stadtverwaltung eingesetzt. Die Aufgaben der AG waren in Bezug auf die Fortschreibung des HSK vorrangig die Beratung und Bewertung des durch die KPMG am 09.10.2014 vorgelegten HSK-Gutachtens sowie die Erarbeitung möglicher Änderungsvorschläge. Die Arbeitsgruppe tagte daraufhin wie folgt mit den nachstehenden Schwerpunkten:

 

29.10.2014      Allgemeine Erläuterungen zum HSK und Festlegung der Arbeitsweise der AG

 

30.10.2014      Schwerpunkte Beteiligungen, Personal und Organisation

 

05.11.2014      Schwerpunkte Personal, Organisation

                        Dezernat III – Schwerpunkt Liegenschaften

 

06.11.2014      Dezernat III – Schwerpunkt optimierter Regiebetrieb

                        Dezernat II – Schwerpunkte Theater, Museen

Chronologisches Abarbeiten des Maßnahmekataloges und Änderung der Beschlusstexte und der Terminsetzungen einzelner Maßnahmen

 

10.11.2014      Schwerpunkt Dezernat II

Chronologisches Abarbeiten des Maßnahmekataloges und Änderung der Beschlusstexte und der Terminsetzungen einzelner Maßnahmen

 

Aufgrund der zusätzlich terminierten Stadtratssitzung ist eine Fristverlängerung für die Vorlage der 1. Fortschreibung des HSK beim Thüringer Finanzministerium beantragt worden. Dieser Fristverlängerung wurde von Seiten des Finanzministeriums mit Schreiben vom 29.10.2014 stattgegeben. Als Termin für die Vorlage einer vom Stadtrat beschlossenen von der Rechtsaufsicht genehmigten Fortschreibung des HSK wurde der 05.12.2014 festgesetzt.

 

Mit Stadtratsbeschluss Nr. StR/0135/2014 wurde die erste Fortschreibung schließlich mit großer Mehrheit durch den Stadtrat der Stadt Eisenach am 02.12.2014 beschlossen. Die Genehmigung der 1. Fortschreibung durch das Thüringer Landesverwaltungsamt erfolgte mit Schreiben vom 03.12.2014, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Bedarfszuweisung in Höhe von 4.000.000 Euro geschaffen waren. Die Bedarfszuweisung wurde mit Schreiben vom 18.12.2014 bewilligt.

 

Die Umsetzung der 1. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes begann umgehend nach Beschlussfassung durch den Stadtrat. Diesbezüglich wird auf die am 28.04.2015 vorgelegte Berichterstattung verwiesen (vgl. Berichtsvorlage 0240-BR/2015). Des Weiteren wurde im ersten Halbjahr an der Erstellung der 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes gearbeitet, deren Notwendigkeit sich insbesondere aus den Verwaltungsvorschriften VV- Bedarfszuweisung und VV-Haushaltssicherung ergibt.

 

Trotz der umfangreichen Konsolidierungsmaßnahmen war es der Stadt Eisenach nicht möglich, zu Beginn des Haushaltsjahres 2015 einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Das Defizit im Gesamthaushalt belief sich zu Jahresbeginn auf etwa 12 Mio. Euro. Somit sind im laufenden Haushaltsjahr weiterhin die strengen Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nach § 61 ThürKO und der VV-Haushaltssicherung anzuwenden.

 

Insbesondere aufgrund dringend notwendiger Investitionen (u. a. Sanierung Werner-Assmann-Halle, Tor zur Stadt, Vorbereitung Luther 2017) ist die Aufstellung eines ausgeglichenen Haushaltsplanes für das Jahr 2015 zwingend notwendig, da ansonsten die Finanzierung der Eigenanteile nicht sichergestellt werden kann. Aufgrund des erheblichen Defizits wurde jedoch im Verlauf des ersten Halbjahres deutlich, dass der Haushaltsausgleich wiederum nur über die Einplanung einer Bedarfszuweisung hergestellt werden kann.

 

Insofern gab es im bisherigen Jahresverlauf seitens der Oberbürgermeisterin weitere Gespräche mit Vertretern des Landes und dem Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes als Rechtsaufsichtsbehörde mit der Zielstellung, zu einem ausgeglichenen Haushalt für 2015 zu gelangen.

 

In einem ersten Gespräch mit Vertretern des Thüringer Innenministeriums (TIM) und des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) am 12.05.2015 wurde durch die Oberbürgermeisterin der aktuelle Stand der zweiten Fortschreibung zum HSK vorgestellt. Bereits hier wurde darauf hingewiesen, dass sich aufgrund der seit mehreren Jahren betriebenen Haushaltssicherung das Potenzial an HSK-Maßnahmen erheblich verringert hat. Darüber hinaus wurde in diesem Zusammenhang nochmals auf das auch dem Land bekannte, strukturelle Problem aufmerksam gemacht. Hier wurden insbesondere die hohe Belastung im Bereich der Sozialausgaben, die unzureichende Finanzierung aus dem KFA sowie die im Vergleich zum generierten Industrieumsatz relativ geringen Einnahmen aus der Gewerbesteuer angeführt. In diesem Gespräch konnte seitens des Ministeriums noch keine konkrete Aussage zu einer möglichen Bedarfszuweisung bzw. deren Höhe getätigt werden.

