Betreff
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Vorlage
0406-HFA/2015
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) für den Gesamthaushalt 2015 in den in der Anlage 1 genannten Haushaltsstellen mit einer Gesamtsumme von 1.033.773,00 €.

2.      Die Sperre tritt mit sofortiger Wirkung bei Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 der Stadt Eisenach in Kraft.

3.      Eine Aufhebung der Sperre ist im Bedarfsfall nach hinreichender Begründung durch die Verwaltung bei Beträgen     

a)    bis 10.000 € durch die Oberbürgermeisterin

b)    über 10.000 € durch den Haupt- und Finanzausschuss

      möglich.

 


II. Begründung

 

Zu 1.)

Mit Bescheid vom 30.10.2015 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde der Stadt Eisenach für das Jahr 2015 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.040,00 € gewährt. Auf den in der Anlage 2 beigefügten Bescheid wird verwiesen.

 

Zum Haushaltsausgleich 2015 wurde insgesamt eine Bedarfszuweisung in Höhe von 8.312.813,00 € eingeplant. Im Ergebnis ergibt sich nunmehr ein Fehlbetrag zum Haushaltsausgleich in Höhe von 1.033.773,00 €.

 

Nach § 28 (1) ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert. Die Sperre dient als Maßnahme zur Sicherung des Haushaltsausgleichs.

 

Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt 2015 wurden in der Folge auf Einsparmöglichkeiten hin überprüft, in der Anlage 1 sind die Beträge zusammengestellt, deren Sperrung mit dieser Beschlussvorlage erfolgen soll.

 

Im Bereich des Verwaltungshaushaltes erfolgte eine Hochrechnung der Ausgaben zum 31.12. unter Berücksichtigung der aktuellen Ist-Ausgaben. Im Sozialen Sektor sind aufgrund nicht vorhersehbarer Fallzahlenentwicklungen zum jetzigen Zeitpunkt teilweise deutliche Minderausgaben zu erwarten. Daneben trägt im Bereich der sächlichen Verwaltungs- und Betriebsausgaben die vorläufige Haushaltsführung nach § 61 ThürKO im Besonderen dazu bei, dass die eingeplanten Ausgabemittel nicht in vollem Umfang ausgeschöpft werden konnten.

 

Hinsichtlich der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf die vorliegende Kommentierung zu § 27 ThürGemHV verwiesen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleiches sind explizit auch Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei der Festlegung von Haushaltssperren zu berücksichtigen. Neue Vorhaben, die nicht zu 100% fremdfinanziert sind oder bei denen keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen, müssen hierbei regelmäßig zurückstehen. Der Vermögenshaushalt der Stadt wurde einer entsprechenden Prüfung unterzogen.

 

Der Beschluss der haushaltswirtschaftlichen Sperre ist unabdingbar, um den Haushaltsausgleich nicht zu gefährden.

 

Zu 3.)

Sollte im Bedarfsfall bei den nun vorgeschlagenen Haushaltsstellen die Aufhebung einer Einzelsperre bzw. die Teilaufhebung erforderlich werden, wird die Verwaltung, wie im Beschluss festgelegt, dies je nach Höhe des Betrages der Oberbürgermeisterin bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss entsprechend vorschlagen und hinreichend begründen, soweit vorhanden unter Benennung von „Ersatzdeckungsmitteln“.

 

Die Größenordnungen wurden in Anlehnung an die Regelung im § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach gewählt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Vorschlag Haushaltssperren 2015

Anlage 2 – Bescheid über die Gewährung einer Bedarfszuweisung für das Jahr 2015