Betreff
Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb),
hier: Änderung des Gesellschaftsvertrages
Vorlage
0473-StR/2016
Aktenzeichen
20.1 / 81 07 01
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Vertreter der Stadt Eisenach in der Gesellschafterversammlung der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb) wird angewiesen, dem geänderten Gesellschaftsvertrag in der beigefügten Fassung zuzustimmen.

 

Der Aufnahme weiterer, redaktioneller Änderungen wird zugestimmt, wenn die Gesellschafterversammlung der evb diese für erforderlich hält.


II. Begründung:

 

Der aktuell gültige Gesellschaftsvertrag der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb) – zuletzt geändert mit notarieller Urkunde vom 05. November 2010 (Umstellung des Geschäftsjahres) – wurde durch die drei Gesellschafter einer grundlegenden inhaltlichen und rechtlichen Prüfung unterzogen. Darauf basierend wurde der beigefügte und zwischen den drei Gesellschaftern abgestimmte Gesellschaftsvertragsentwurf erarbeitet (siehe Anlage 1).

 

Die wesentlichen Änderungen werden nachstehend dargestellt:

 

§ 3 Abs. 1 – Gegenstand des Unternehmens

Der Gegenstand des Unternehmens (§ 3 Abs. 1) wurde den aktuellen Entwicklungen der evb angepasst und gegenüber der bisherigen Regelung deutlich präzisiert.

 

§ 6 – Verfügung über Geschäftsanteile

Die Neuregelung dient im Wesentlichen der Vollständigkeit. Ergänzt wurde insbesondere der Grundsatz, dass die Verfügung über Geschäftsanteile grundsätzlich der Zustimmung der Gesellschafter bedarf (vgl. § 6 Abs. 1 und 2). Darüber hinaus sollen nunmehr auch die Ausübungsfristen geregelt werden (vgl. § 6 Abs. 3, 2. Absatz).

 

§ 8 Abs. 1 – Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft

Bisher war geregelt, dass die Gesellschafterversammlung sowohl für die Bestellung und Abberufung als auch für die Anstellung und Entlassung des/der Geschäftsführer zuständig ist. Der neue Entwurf sieht vor, dass künftig der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Anstellungsverträgen durch den Personalausschuss des Aufsichtsrates (vgl. § 12 Abs. 3 Ziff. 3 i. V. m. 12 Abs. 5) zu beschließen ist (Einstimmigkeit ist erforderlich).

 

Im § 11 Abs. 6 (neu) wird darüber hinaus geregelt, dass – sofern kein Personalausschuss gebildet, dieser wieder aufgelöst wird oder nicht handlungsfähig sein sollte – der Aufsichtsrat selbst einstimmig über Personalfragen die Geschäftsführung betreffend entscheidet.

 

Damit soll es durch den überarbeiteten Gesellschaftsvertrag zukünftig eine Trennung in den  Zuständigkeiten für die Bestellung / Abberufung sowie Anstellung / Kündigung ergeben.

 

§ 8 Abs. 4 – Einzelvertretungsbefugnis von Geschäftsführern

Die Regelung, dass auch bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer einem einzelnen Geschäftsführer Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden kann, ist üblich und wurde somit der Vollständigkeit halber aufgenommen.

 

§ 9 Abs. 1 – Aufgaben der Geschäftsführung

Hier wurden die rechtlichen Grundlagen, auf welcher die Geschäftsführung die Geschäfte führt, präzisiert. Außerdem wurde ergänzt, dass die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten sind.

 

§ 11 Abs. 8 – Niederschriften

Hier wurden die erforderlichen Mindestinhalte für Niederschriften zu Aufsichtsratssitzungen ergänzt. Darüber hinaus sollen die Niederschriften künftig innerhalb von 8 Wochen nach der Sitzung allen Aufsichtsratsmitgliedern vorliegen.

 

Diese Regelung wurde analog auch für die Gesellschafterversammlung aufgenommen (vgl. § 13 Abs. 9).

