Betreff
Einwohneranfrage - Große kreisangehörige Stadt
Vorlage
EAF-0051/2016
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      In welcher Stadtratssitzung beschloss der Stadtrat, dass Eisenach den Wunsch hat, "Große kreisangehörige Stadt" zu werden?    
(Bitte nicht auf Erläuterungen verweisen, die keine Beschlusskraft haben, sondern den konkreten Beschlusstext mit Abstimmungsergebnis angeben.)

2.      Welche Aufgaben würde die Stadt im Falle einer „Großen kreisangehörigen Stadt" übernehmen und wurden hierzu bereits mit dem Landkreis Gespräche geführt entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 05.11.2013 „Möglicher Übergang von Aufgaben der Stadt Eisenach auf den Wartburgkreis im Zusammenhang mit einer Rückkreisung"? (Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Wenn nein, wann ist mit einem ersten Ergebnis zu rechnen?)

3.      Geht die Oberbürgermeisterin davon aus, dass die Stadt Eisenach im Jahr 2018 die finanzielle Leistungsfähigkeit einer „Großen kreisangehörigen Stadt" erreicht hat, um diesen Status per Rechtsverordnung und die Zustimmung des Landtages beantragen zu können und zu erhalten? (Wenn ja, wie wird das begründet auf der Grundlage des HSK?)

4.      Wie hoch wird etwa nach gegenwärtigem Stand die Kreisumlage für die Stadt Eisenach als „Große kreisangehörige Stadt" oder/und als "Kreisstadt" sein?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Der Vorschlag der Oberbürgermeisterin, im Zusammenhang mit einer anzustrebenden Rückkreisung für die Stadt Eisenach den Status der Großen kreisangehörigen Stadt anzustreben, wurde von Anfang an offen kommuniziert. Der Stadtrat hat diese Zielstellung nie in Frage gestellt. Vielmehr hat der Stadtrat diese Zielstellung stets unterstützt.

Besonders deutlich wurde dies u.a. im Beschluss des Stadtrates vom 05.11.13 (StR/0852/2013), worin konkret dargestellt wurde, welche Aufgaben auf den Wartburgkreis übergehen und welche Aufgaben bei der Stadt Eisenach verbleiben sollen. Um es nochmals deutlich zu betonen: Aus dieser Beschlusslage geht eindeutig hervor, dass der Aufgabenkatalog für Große kreisangehörige Städte im Stadtrat abgewogen wurde. Nicht anders wäre es beispielsweise möglich gewesen, dass die Aufgabe des ÖPNV für den Stadtverkehr im eigenen Wirkungskreis bei der Stadt Eisenach verbleiben soll. Dies ist neben dem Land, den Landkreisen und den kreisfreien Städten nur den Großen kreisangehörigen Städten möglich. Die gesetzliche Wahlmöglichkeit, dass auch Große kreisangehörige Städte den ÖPNV für ihr Stadtgebiet als Aufgabenträger selbstverantwortlich organisieren, ist in § 3 Abs. 1 Nr. 3 ThürÖPNVG eindeutig geregelt. Diese gesetzliche Grundlage ist zur besseren Lektüre als Anlage zu dieser Antwort beigefügt.

In der Begründung zu diesem Stadtratsbeschluss wird zudem ausdrücklich auf die Zielstellung der Großen kreisangehörigen Stadt verwiesen.

Da der Fragesteller zum Zeitpunkt der damaligen Beratung und Beschlussfassung selbst Mitglied des Stadtrates gewesen ist, überrascht die vermeintliche Unkenntnis des Sachverhaltes. Zudem ist es verwunderlich, dass der Fragesteller in einer weiteren Einwohneranfrage diesen Stadtratsbeschluss selbst als Quelle benennt und als Anlage beigefügt hat.

 

Zu 2.:

Welche Aufgaben die Stadt Eisenach als Große kreisangehörige Stadt tatsächlich anstelle des Landkreises für ihr eigenes Stadtgebiet übernehmen würde, bleibt der Entscheidung des Landes vorbehalten. Wie der Fragesteller richtig ausgeführt hat, entscheidet hierüber die Landesregierung per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Landtages.

Ausgangspunkt der Entscheidung des Landes würde eine konkrete Antragstellung der Stadt Eisenach voraussetzen. Diese Antragstellung ist bisher noch nicht erfolgt, da im Vorfeld der vom Land angekündigten Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform derzeit noch völlig offen ist, wie die künftige Verteilung der Aufgaben zwischen Land, Landkreisen, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Städten/Gemeinden ausgestaltet werden wird.

 

Zu 3.:

Die Oberbürgermeisterni geht davon aus, dass die Zielstellung des Landes, im Zusammenhang mit einer umfassenden Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform auch die Leistungsfähigkeit der Kommunen deutlich zu verbessern, letztlich auch dazu beitragen wird, dass die Stadt Eisenach die Voraussetzungen erfüllen wird, den Status der Großen kreisangehörigen Stadt zu erlangen. Im Übrigen wird nochmals darauf hingewiesen, dass derzeit völlig unklar ist, wie das Land die künftige Struktur der Kommunen tatsächlich ausgestaltet.

 

Zu 4.:

Hierzu können derzeit keine belastbaren Aussagen getroffen werden. Eine konkrete Höhe der Kreisumlage kann erst dann ermittelt werden, wenn insgesamt geklärt ist, wie sich eine Rückkreisung der Stadt Eisenach auf die kreislichen Finanzen auswirkt.