Betreff
Betrauung der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH (EWT) mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Bereich der Tourismusförderung und des Tourismusmarketings in der Stadt Eisenach
Vorlage
0402-StR/2015
Aktenzeichen
20.1/811001
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Betrauung der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH (EWT) mit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung der Wirtschafts- und Tourismusförderung sowie dem Betrieb der hierfür erforderlichen Infrastruktur im Gebiet der Stadt Eisenach auf der Grundlage des als Anlage beigefügten Betrauungsaktes.

2.      Der Stadtrat beauftragt den städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH auf die Fassung eines Weisungsbeschlusses an die Geschäftsführung zur Umsetzung des Betrauungsaktes gemäß Anlage hinzuwirken.

 


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach ist aktuell in Höhe von 100 % am Stammkapital der EWT beteiligt.

 

Der Gegenstand des Unternehmens der EWT folgt aus § 3 des aktuellen Gesellschaftsvertrages. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist dabei gerichtet auf die Tourismusförderung in der Stadt Eisenach, die Erbringung der touristischen Dienstleistungen sowie die Erhöhung des Bekanntheitsgrades der Stadt Eisenach durch das Tourismusmarketing.

 

Die Finanzierung der Betätigung der EWT beruht auf zwei Säulen, der Zuweisung von städtischen Nachschüssen und der Erwirtschaftung eigener Unternehmenserlöse.

 

In diesem Zusammenhang sind die Vorgaben des europäischen Beihilferechts zu beachten. So folgt aus Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise in der Europäischen Union (AEUV) das sog. Beihilfeverbot.

 

Demnach ist es den Mitgliedsstaaten und ihren regionalen und lokalen Verwaltungseinheiten (und somit auch der Stadt Eisenach) grundsätzlich untersagt, bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige durch die Gewährung staatlicher Mittel zu begünstigen, soweit hierdurch der Wettbewerb verfälscht wird oder eine Wettbewerbsverfälschung droht und der Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigt wird.

 

Als eine Begünstigung im vorstehenden Sinne ist generell jeder Vorteil zu verstehen, den das jeweilige Unternehmen unter Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Neben der Zuwendung von Fördermitteln können demnach beispielsweise auch Verlustausgleichszahlungen, Kapitaleinlagen, Nachschüsse, Darlehen, Bürgschaften oder ähnliche Sachverhalte eine Beihilfe darstellen.

 

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Beihilfe gleichwohl erlaubt sein. Für den Bereich der Unterstützung eines Unternehmens, welches, wie vorliegend bei der EWT der Fall, gemeinwohlorientierte Leistungen erbringt, ist dabei insbesondere auf den Beschluss den sog. Freistellungsbeschluss der EU-Kommission vom 20.12.2011 (offizielle Bezeichnung: Beschluss vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichszahlungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringungen von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind) abzustellen.

 

Dieser Freistellungsbeschluss enthält die Voraussetzungen, unter denen öffentliche Unterstützungsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) ohne vorherige Notifizierung erbracht werden dürfen. Maßgeblich ist hierbei die Vornahme einer sog. Betrauung des jeweiligen Unternehmens mit der Erbringung von DAWI.

 

Der Betrauungsakt muss vor diesem Hintergrund mindestens folgende Inhalte aufweisen:

-         Gegenstand und Dauer der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung, wobei eine Betrauung für maximal 10 Jahre möglich ist;

-         das betraute Unternehmen;

-         Beschreibung des Ausgleichsmechanismus;

-         Maßnahmen zur Vermeidung von Überkompensationszahlungen;

-         Verweis auf den Freistellungsbeschluss.

 

Soweit die EWT neben DAWI auch andere Leistungen erbringt, dürfen diese nicht von der finanziellen Unterstützung durch die Stadt Eisenach profitieren. Es muss nach dem o.g. Freistellungsbeschluss sichergestellt werden, dass ausschließlich DAWI bezuschusst werden. In der Praxis lässt sich dieses durch eine Trennungsrechnung nachweisen. Eine solche ist vorbereitet und wird bei der EWT ab 1.1.2016 implementiert.

 

Eine Betrauung der EWT durch die Stadt Eisenach, die den Anforderungen des Freistellungsbeschlusses genügt, lag bislang nicht vor. Ziel der vorliegenden Betrauung ist somit die beihilferechtskonforme Ausgestaltung der finanziellen Unterstützung der Gesellschaft durch die Stadt Eisenach. Mit dem Beschlussvorschlag werden die Voraussetzungen geschaffen, dass finanzielle Zuwendungen der Stadt Eisenach an die EWT zukünftig EU-rechtskonform gewährt werden können.

 

Hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen einer beihilfekonformen Ausgestaltung der Finanzierung der EWT wird davon ausgegangen, dass sich an der bisherigen Handhabung der Finanzierung als nicht umsatzsteuerbarer Gesellschafterbeitrag; hier: Nachschuss auch zukünftig nichts ändert.

 

Die Beschlussfassung des Stadtrates über den Betrauungsakt gemäß der Anlage ist daher geboten.


Anlagenverzeichnis:

 

Betrauungsakt der Eisenach Wartburgregion Touristik GmbH