Betreff
Konsolidierungskonzept des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAVEE),
hier: Berichterstattung zum aktuellen Stand der Umsetzung
Vorlage
0383-BR/2015
Aktenzeichen
20.1 / 81 22 11
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Auf die bisherigen Berichtsvorlagen zum Stand der Umsetzung des Konsolidierungskonzeptes des Trink- und AbwasserVerbandes Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) wird Bezug genommen.

 

Im Hinblick auf den Stand der Umsetzung der einzelnen Konsolidierungsmaßnahmen wird auf den in der Anlage beigefügten Bericht des Werkleiters vom 26.10.2015 verwiesen. Zu den Punkten I. bis VII. und IX. des Konsolidierungskonzeptes gibt es gegenüber dem letzten Bericht (Juni 2015) keinen neuen Sachstand. Aus diesem Grund wird in dem Bericht des Werkleiters nur auf die Punkte VIII. (Verbandssatzung) und X. (Satzung Abwasserabgabe) näher eingegangen. Im Übrigen wird auf die Berichtsvorlage Nr. 0308-BR/2015, ausgereicht im Stadtrat am 30.06.2015, verwiesen.

 

Im Folgenden werden noch einige tiefergehende Erläuterungen im Hinblick auf die Änderung der Verbandssatzung des TAVEE und das diesbezügliche Urteil des Oberwaltungsgerichtes Weimar gegeben:

 

Seit dem 30.06.2012 war beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Weimar ein Normenkontrollverfahren zur Verbandssatzung des TAVEE anhängig. Die Verbandsmitglieder Hörselberg-Hainich und Krauthausen haben mit ihrem Normenkontrollantrag die Feststellung der Nichtigkeit der Verbandssatzung in der Fassung der 6. Änderungssatzung begehrt.

 

Die beiden Antragsteller griffen mit ihrem Antrag insbesondere die folgenden Regelungen der bisher gültigen Verbandssatzung an:

 

§ 6 Abs. 5

„Jedes Verbandsmitglied außer der Stadt Eisenach hat 42 Stimmen je angefangener 1.000 Einwohner. Die Ermittlung der Einwohnerzahlen erfolgt nach § 18 Abs. 2 Satz 2.“

 

§ 6 Abs. 6

„Die Stadt Eisenach hat so viele Stimmen wie alle anderen Verbandsmitglieder zusammen“.

 

§ 6 Abs. 7

„Bei Beschlüssen und Wahlen geben mehrere Verbandsräte eines Verbandsmitgliedes ihre Stimmen nach interner Abstimmung nach dem Mehrheitsprinzip durch den gesetzlichen Vertreter des Verbandsmitglieds (sog. Stimmführer) einheitlich ab. Bei Stimmengleichheit in der internen Abstimmung entscheidet die Stimme des gesetzlichen Vertreters.“

 

Dabei wurde die Auffassung vertreten, dass die Stimmenverteilung nach § 6 Abs. 5 und 6 den Vorschriften des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 ThürKGG widerspreche und damit das Demokratieprinzip verletze. Dies wurde insbesondere damit begründet, weil der kreisfreien Stadt Eisenach ein 50%iger Anteil aller Stimmen zustehe. Die Stadt Eisenach könne mit ihrem Stimmenanteil alle Beschlüsse verhindern, gleichzeitig könne ohne die Stadt Eisenach eine 2/3-Mehrheit nicht zustande kommen.

 

§ 6 Abs. 7 wiederum verstoße – soweit die einheitliche Stimmenabgabe für Wahlen vorgesehen sei – gegen den verfassungsmäßigen Grundsatz der freien Wahl sowie gegen § 30 Abs. 3 ThürKGG i. V. m. § 39 Abs. 2 ThürKO.

 

Aus den genannten Gründen beantragten die Antragsteller, dass die Verbandssatzung des TAVEE vom 31.12.2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 05.08.2011 für unwirksam erklärt wird.

 

Das Normenkontrollverfahren wurde nunmehr am 02.07.2015 durch das OVG Thüringen behandelt und abschließend entschieden. Demnach wurde der Normenkontrollantrag der beiden oben genannten Gemeinden in allen Punkten zurückgewiesen, eine Revision wurde durch das OVG nicht zugelassen. Die bestehende Verbandssatzung ist damit nicht rechtswidrig.

 

Die wesentlichen Gründe aus dem Urteil des OVG vom 02.07.2015 (siehe Anlage 2) werden nachstehend kurz zusammengefasst:

 

Der Normenkontrollantrag ist in Teilen unzulässig, soweit er sich gegen § 6 Abs. 5 und 6 der Verbandssatzung in der Fassung der 6. Änderungsatzung vom 05.08.2011 richtet. Hintergrund ist, dass die angegriffenen Regelungen bereits in der ursprünglichen Verbandssatzung vom 31.12.2002 enthalten waren (damals als § 5 Abs. 4 und 5). Die einjährige Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegen diese Regelungen war insofern bei Antragstellung bereits abgelaufen (vgl. Anlage 2, S. 8).

 

Im Hinblick auf § 6 Abs. 7 der bisherig gültigen Verbandssatzung stellt das OVG fest, dass der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet ist. Die 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung, in der die streitgegenständliche Regelung als Änderungsbefehl enthalten ist, wurde wirksam beschlossen und bekanntgemacht. Darüber hinaus ist die Regelung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Anlage 2, S. 9).

 

Aus den genannten Gründen wurde der Normenkontrollantrag der Gemeinden Hörselberg-Hainich und Krauthausen in allen Punkten zurückgewiesen.

 

Das OVG hat sich in seinem Urteil im Weiteren auch inhaltlich mit den o. g. Regelungen in der Verbandssatzung i. d. F. der 6. Änderungssatzung auseinander gesetzt und dabei die folgenden, wesentlichen Feststellungen getroffen:

 

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

-          Die Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verbandssatzung, dass jedes Verbandsmitglied je angefangene 1.000 Einwohner einen, maximal aber 7 Verbandsräte entsenden kann, wird von den Antragstellern nicht beanstandet und ist überdies auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Bezogen auf die Stadt Eisenach lässt sich dahingehend feststellen, dass die Zahl der Verbandsräte von vornherein auf 7 begrenzt wurde, obwohl ihr bei Gründung rein rechnerisch 45 Verbandsräte zugestanden hätten. (vgl. Anlage 2, S. 13)

 

-          Gesetzliche Vorgaben zur Bestimmung der Zahl der einem Verbandsmitglied zustehenden Verbandsräte gibt es nicht. Eine vergleichbare Bestimmung gibt es in § 47 Abs. 2 Satz 3 ThürKO für die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft – hier entsenden die Mitgliedsgemeinden je 1.000 Einwohner ein Gemeinderatsmitglied. Daraus lässt sich ableiten, dass der Thüringer Landesgesetzgeber die Zahl der Einwohner einer Mitgliedsgemeinde als sachgerechtes Kriterium ansieht, um das Gewicht ihrer Vertretung in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. (vgl. Anlage 2, S. 14)

 

Stimmzuordnung und -verteilung

-          Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist die Regelung in § 6 Abs. 6 der Verbandssatzung zur Ermittlung der Stimmen, die der Stadt Eisenach zustehen (genauso viele wie allen anderen Verbandsmitgliedern zusammen), nicht unwirksam. Diese Regelung über Stimmenparität verstößt weder gegen das Demokratieprinzip noch gegen die verfassungsrechtlich garantierte kommunale Selbstverwaltung. Dies wird insbesondere dadurch gestützt, dass die Stimmenparität nicht einseitig vorgegeben wurde, sondern die Verbandsmitglieder diese Regelung freiwillig und gemeinsam in der Verbandssatzung festgeschrieben haben. Die Regelung zielt auch nicht darauf ab, den Einfluss der Stadt Eisenach auf Kosten der anderen Mitglieder zu erhöhen, sondern diesen zugunsten der anderen Mitglieder zu begrenzen. Da die Stadt Eisenach sehr viel mehr Einwohner hat als die übrigen Verbandsmitglieder zusammen, könnte Sie auf der Grundlage der geltenden Satzung jede Entscheidung gegen den Willen der anderen Mitglieder treffen, wenn sie ohne die Regelung über die Stimmenparität so viele Stimmen hätte wie ihr rein rechnerisch zustehen. Es sind keine Gründe ersichtlich, den Einfluss der Stadt Eisenach, die bei weitem die meisten Einwohner hat, noch mehr zu begrenzen (vgl. Anlage 2, S. 15f.)

 

-          Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist es nicht erforderlich, ausdrücklich zu regeln, wie viele der einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen auf die einzelnen von einem Verbandsmitglied entsandten Verbandsräte zu verteilen sind. Auch ohne eine ausdrückliche Verteilungsregelung, die den einzelnen ein Verbandsmitglied repräsentierenden Verbandsräten einen bestimmten Anteil der einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen zuordnet, ist die Verbandssatzung des Antragsgegners so auszulegen, dass die einem Verbandsmitglied zustehenden Stimmen gleichmäßig auf ihre entsandten Verbandsräte verteilt werden (vgl. Anlage 2, S. 16f.).

 

Einheitliche Stimmabgabe bei Beschlüssen und Wahlen

-          Das in § 28 Abs. 1 Satz 4 ThürKGG gesetzlich geregelte Gebot der einheitlichen Stimmabgabe durch den gesetzlichen Vertreter gilt auch ohne ausdrückliche Benennung sowohl für Beschlüsse als auch für Wahlen i. S. d. § 30 ThürKGG. Unerheblich ist, dass nicht kontrollierbar ist, ob der gesetzliche Vertreter sich bei der Stimmenabgabe zur Wahl an das Ergebnis der vorherigen internen Abstimmung gehalten hat. Unbeachtlich ist auch, dass der gesetzliche Stimmführer bei der eine Wahl vorbereitenden internen Abstimmung seine Stimme offen legen muss, um zu klären, ob Stimmengleichheit i. S. d. § 28 Abs. 1 ThürKGG besteht. Das Gebot der geheimen Wahl gilt nur für den Wahlvorgang selbst, nicht jedoch für die vorbereitende interne Abstimmung. (vgl. Anlage 2, S. 22f.)

 

Aus dem Urteil des OVG Weimar und den o. g. Feststellungen lässt sich mithin ableiten, dass die Verbandssatzung des TAVEE in der bisher gültigen Fassung der 6. Änderung in den streitgegenständlichen Bestimmungen nicht rechtswidrig ist. Die von den beiden antragstellenden Mitgliedsgemeinden angegriffenen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Stimmzuordnung, die Stimmenparität der Stadt Eisenach und die einheitliche Stimmabgabe bei Wahlen sind allesamt wirksam durch die Verbandsmitglieder beschlossen worden und mit geltendem, höherrangigem Recht vereinbar.

 

Auf der Grundlage des Urteilsspruchs des OVG Weimar kann nunmehr die neue Verbandssatzung des TAVEE, die bereits am 20.03.2013 durch den Stadtrat der Stadt Eisenach beschlossen und auch von allen anderen Verbandsmitgliedern bestätigt wurde, eingeführt werden. Aufgrund des anhängigen Verfahrens war dies bislang nicht möglich.

 

Die Verbandsversammlung des TAVEE hat in ihrer Sitzung am 20.10.2015 die Neufassung der Verbandssatzung als 7. Änderungssatzung einstimmig beschlossen. Da die bisherige Verbandssatzung i. d. F. der 6. Änderungssatzung entsprechend des Urteils des OVG Weimar nicht rechtswidrig ist, kann die neue Satzung als 7. Änderungssatzung eingeführt werden.

 

Die 7. Änderungssatzung entspricht inhaltlich im Wesentlichen der am 20.03.2013 durch den Stadtrat beschlossenen Neufassung der Verbandssatzung. Es gibt lediglich drei kleinere Änderungen, die in nachfolgender Übersicht dargestellt sind:

 

Bisherige Fassung (Beschluss Stadtrat vom 20.03.2013)

Neue Fassung (Beschluss Verbandsversammlung vom 20.10.2015)

§ 1 – Name – Sitz – Rechtstellung

 

(1)   Der Zweckverband führt den Namen „Trink- und AbwasserVerband Eisenach – Erbstromtal“. Mit der amtlichen Bekanntmachung der vorliegenden Verbandssatzung und deren rechtsaufsichtlicher Genehmigung gehen sämtliche Rechte und Pflichten des zum 01.01.2003 gegründeten Trink-  und Abwasserverband auf den vorliegenden Verband über.

§ 1 – Name – Sitz – Rechtstellung

 

(1)   Der Zweckverband führt den Namen „Trink- und AbwasserVerband Eisenach – Erbstromtal“.

§ 9 – Verbands- und Werkausschuss

 

(2)   Jedes Verbandsausschussmitglied hat eine Stimme. § 11 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 9 – Verbands- und Werkausschuss

 

(2)   Jedes Verbandsausschussmitglied hat eine Stimme.

§ 11 – Verbandsvorsitzender

 

(5)   Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter können von der Verbandsversammlung vorzeitig abberufen werden. § 32 Abs. 6 ThürKO gilt entsprechend.

