Betreff
2. Änderung des Bebauungsplanes der Stadt Eisenach Nr. 10 "Kammgarnspinnerei" hier: Beschluss über den städtebaulichen Vertrag
Vorlage
0376-StR/2015
Aktenzeichen
61.1.B10/2.Ä/sbV
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

einen städtebaulichen Vertrag zur Übernahme der Planungskosten für die 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 „Kammgarnspinnerei“ (Anlage 1) mit der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH abzuschließen.

 


II. Begründung:

 

Der zum Beschluss vorgelegte städtebauliche Vertrag steht im Zusammenhang mit der Durchführung des Planänderungsverfahrens zur 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 10 “Kammgarnspinnerei”. Er bildet die materielle Voraussetzung, um das Planverfahren finanzieren zu können.

 

Nach § 11 BauGB ist der Abschluss dieses Vertrages zulässig, wenn die Stadt eine Finanzierung nicht vornehmen kann. Eine Inrechnungstellung der Personalkosten bei der Stadtverwaltung ist rechtlich nicht möglich.

 

Nachdem der Stadtrat am 30.06.2015 mit Beschluss- Nr. StR/0214/2015 die Aufstellung der 2. Änderung der Bebauungsplansatzung beschlossen hatte, wird durch Abschluss des städtebaulichen Vertrages die Verfahrensdurchführung gesichert.

 

Der zwischen der Stadt Eisenach und der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH verhandelte Vertrag ist Teil der Beschlussfassung und in der Anlage 1 beigefügt.

Nach erfolgter Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag durch den Stadtrat darf der Vertrag unterzeichnet werden.

 

Hinweis zum Vertragsinhalt:

Im Vertragstext wurden unter “§ 3 Haftungsausschluss” Inhalte aufgenommen, die die Stadt in den dort benannten Fällen von Schadensersatzzahlungen befreit.

Die Stadt darf weiter das gesicherte Zustandekommen der Satzung mit einem konkret benannten Inhalt innerhalb einer Frist nicht garantieren. Grund hierfür ist die Einbeziehung der Öffentlichkeit im Rahmen der Öffentlichkeits- und Trägerbeteiligung, deren Ergebnis offen ist und eine Abwägung (d. h. die Auswertung der eingegangenen Anregungen) nach sich zieht.

 

Von der in städtebaulichen Verträgen regelmäßig üblichen Klausel bzgl. der Erbringung einer Sicherheitsleistung durch den Finanzierungsgeber wurde aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsform und nach erfolgter rechtlicher Prüfung abgesehen.


Anlagenverzeichnis:

 

- Anlage 1- Städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten

- Anlage 2- Vertragsgebiet/ Anlage 1 zu städtebaulichem Vertrag