hier: Bestellung der städtischen Verbandsräte
I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1.
Herr/Frau ……………………,
2.
Herr/Frau ……………………,
3.
Herr/Frau ……………………,
4.
Herr/Frau ……………………,
5.
Herr/Frau …………………… und
6.
Herr/Frau ……………………
werden zu
Verbandsräten des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAV)
bestellt.
Ferner
werden
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 1.,
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 2.,
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 3.,
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 4.,
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 5. und
Herr/Frau
…………………… als Stellvertreter zu 6.
als
stellvertretende Verbandsräte bestellt.
Die unter 1. bis 6. genannten Verbandsräte und deren Stellvertreter treten ihr Amt mit dem Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung der Verbandssatzung des TAV an.
II. Begründung:
Der Stadtrat der Stadt Eisenach hat in seiner Sitzung am 20.03.2013 mehrheitlich die Neufassung der Verbandssatzung des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal beschlossen. Auch die Stadt- und Gemeinderäte aller anderen Verbandsmitglieder haben die Neufassung der Verbandssatzung bereits beschlossen.
Aufgrund des durch die beiden Verbandsmitglieder Hörselberg-Hainich und Krauthausen geführten Normenkontrollverfahrens gegen die bisher gültige Verbandssatzung konnte die neue Satzung bisher jedoch nicht durch die Verbandsversammlung des TAV beschlossen und somit auch nicht in Kraft gesetzt werden.
Das Normenkontrollverfahren wurde nunmehr am 02.07.2015 durch das
Oberverwaltungsgericht Thüringen (OVG) behandelt und abschließend entschieden.
Demnach wurde der Normenkontrollantrag der beiden oben genannten Gemeinden in
allen Punkten zurückgewiesen, eine Revision wurde durch das OVG nicht
zugelassen. Die bestehende Verbandssatzung ist damit nicht rechtswidrig.
Auf der Grundlage dieses Urteils kann nunmehr die Neufassung der
Verbandssatzung in der Form der 7. Änderungssatzung in Kraft gesetzt werden.
Eine wesentliche Änderung der 7. Änderungssatzung ggü. der bisherigen
Satzung besteht in der Änderung der Zusammensetzung der Verbandsversammlung
(Anzahl Verbandsräte) und der unmittelbaren Zuordnung der Stimmen zu den
einzelnen Verbandsräten (vgl. § 6 Abs. 4 der 7. Änderungssatzung). Bisher waren
die Stimmen den Verbandsmitgliedern zugeordnet.
Durch die Neufassung des § 6 Abs. 4 ändert sich für den Großteil der
Verbandsmitglieder die Anzahl der Verbandsräte, so dass eine Neubestellung der
jeweiligen Vertreter erforderlich ist. Die Größe der Verbandsversammlung
verringert sich insgesamt von bisher 39 auf nunmehr 31 Verbandsräte.
Für die Stadt Eisenach ändert sich die Anzahl der Verbandsräte nicht.
Analog der bisherigen Satzung entsendet die Stadt Eisenach neben dem
gesetzlichen Vertreter 6 weitere Verbandsräte.
Im Rahmen der Beratung zur 7. Änderungssatzung der Verbandssatzung in
den Verbandsgremien des TAV wurde jedoch empfohlen, dass aus formaljuristischen
Gründen alle Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte auf der Grundlage der 7.
Änderungssatzung neu bestellen sollten. Dieser Empfehlung wird durch den
vorliegenden Beschluss gefolgt.
Die Stadt Eisenach hat gem. § 6 Abs. 4 der 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung insgesamt sieben Verbandsräte zu entsenden. Der Oberbürgermeister ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) Verbandsrat kraft Amtes. Folglich sind sechs weitere Verbandsräte sowie deren Stellvertreter (§ 28 Abs. 3 Satz 1 ThürKGG i. V. m. § 6 Abs. 2 der Verbandssatzung) durch den Stadtrat zu bestellen. Der Oberbürgermeister wird im Bedarfsfall durch seinen Vertreter im Amt vertreten.
Da die Verbandssatzung
hinsichtlich der Besetzung keine Vorgaben macht, ist nach § 9 Abs. 2 und 3 der
Hauptsatzung der Stadt Eisenach das Stärkeverhältnis der Fraktionen nach dem
Berechnungsverfahren Hare-Niemeyer zugrunde zu legen. Demnach sind jeweils 2
Sitze durch die CDU- und die DIE LINKE-Stadtratsfraktion sowie jeweils ein Sitz
durch die
B 90/Die Grünen/BfE- und die SPD-Stadtratsfraktion zu besetzen. Analog ist bei
der Besetzung der Stellvertretung zu verfahren.
Die durch diesen Beschluss bestellten Verbandsräte und ihre Stellvertreter treten ihr Amt mit dem Inkrafttreten der 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des TAV an. Die Änderungssatzung wurde in der Verbandsversammlung am 20.10.2015 einstimmig beschlossen und wird nunmehr durch den TAV kurzfristig der Rechtsaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Gemäß Artikel II der 7. Änderungssatzung soll diese mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft treten.
Bis zum Tage des Inkrafttretens der 7. Änderungssatzung nehmen die durch den Stadtrat am 19.06.2014 (Beschluss-Nr. StR/0009/2014) bestellten Verbandsräte und deren Stellvertreter ihr Mandat weiterhin wahr.