§ 11 – Verbandsvorsitzender

 

(5)   Der Verbandsvorsitzende und seine Stellvertreter können von der Verbandsversammlung mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl vorzeitig abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; § 27 Abs. 2 Satz 4 ThürKO gilt entsprechend.

 

In der vom Stadtrat beschlossenen Neufassung musste noch von einer notwendigen Neugründung des Verbandes ausgegangen werden. Da dies aufgrund des Urteils des OVG Weimar nicht erforderlich ist, konnte § 1 Abs. 1 Satz 2 der vom Stadtrat beschlossenen Fassung ersatzlos gestrichen werden.

 

Die Änderungen in § 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 wurden infolge der Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde geändert. In § 9 Abs. 2 wurde der Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 4 gestrichen, im § 11 Abs. 5 wurde ein Verweis auf die Vorschriften der Thüringer Kommunalordnung korrigiert.

 

Nachstehend werden noch einmal die wesentlichen Veränderungen der 7. Änderungssatzung gegenüber der bisher gültigen 6. Änderungssatzung und deren Auswirkungen – vor allem für die Stadt Eisenach – dargestellt.

 

§ 6 Abs. 2 – Zusammensetzung der Verbandsversammlung (Anzahl der Verbandsräte)

Bisher bestimmte sich die Zahl der Verbandsräte nach der Einwohnerzahl (1 Verbandsrat je angefangene 1.000 Einwohner, maximal 7 Verbandsräte). Zukünftig ist in § 6 Abs. 2 die genaue Zahl der Verbandsräte festgelegt. Demnach entsenden alle Verbandsmitglieder – mit Ausnahme der Stadt Eisenach – künftig jeweils drei Verbandsräte (gesetzlicher Vertreter + zwei weitere, durch das Beschlussorgan des jeweiligen Verbandsmitgliedes bestellte Vertreter). Die Stadt Eisenach entsendet neben dem gesetzlichen Vertreter sechs weitere Verbandsräte. Für alle Verbandsräte sind Stellvertreter zu bestellen.

 

Für die Stadt Eisenach ändert sich die Anzahl der Verbandsräte nicht, sie entsendet künftig wie bisher insgesamt sieben Vertreter (gesetzlicher + sechs durch den Stadtrat bestellte Vertreter). Insgesamt ergibt sich durch die Neuregelung jedoch eine Verringerung der Zahl der Verbandsräte in der Verbandsversammlung von derzeit 39 auf 31.

 

Im Rahmen der Beratung und Beschlussfassung der 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung in den Verbandsgremien des TAVEE bestand Einigkeit, dass alle Verbandsmitglieder ihre Verbandsräte auf Grundlage der 7. Änderungssatzung durch das jeweilige Beschlussorgan formal neu bestellen sollen, unabhängig davon, ob sich die Zahl der Verbandsräte ändert. Ein entsprechender Stadtratsbeschluss wurde für die Sitzung am 17.11.2015 vorbereitet (vgl. Beschlussvorlage Nr. 0382-StR/2015).

 

§ 6 Abs. 4 / 5 – Stimmverteilung und -zuordnung

Die Stimmverteilung und -zuordnung wurde im Rahmen der neuen Satzung vollständig überarbeitet. Bisher hatte jedes Verbandsmitglied – außer der Stadt Eisenach – 42 Stimmen je angefangene 1.000 Einwohner. Die Stadt Eisenach hat so viele Stimmen wie alle anderen Verbandsmitglieder zusammen (vgl. § 6 Abs. 5 und 6 a. F.).

 

Künftig ist die Anzahl der Stimmen nicht mehr den Verbandsmitgliedern, sondern konkret den Verbandsräten zugeordnet. Dabei erhält die Stadt Eisenach – wie bisher auch – die Hälfte aller Stimmen in der Verbandsversammlung (34 von 68). Der gesetzliche Vertreter der Stadt Eisenach hat dabei allein 10 Stimmen, alle anderen Verbandsräte haben jeweils 4 Stimmen. (vgl. § 6 Abs. 4 n. F.)

 

Im § 6 Abs. 5 n. F. ist definiert, wie sich die künftige Stimmverteilung ergibt.

 

§ 8 Abs. 4 – Mehrheitserfordernisse

Bisher war geregelt, dass Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der auf die anwesenden Verbandsräte entfallenden Stimmen gefasst werden, sofern Gesetz oder Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben. Das bedeutete, dass kein Beschluss ohne die Zustimmung der Stadt Eisenach gefasst werden konnte; außerdem bedurfte es neben der Zustimmung der Stadt Eisenach nur der Zustimmung eines weiteren Verbandsmitgliedes, damit Beschlüsse gefasst werden konnten.

 

Das Mehrheitserfordernis wird im Rahmen der 7. Änderungssatzung nunmehr deutlich ausgeweitet. Sofern Gesetz oder Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, bedürfen Beschlüsse der Verbandsversammlung künftig einer Mehrheit von 60 % der anwesenden Stimmen, wobei gleichzeitig mindestens drei Verbandsmitglieder zustimmen müssen. Beschlüsse können somit künftig nur mit einer qualifizierten Mehrheit gefasst werden, wobei das genannte Doppelkriterium (Stimmenzahl + mind. 3 Verbandsmitglieder) ausschlaggebend ist.

 

Das bedeutet, dass weiterhin kein Beschluss ohne die Zustimmung der Stadt Eisenach gefasst werden kann. Auf der anderen Seite benötigt die Stadt Eisenach die Zustimmung von mindestens zwei weiteren Verbandsmitgliedern; außerdem müssen mindestens 60 % der anwesenden Stimmen zustimmen. Das Mehrheitserfordernis wurde damit ggü. der bisherigen Regelung deutlich erweitert, was wiederum eine Verringerung des Einflusses der Stadt Eisenach bedeutet.

 

§ 9 Abs. 2 – Stimmverteilung im Verbands- und Werkausschuss

Bisher war geregelt, dass jedes Verbandsausschussmitglied – mit Ausnahme der Stadt Eisenach – eine Stimme hat. Der Vertreter der Stadt Eisenach hatte so viele Stimmen wie die gesetzlichen Vertreter der anderen Verbandsmitglieder zusammen – also 50 % (8 von 16). Beschlüsse des Verbands- und Werkausschusses konnten damit nicht ohne die Zustimmung der Stadt Eisenach gefasst werden.

 

Die künftige Regelung sieht vor, dass jedes Verbandsausschussmitglied eine Stimme hat. Damit hat die Stadt Eisenach künftig 1 von 9 Stimmen (11,11 %) im Verbands- und Werkausschuss. Beschlüsse des Verbands- und Werkausschusses bedürfen damit künftig nicht mehr der Zustimmung des Vertreters der Stadt Eisenach. Dies stellt – insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Kompetenzen des Verbands- und Werkausschusses gem. § 11 Abs. 3 teilweise erweitert werden – eine weitere Reduzierung des Einflusses der Stadt Eisenach dar.

 

Insbesondere anhand der Änderungen des § 8 Abs. 4 und des § 9 Abs. 2 lässt sich somit feststellen, dass die 7. Änderung der Verbandssatzung – vor allem auch vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung des OVG Weimar – eine deutliche Reduzierung der Einflussmöglichkeiten der Stadt Eisenach sowohl im Verbands- und Werkausschuss als auch in der Verbandsversammlung zugunsten der anderen Verbandsmitglieder bedeutet.

 

§ 15 Abs. 1 – Zusammensetzung des Verbraucherbeirats

Der Verbraucherbeirat wird von bisher 17 auf 7 Mitglieder reduziert. Er besteht künftig aus vier sachkundigen Bürgern (bisher: mind. 51 %) und drei Vertretern des Zweckverbandes (bisher: max. 49 %). Die Mitglieder des Verbraucherbeirates sind bereits in seiner letzten Sitzung auf der Grundlage des vorliegenden Entwurfs der 7. Änderungssatzung gewählt worden.

 

Im Weiteren wird auf die als Anlage 3 beigefügte 7. Änderungssatzung in der Fassung der Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 20.10.2015 sowie die vergleichende Gegenüberstellung zur 6. Änderungssatzung (Anlage 4) verwiesen.

 

Die 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung wurde seitens des TAV nach Beschluss der Verbandsversammlung umgehend dem Thüringer Landesverwaltungsamt zur rechtsaufsichtlichen Genehmigung übergeben und soll gemäß Artikel II mit Wirkung zum 01.01.2016 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis

 

-          Anlage 1 – Bericht des Werkleiters des TAVEE vom 26.10.2015

-          Anlage 2 – Urteil des OVG Weimar im Normenkontrollverfahren zur Verbandssatzung TAVEE

-          Anlage 3 – Verbandssatzung i. d. F. der 7. Änderungssatzung (Stand 20.10.2015)

-          Anlage 4 – Gegenüberstellung der 7. Änderungssatzung mit der 6. Änderungssatzung (Stand 20.10.2015)