Betreff
Trinkwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal i. A. (TZE i. A.),
hier: Klageverzicht gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Mühlhausen vom 05.01.2016 betreffend die Erhebung von Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag
Vorlage
0448-StR/2016
Aktenzeichen
20.1 / 81 12 10
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Die Stadt Eisenach verzichtet auf die Erhebung einer Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Mühlhausen vom 05.01.2016 betreffend den Nachforderungsbescheid des Finanzamtes Mühlhausen vom 21.05.2013 über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung vom Trinkwasserzweckverband Eisenach-Erbstromtal i. A. (TZE i. A.) auf den Trink- und AbwasserVerband Eisenach-Erbstromtal (TAVEE) zum 01.01.2010.


II. Begründung:

 

Mit Bescheid vom 21.05.2013 hat das Finanzamt Mühlhausen gegenüber der Stadt Eisenach eine Nachforderung über Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 469.968,99 EUR festgesetzt (siehe Anlage 1). Die Nachforderung betrifft dabei die Vermögensübertragung vom TZE i. A. im Rahmen der Abwicklung dieses Verbandes auf den TAVEE zum 01.01.2010. Laut Übertragungsbilanz beträgt das ausgekehrte Kapital 8,5 Mio. EUR, hiervon sind nach Auffassung des Finanzamtes rd. 3,94 Mio. EUR kapitalertragsteuerpflichtig.

 

Die Stadt Eisenach hat fristgemäß mit Schreiben vom 30.05.2013 (Anlage 2) Einspruch gegen den eingegangenen Bescheid eingelegt und die Aussetzung der Vollziehung – hilfsweise der Stundung der Forderung – beantragt, da die Steuerschuld sowohl dem Grund als auch der Höhe nach in Frage gestellt wurde.

 

Da der Bescheid jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hatte und der Gesamtbetrag gem. Bescheid zur Vermeidung unnötiger Zinsen bis zum 07.06.2013 ausgezahlt werden musste, hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 05.06.2013 eine außerplanmäßige Ausgabe in Höhe von 470.000 EUR beschlossen (Vorlage Nr. 1210-StR/2013). Der Gesamtbetrag in Höhe von 469.968,99 EUR wurde letztlich am 25.06.2013 an das Finanzamt überwiesen.

 

Mit Schreiben vom 29.07.2013 wurde der Einspruch vom 30.05.2013 entsprechend begründet (Anlage 2). Die Stadt Eisenach hat dabei die Auffassung vertreten, der falsche Adressat für die Zahlung der Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung vom TZE i. A. auf den TAVEE zu sein. Da der Übertragungsvertrag unmittelbar zwischen den beiden Verbänden abgeschlossen wurde, sollte die Steuerschuld nach Auffassung der Stadt Eisenach den übernehmenden Verband direkt, nicht jedoch die Mitgliedskommunen des in Abwicklung befindlichen TZE i. A. treffen.

 

Mit Schreiben vom 05.01.2016, eingegangen am 06.01.2016, hat das Finanzamt Mühlhausen nunmehr den Einspruch der Stadt Eisenach vom 30.05.2013 / 29.07.2013 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wird auf das Schreiben des Finanzamtes (Anlage 3) verwiesen.

 

Basierend auf der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes wurde der Steuerberater der Stadt Eisenach um eine Einschätzung zu den Klageaussichten gebeten. Am 08.01.2016 teilte der Steuerberater folgendes mit:

 

„In der Ihnen übersandten Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Mühlhausen vom 5. Januar 2016 werden letztlich die Ausführungen im Bescheid über die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag  vom 21. Mai 2013 […] vorgetragen. Die Erfolgsaussichten einer Klage gegen diese Einspruchsentscheidung sehen wir unverändert als sehr gering an, da der TZEE in den Jahren 2001 bis 2009 unstrittig Gewinne erzielt hat, die mit der Vermögensübertragung des TZEE auf den TAVEE als an die Verbandsmitglieder ausgekehrt gelten und somit der Kapitalertragssteuerpflicht unterliegen.


Nach aktueller Rechtslage wird bereits mit dem Einreichen der Klage beim Finanzgericht die Verfahrensgebühr fällig, § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG. Die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug beträgt für Klageverfahren grundsätzlich 4,0 Gerichtsgebühren. Diese Verfahrensgebühr ermäßigt sich auf 2,0 Gerichtsgebühren, wenn das Verfahren durch Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, durch Rücknahme vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid zugeht, beendet wird. Damit ist eine gebührenfreie Klagerücknahme entgegen den früheren Regelungen nicht mehr möglich.


Die Höhe der Gerichtsgebühren richten sich nach dem sog. "Streitwert". Das ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vom Finanzamt festgesetzten Steuer und der vom Kläger als gerechtfertigt anerkannten Steuer. Im konkreten Fall wären die Gerichtsgebühren somit aus dem strittigen Kapitalertragsteuerbetrag i.H. von 445.468,24 EUR zu berechnen. Demnach beläuft sich eine Gerichtsgebühr auf einen Betrag i.H. von 3.357,00 EUR. Die Erhebung einer fristwahrenden Klage mit anschließender Klagerücknahme würde mithin Gerichtskosten i.H. von 6.714,00 EUR verursachen.“

 

Aufgrund der äußerst geringen Erfolgsaussichten und der bereits mit Klageerhebung fälligen Gerichtsgebühr in Höhe von mindestens 6,7 TEUR empfiehlt die Unterzeichnerin, auf eine Klage gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Mühlhausen vom 05.01.2016 zu verzichten.

 

Die Zuständigkeit des Stadtrates ergibt sich aufgrund der Größenordnung des Klagegegenstandes (Kapitalertragsteuer i. H. v. 445 TEUR).


Anlagenverzeichnis:

 

-         Anlage 1 – Nachforderungsbescheid des Finanzamtes Mühlhausen über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21.05.2013

-         Anlage 2 – Einspruchsschreiben der Stadtverwaltung Eisenach vom 30.05.2013 / 29.07.2013

-         Anlage 3 – Einspruchsentscheidung des Finanzamtes Mühlhausen vom 05.01.2016