 

Am 22.07.2015 fand ein weiteres Gespräch mit Vertretern des TLVwA auf Arbeitsebene statt. Im Ergebnis dieser Beratung wurde mit den Vertretern abgestimmt, nunmehr zeitnah eine genehmigungsfähige 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes entsprechend der Vorschriften der VV-Bedarfszuweisung und der VV-Haushaltssicherung vorzulegen unter der Maßgabe, dass zum Ausgleich des Haushaltsplanentwurfs 2015 eine Bedarfszuweisung in Höhe des noch bestehenden Fehlbetrages von ca. 7 Mio. Euro eingeplant werden soll.

 

2.      Vorlage der 2. Fortschreibung des HSK

 

Im Zuge dessen wurde der Entwurf der zweiten Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 erarbeitet. Darüber hinaus wurde der Haushaltsplanentwurf für 2015 erstellt (vgl. Vorlage-Nr. 0340-StR/2015). Für die Einbringung beider Vorlagen wurde eine Sondersitzung des Stadtrates am 25.08.2015 anberaumt, die entsprechenden Beschlussfassungen sind in der Stadtratssitzung am 01.10.2015 vorgesehen.

 

Im Zuge der bisherigen Haushaltsplanung konnte der Gesamtfehlbetrag 2015 nochmals auf 7.298.113 Euro reduziert werden. Entsprechend der Abstimmung mit dem Thüringer Landesverwaltungsamt vom 22.07.2015 wurde in dieser Höhe eine Bedarfszuweisung zum Ausgleich des Haushaltes eingeplant, die sich auch in der für das HSK zugrundeliegenden Finanzplanung widerspiegelt. Das Jahr 2015 stellt sich aufgrund dieser Einplanung ausgeglichen dar.

 

In der 2. Fortschreibung fanden nunmehr mehrere Maßnahmen aus dem ursprünglichen HSK bzw. der 1. Fortschreibung keine weitere Berücksichtigung. Die Gründe hierfür waren vielfältig: Einige Maßnahmen konnten inzwischen umgesetzt werden, so dass deren finanzielle Auswirkungen in der Finanzplanung aufgenommen worden. Andere Maßnahmen konnten nicht umgesetzt werden, wurden vom Stadtrat nicht beschlossen oder enthielten kein weiteres Konsolidierungspotenzial. Auf die Ausführungen im Vorbericht zur 2. Fortschreibung des HSK wird entsprechend verwiesen.

 

Des Weiteren mussten in der vorliegenden 2. Fortschreibung zwei neue Maßnahmen aufgenommen werden. Dies sind die Maßnahme VwHH40 – Erhöhung Grundsteuer A – und die Maßnahme VwHH41 – Erhöhung Gewerbesteuer.

 

Die Ursache für die Steuererhöhungen liegt in der Neufassung der VV-Bedarfszuweisung vom 22.06.2015 begründet. Entsprechend Buchstabe B Ziffer 2.2 der VV ist – als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen – grundsätzlich ein Hebesatz von mindestens 110 % der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der jeweiligen Gemeindegrößenklasse für die Grundsteuer A, Grundsteuer B und die Gewerbesteuer festzusetzen. Auf der Grundlage der beim Thüringer Landesamt für Statistik vorliegenden Daten für das Jahr 2014 ergeben sich für die Stadt Eisenach in der Gemeindegrößenklasse „Kreisfreie Stadt“ zwischen 20.000 und 50.000 Einwohnern folgende gewichteten Hebesätze:

 

                                                gewichteter Hebesatz             Stadt Eisenach bisher

-          Grundsteuer A 332 v. H.                                  332 v. H.

-          Grundsteuer B            472 v. H.                                  472 v. H.

-          Gewerbesteuer           435 v. H.                                  460 v. H.

 

Der Vergleich der gewichteten mit den bereits festgesetzten Hebesätzen macht deutlich, dass die Stadt bei der Grundsteuer A und B bereits auf dem Niveau der gewichteten Hebesätze und bei der Gewerbesteuer gar um 25 v. H. darüber liegt.

 

Um jedoch auch in 2015 Anspruch auf dringend notwendige Bedarfszuweisungen zu erhalten, müssen die Hebesätze gemäß Buchstabe B Ziffer 2.2 der VV-Bedarfszuweisung mindestens 110 % der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts der jeweiligen Gemeindegrößenklasse betragen. Auf Basis o. g. Hebesätze sind nach den Vorgaben der VV-Bedarfszuweisung somit ab dem Haushaltsjahr 2016 folgende neuen Hebesätze festzusetzen:

 

-          Grundsteuer A 366 v. H.

-          Grundsteuer B            520 v. H.

-          Gewerbesteuer           479 v. H.

