Betreff
Änderung des Beschlusses zur Umstufung der Landesstraße L 2114 zur Kreisstraße und Gemeindestraße
Vorlage
0462-StR/2016
Aktenzeichen
61.2 Umstufung L 2114/2016 Änderung
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Beschluss des Stadtrates StR/0191/2015 vom 28.04.2015 zur Umstufung der Landesstraße L 2114 zur Kreisstraße und Gemeindestraße wird wie folgt geändert:

Die Landesstraße L 2114 wird auf gesamter Länge zur Kreisstraße umgestuft.

 


II. Begründung:

 

Mit Beschluss des Stadtrates StR0191/2015 vom 28.04.2015 erfolgte die Entscheidung im Anhörungsverfahren des Landesamtes für Bau und Verkehr zur Umstufung der Landesstraße L 2114 im Bereich von der L 2113 südlich der Gemeinde Berka v.d. Hainich im Wartburgkreis bis zur Landesstraße L 1016 im Ortsteil Neukirchen der kreisfreien Stadt Eisenach (siehe Anlage 1). 

 

In Änderung dessen teilt das Landesamt für Bau und Verkehr nunmehr mit, dass die L 2114 nun nicht mehr nur in einem Teilbereich zur Kreisstraße umgestuft werden soll, sondern auch der Bereich, der ursprünglich zur Gemeindestraße werden sollte. Damit wird die gesamte L 2114 zur Kreisstraße (siehe Anlage 2).

 

Zur Begründung wird seitens des Landesamtes ausgeführt, dass die an der L 2113 gelegenen Gemeinden mit einer durchgängigen Kreisstraße erschlossen werden sollen. Daher erachtet es der Wartburgkreis als sinnvoll, die L 2114 komplett zur Kreisstraße umzustufen.

 

Die Änderung der Umstufung hat für die Stadt Eisenach keine zusätzlichen Auswirkungen.

Derzeit ist die kreisfreie Stadt Eisenach gem. § 47 Abs. 1 und 2 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG) sowohl für die Ortsdurchfahrt der Kreisstraße, für die freie Strecke (d.h. außerhalb der Ortsdurchfahrten) der Kreisstraße selbst und für den kompletten Bereich der Gemeindestraße Baulastträger.

 

Im Fall der Rückkreisung würde die Stadt Eisenach bei einer durchgängigen Kreisstraße lediglich für die Ortsdurchfahrten zuständig bleiben, nicht jedoch für die Streckenteile außerhalb der Ortsdurchfahrten. Für den Bereich der Kreisstraße wäre dann der Kreis Baulastträger.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1:         Übersicht zum Beschluss StR/0191/2015 vom 28.04.2015

Anlage 2:         Übersicht für aktuellen Beschluss