Betreff
Kommunale Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG),
hier: Bestellung der städtischen Mitglieder des Aufsichtsrates
Vorlage
0437-StR/2015
Aktenzeichen
20.1 / 81 08 05
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Das gemäß Stadtratsbeschluss Nr. StR/0183/2015 vom 28.04.2015 bestellte städtische Mitglieder des Aufsichtsrates der Kommunalen Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG), Herr Ottomar Schäfer (CDU) wird mit sofortiger Wirkung abberufen.

2.      Als Nachfolger für das Aufsichtsratsmitglied Herrn Ottomar Schäfer und zugleich stellvertretende/r Aufsichtsratsvorsitzende/r wird gemäß § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages mit sofortiger Wirkung der Bürgermeister, Herr Dr. Uwe Möller, bestellt.


II. Begründung:

 

Die Bildung und Zusammensetzung des Aufsichtsrates der Kommunalen Personennahverkehrsgesellschaft Eisenach mbH (KVG) bestimmt sich nach § 8 des Gesellschaftsvertrages.

 

Der Gesellschaftsvertrag der KVG enthält dabei keine Bestimmung, die festlegt, dass ein städtischer Vertreter kraft Amtes geborenes Mitglied des Aufsichtsrates ist. Der gemäß Thüringer Kommunalordnung geforderte angemessene Einfluss der Gemeinde im Aufsichtsrat der KVG muss deshalb über die Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern durch den Stadtrat sichergestellt werden.

 

Hierbei sollen sich die fachlichen Zuständigkeiten der Beigeordneten durch die entsprechende Zuordnung in den Geschäftsbereichen widerspiegeln. Sowohl die Baumaßnahme ZOB als auch die Aufgaben des ÖPNV ((Nah-)Verkehrsplanung; Mitarbeit in der ARGE ÖPNV) sind dem Dezernat III zugeordnet.

 

Zum Jahresbeginn hat nunmehr der neue Bürgermeister, Herr Dr. Uwe Möller, sein Amt angetreten. Mit Wirkung vom 05.01.2016 hat die Oberbürgermeisterin Herrn Möller gem. § 32 Abs. 7 Satz 3 ThürKO mit der Wahrnehmung der ständigen Vertretung (unter anderem) in den Organen der KVG beauftragt. Die Vertretung umfasst dabei insbesondere die Vertretung der Stadt in der Gesellschafterversammlung und die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandates.

 

Gemäß § 8 Abs. 5 i. V. m. Abs. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrages der KVG müssen die jeweiligen Nachfolger für die Restdauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes (= Wahlperiode des Stadtrates) durch den Stadtrat bestellt werden. Gleichzeitig müssen die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder abberufen werden.

 

Eine weitergehende Festlegung zur Verfahrensweise bei der Besetzung des Aufsichtsrates enthält die Satzung nicht. Aus dem Grund erfolgt die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrates gem. § 9 Abs. 2 – 4 der Hauptsatzung der Stadt Eisenach.

 

Das Mandat der CDU soll demnach durch den Bürgermeister, Herrn Möller, besetzt werden, dem gleichzeitig der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitz gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages übertragen wird.