 

Dies entspricht einer absoluten (bzw. relativen) Erhöhung der Hebesätze um

 

-          Grundsteuer A + 34 v. H.                     (+ 10,2 %)

-          Grundsteuer B            + 48 v. H.                     (+ 10,2 %)

-          Gewerbesteuer           + 19 v. H.                     (+ 4,1 %)

 

Die geänderten Hebesätze wurden entsprechend im Rahmen der 2. Fortschreibung berücksichtigt. Dadurch musste ggü. der 1. Fortschreibung auch die Maßnahme VwHH4 – Grundsteuer B – hinsichtlich Beschlusstext und Konsolidierungspotenzial modifziert werden. War in der 1. Fortschreibung ab 2016 noch von einem Hebesatz von 500 v. H. ausgegangen worden, so muss nun in der zweiten Fortschreibung entsprechend der Vorgaben des Landes von 520 v. H. ausgegangen werden.

 

Die nunmehr vorliegende 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes weist für den Gesamthaushalt am Ende des Konsolidierungszeitraumes im Jahre 2022 noch immer einen Fehlbetrag in Höhe von 10.654.421 Euro aus. Dieser Fehlbetrag wurde in Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde in den Jahren 2016 – 2018 mit Bedarfszuweisungen in gleicher Höhe ausgeglichen, so dass das Haushaltssicherungskonzept am Ende des Konsolidierungszeitraumes ausgeglichen ist. Für den Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes wurde mit der 2. Fortschreibung erstmals ein eigenständiges Konzept entwickelt. Diese Fortschreibung weist zum Ende des Jahres 2022 einen Fehlbedarf von 3.971.048 Euro aus.

 

Insgesamt ergibt der aktuelle Stand der 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes somit einen Fehlbedarf von 14.625.469 Euro. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Planungsjahr 2015 ausgeglichen gestaltet wurde, indem zur Herstellung des Haushaltsausgleiches in den Einnahmen des Verwaltungshaushaltes eine Bedarfszuweisung in Höhe von 7.298.113 Euro geplant wurde.

 

Der mit der 2. Fortschreibung dargestellten Entwicklung im Konsolidierungszeitraum bis einschließlich des Jahres 2022 liegt die Fortschreibung der Finanzplanung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes und auch des optimierten Regiebetriebes zugrunde. Hierbei wurde eine Fortführung des Status quo unterstellt und aufgrund der bisher vorliegenden Erkenntnisse zur weiteren Einnahme- und Ausgabeentwicklung geplant. Inwieweit die der Planung zugrunde liegenden Annahmen, z. B. der Gewerbesteuerentwicklung, der Entwicklung der Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich und insbesondere die Entwicklung der Sozialausgaben sich in den einzelnen Planjahren tatsächlich bestätigen, bleibt abzuwarten. Insbesondere die Entwicklung der Gewerbesteuer und die Entwicklung der Einnahmen aus dem Kommunalen Finanzausgleich können aus heutiger Sicht nur unzureichend geplant werden. Zum kommunalen Finanzausgleich ab dem Jahre 2016 liegen derzeit noch keine konkreten Erkenntnisse vor.

 

Mit Schreiben vom 12.08.2015 hat der Gemeinde- und Städtebund den Kommunen den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Kommunalen Finanzausgleichs 2016 zur Stellungnahme zugesandt. Mit diesem Gesetzentwurf sind einige Änderungen in der Systematik der Mittelverteilung beabsichtigt. Wie diese sich insgesamt auf die Zuweisungen des Landes aus dem KFA auf die Stadt Eisenach auswirken werden, kann momentan aufgrund bisher fehlender konkreter Berechnungen noch nicht dargestellt werden. Sobald diesbezüglich exaktere Zahlen vorliegen, wäre die Finanzplanung entsprechend anzupassen.

 

Die so erstellte Finanzplanung weist einen Konsolidierungsbedarf für den Haushalt bis 2022 in Höhe von 68.372.264 Euro auf. Zuzüglich der bis zum 31.12.2014 aufgelaufenen Altfehlbeträge in Höhe von 10.288.090 Euro ergibt sich ein Gesamtkonsolidierungsbedarf (ohne Wirtschaftsplan) von 78.660.354 Euro. Der mit der 2. Fortschreibung aktualisierte Maßnahmekatalog mit den Maßnahmen zur Haushaltssicherung enthält ein Konsolidierungspotenzial in Höhe von 68.005.933 Euro.

 

Im Übrigen wird auf die seitens der Verwaltung erarbeiteten Unterlagen zur 2. Fortschreibung des HSK 2012 – 2022 verwiesen, die zur Stadtratssitzung am 25.08.2015 in Papierform vorgelegt werden.

 

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass nach Einbringung der 2. Fortschreibung weitere Gespräche sowohl mit der Kommunalaufsicht als auch mit dem zuständigen Innenministerium hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der 2. Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes erfolgen müssen.


Anlagenverzeichnis:

 

-          2. Fortschreibung Haushaltssicherungskonzept 2012-2022:

-          Vorbericht

-          Anlage 1 bis 7

-          Anhang I bis XIX