I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
1.
Die Betrauung der Eisenach
Wartburgregion Touristik GmbH (EWT) mit der gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung der Wirtschafts- und Tourismusförderung sowie dem Betrieb der
hierfür erforderlichen Infrastruktur im Gebiet der Stadt Eisenach auf der
Grundlage des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes.
2.
Der Stadtrat beauftragt den
städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Eisenach
Wartburgregion Touristik GmbH auf die Fassung eines Weisungsbeschlusses an die
Geschäftsführung zur Umsetzung des Betrauungsaktes gemäß Anlage hinzuwirken.
II. Begründung:
Die
Stadt Eisenach ist aktuell in Höhe von 100 % am Stammkapital der EWT beteiligt.
Der
Gegenstand des Unternehmens der EWT folgt aus § 3 des aktuellen
Gesellschaftsvertrages. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dabei gerichtet auf
die Tourismusförderung in der Stadt Eisenach, die Erbringung der touristischen
Dienstleistungen sowie die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Stadt Eisenach durch
das Tourismusmarketing.
Die
Finanzierung der Betätigung der EWT beruht auf zwei Säulen, der Zuweisung von
städtischen Nachschüssen und der Erwirtschaftung eigener Unternehmenserlöse.
In
diesem Zusammenhang sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts zu
beachten. So folgt aus Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise in der
Europäischen Union (AEUV) das sog. Beihilfeverbot.
Demnach
ist es den Mitgliedsstaaten und ihren regionalen und lokalen
Verwaltungseinheiten (und somit auch der Stadt Eisenach) grundsätzlich
untersagt, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige durch die Gewährung
staatlicher Mittel zu begünstigen, soweit hierdurch der Wettbewerb verfälscht
wird oder eine Wettbewerbsverfälschung droht und der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten
beeinträchtigt wird.
Als
eine Begünstigung im vorstehenden Sinne ist generell jeder Vorteil zu
verstehen, den das jeweilige Unternehmen unter Marktbedingungen nicht erhalten
hätte. Neben der Zuwendung von Fördermitteln können demnach beispielsweise auch
Verlustausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen, Nachschüsse, Darlehen,
Bürgschaften oder ähnliche Sachverhalte eine Beihilfe darstellen.
Unter
bestimmten Voraussetzungen kann eine Beihilfe gleichwohl erlaubt sein. Für den
Bereich der Unterstützung eines Unternehmens, welches, wie vorliegend bei der
EWT der Fall, gemeinwohlorientierte Leistungen erbringt, ist dabei insbesondere
auf den Beschluss den sog. Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom
20.12.2011 (offizielle Bezeichnung: Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung
von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten
bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse betraut sind) abzustellen.
Dieser
Freistellungsbeschluss enthält die Voraussetzungen, unter denen öffentliche
Unterstützungsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von
allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ohne vorherige Notifizierung
erbracht werden dürfen. Maßgeblich ist hierbei die Vornahme einer sog.
Betrauung des jeweiligen Unternehmens mit der Erbringung von DAWI.
Der
Betrauungsakt muss vor diesem Hintergrund mindestens folgende Inhalte aufweisen:
-
Gegenstand und
Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, wobei eine Betrauung für
maximal 10 Jahre möglich ist;
-
das betraute
Unternehmen;
-
Beschreibung des
Ausgleichsmechanismus;
-
Maßnahmen zur
Vermeidung von Überkompensationszahlungen;
-
Verweis auf den
Freistellungsbeschluss.
Soweit
die EWT neben DAWI auch andere Leistungen erbringt, dürfen diese nicht von der
finanziellen Unterstützung durch die Stadt Eisenach profitieren. Es muss nach
dem o.g. Freistellungsbeschluss sichergestellt werden, dass ausschließlich DAWI
bezuschusst werden. In der Praxis lässt sich dieses durch eine
Trennungsrechnung nachweisen. Eine solche ist vorbereitet und wird bei der EWT
ab 1.1.2016 implementiert.
Eine
Betrauung der EWT durch die Stadt Eisenach, die den Anforderungen des
Freistellungsbeschlusses genügt, lag bislang nicht vor. Ziel der vorliegenden
Betrauung ist somit die beihilferechtskonforme Ausgestaltung der finanziellen
Unterstützung der Gesellschaft durch die Stadt Eisenach. Mit dem
Beschlussvorschlag werden die Voraussetzungen geschaffen, dass finanzielle
Zuwendungen der Stadt Eisenach an die EWT zukünftig EU-rechtskonform gewährt
werden können.
Hinsichtlich
der steuerlichen Auswirkungen einer beihilfekonformen Ausgestaltung der
Finanzierung der EWT wird davon ausgegangen, dass sich an der bisherigen
Handhabung der Finanzierung als nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag;
hier: Nachschuss auch zukünftig nichts ändert.
Die Beschlussfassung des Stadtrates über den Betrauungsakt gemäß der Anlage ist daher geboten.
Anlagenverzeichnis:
Betrauungsakt der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH