Betreff
1. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Eisenach mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2015, hier: Einbringung, Beratung und Beschlussfassung
Vorlage
0412-StR/2015
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.)

unter Verzicht auf eine zweite Beratung nach § 15 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach (GO) die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 inclusive Anlagen mit folgenden Eckdaten:

 

A)                1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 der Stadt Eisenach

 

Das Haushaltsvolumen wird wie folgt festgesetzt:

 

 

1.      NTHH 2015

HH 2015

mehr/ weniger

Verwaltungshaushalt

in Einnahme und Ausgabe

101.404.775 €

101.404.775 €

unverändert

Vermögenshaushalt

in Einnahme und Ausgabe

18.878.849 €

13.321.349 €

+ 5.557.500 €

Gesamthaushalt

in Einnahme und Ausgabe

120.283.624 €

114.726.124 €

+ 5.557.500 €

 

Die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung 2015 bleiben unverändert.

 

B)           1. Nachtrag zum Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes

 

 

1.      Nachtrag Wirtschafts-plan 2015

Wirtschafts-

plan 2015

mehr/ weniger

Erfolgsplan im Ertrag

16.340.400 €

16.340.400 €

unverändert

Erfolgsplan im Aufwand

16.861.400 €

16.861.400 €

unverändert

Fehlbetrag

521.000 €

521.000 €

unverändert

Vermögensplan

Einnahme und Ausgabe

2.322.932

815.432 €

+ 1.507.500 €

 

 

Die weiteren Festsetzungen der Haushaltssatzung 2015 den optimierten Regiebetrieb betreffend bleiben unverändert.

 

2.)

Den Finanzplan für die Jahre 2014 bis 2018 nach § 62 ThürKO.

 


II. Begründung:


Die Voraussetzungen, unter denen eine Kommune zwingend eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen hat, sind im § 60 ThürKO geregelt.

 

Anlass für den Nachtragshaushalt 2015 ist die haushaltsmäßige Einordnung der Maßnahmen zur Schaffung von Gemeinschaftsunterkunftsplätzen und Zahlung der Investitionspauschale gemäß § 3 Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung (ThürFlürKEVO). Betroffen hiervon ist der investive Teilhaushalt (Vermögenshaushalt).

 

Laut Vorbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 19.10.2015 ist die Notwendigkeit der Investition zur Neuschaffung von insgesamt 741 Unterbringungsplätzen in drei Gemeinschaftsunterkünften im Falle der kreisfreien Stadt Eisenach als unabweisbar gegeben. Nach § 3 Thüringer Flüchtlingskostenerstattungsverordnung wird für die Schaffung von Plätzen in Gemeinschaftsunterkünften eine Pauschale von 7.500,- € pro Platz gezahlt, was zu einer Zahlung an die Stadt in Höhe von 5.557.500 € führt (bei 741 beabsichtigten Plätzen). Diese finanziellen Mittel wurden entsprechend einnahme- und ausgabeseitig in die Nachtragsplanung aufgenommen.

 

Entsprechend § 60 Abs. 2 Nr. 3 ThürKO besteht die Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung, wenn Ausgaben des Vermögenshaushaltes für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen. Daneben ist auch der Tatbestand der Erheblichkeit nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO gegeben. Laut Festlegung der Haushaltssatzung 2015 liegt eine erhebliche außerplanmäßige Ausgabe im Sinne des § 60 Abs. 2 ThürKO vor, wenn die Ausgabe im Einzelfall 1 v.H. des Gesamtvolumens des Haushaltsplanes für das laufende Haushaltsjahr übersteigt (für 2015 1.147.261,24 €).

 

Auf die weiteren Ausführungen im Vorbericht zum 1. Nachtragshaushalt 2015 wird verwiesen.

Die den Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes tangierende Maßnahme aus vorstehendem Vorhaben wurde gleichzeitig in den Vermögensplan sowie den Finanzplan des optimierten Regiebetriebes übernommen.

 

Der städtische Finanzplan war aus vorstehendem Grund im investiven Teil ebenfalls anzupassen.

 

Der Verwaltungshaushalt wird gegenüber dem Kernhaushalt nicht verändert.

 

Satzungsentwürfe sollen gemäß § 15 Abs. 3 Geschäftsordnung Stadtrat nach Einbringung zunächst in die entsprechenden Ausschüsse verwiesen werden. Im Einzelfall kann der Stadtrat dazu eine abweichende Verfahrensweise beschließen. Es wird empfohlen, hier die Möglichkeit der Abweichung zu nutzen.

 

Der 1. Nachtragshaushalt 2015 dient einzig der haushaltsmäßigen Einordnung der eingangs erwähnten Maßnahme. Mit der Umsetzung der Maßnahme kann erst begonnen werden, wenn die haushaltsmäßigen Voraussetzungen hierfür geschaffen sind (sprich die Bereitstellung der finanziellen Mittel erfolgte). Die Vorgehensweise zur Erstellung eines Nachtragshaushaltes wurde im Vorfeld mit der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde abgestimmt.

 

Eine getrennte Einbringung und Beschlussfassung der Nachtragssatzung im Stadtrat würde einen deutlichen Zeitverzug bedeuten, welcher unter Umständen dazu führen könnte, dass die 1. Nachtragssatzung nicht mehr rechtskräftig in 2015 erlassen werden könnte. Daher wird die Beratung und Beschlussfassung in einer Sitzung empfohlen.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf 1. Nachtragshaushaltssatzung 2015 incl. Anlagen