 

§ 11 Abs. 11 (bisheriger Abs. 9) – Geschäftsordnung Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist für den Erlass der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zuständig. Damit die Geschäftsordnung auch von allen Aufsichtsratsmitgliedern mitgetragen wird, wurde das Mehrheitserfordernis erhöht. Bisher konnte die Geschäftsordnung mit einer Dreiviertelmehrheit geändert werden, künftig ist Einstimmigkeit erforderlich.

 

§ 11 Abs. 12 (neu) - Innere Ordnung des Aufsichtsrats

In der bisherigen Fassung des Gesellschaftsvertrags war zwar geregelt, dass die Aufsichtsratssitzung auch auf Verlangen der Geschäftsführung oder eines Aufsichtsratsmitglieds einberufen werden kann, nicht jedoch die Rechtsfolge. Diese wurde der Vollständigkeit halber im § 11 Abs. 12 (neu) ergänzt.

 

§ 11 Abs. 13 (neu) – Teilnahmerecht

Durch den neuen Absatz 13 soll Geschäftsführern von Beteiligungsunternehmen – auf entsprechenden Beschluss des Aufsichtsrates – bei Beratungen über Beschlussgegenstände, die diese Beteiligungsgesellschaften betreffen, ein Teilnahmerecht gewährt werden.

 

Diese Regelung wurde analog auch für die Gesellschafterversammlung aufgenommen (vgl. § 13 Abs. 11 (neu)).

 

§ 12 Abs. 4 Ziff. 16 (neu) – Aufgaben des Aufsichtsrates

Beschlussfassungen von Beteiligungsunternehmen, die von dem Zustimmungskatalog des § 12 erfasst werden, sollen zukünftig unter den Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats der evb gestellt werden. Gleiches gilt auch für Entscheidungen der EVB Netze GmbH, wobei hier – wie bisher auch – der Aufsichtsrat vorberatend tätig wird und die entsprechenden Beschlüsse durch die Gesellschafterversammlung beschlossen werden (vgl. § 14 Abs. 3).

 

Aus Gründen der Praktikabilität wurde zusätzlich eine Wertgrenze von 50 T€ für Entscheidungen der Beteiligungsunternehmen aufgenommen.

 

§ 12 Abs. 5 – Personalausschuss

Der Absatz wurde neu aufgenommen und beinhaltet detaillierte Regelungen im Hinblick auf die Zusammensetzung, die Aufgaben, das Abstimmungsverhalten sowie die Vertretung des Personalausschusses.

 

Der Personalausschuss ist insbesondere für die dienstvertraglichen Angelegenheiten der Geschäftsführung, für die Erteilung und den Widerruf von Prokuren und Handlungsvollmachten sowie für die Gewährung von Darlehen an Führungskräfte und außertarifliche Leistungen an Mitarbeiter zuständig.

 

§ 13 Abs. 2 – Einberufung der Gesellschafterversammlung

Neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung nach Abs. 1 wurde im Vertragsentwurf ergänzt, dass in den folgenden Fällen eine (außerordentliche) Gesellschafterversammlung einzuberufen ist:

-       wenn die Lage der Gesellschaft es erfordert (unverzüglich),

-       wenn es gesetzlich vorgesehen ist,

-       wenn ein Gesellschafter dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

§ 14 Abs. 1 Ziff. 3 (alt) – Aufgaben der Gesellschafterversammlung

Gemäß § 14 Abs. 1 Ziff. 3 des bisher gültigen Gesellschaftsvertrages war die Gesellschafterversammlung für die Entscheidung über den Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, Teilen von Unternehmen und Beteiligungen verantwortlich. Diese Aufgabe soll künftig aus dem Katalog der Gesellschafterversammlung gestrichen werden und stattdessen in der Verantwortung des Aufsichtsrates liegen (vgl. auch § 12 Abs. 4 Ziff. 3).

 

§ 15 – Wirtschaftsplan

Neben dem Wirtschaftsplan soll die Geschäftsführung gemäß vorliegendem Vertragsentwurf künftig jährlich auch eine Mittelfristplanung inklusive Kommentierung für weitere vier Jahre aufstellen. Dies wurde in der Vergangenheit auch bereits so gehandhabt, war allerdings nicht vertraglich fixiert.

 

§ 20 Abs. 2 (neu) – Einziehung und Abtretung

Durch Abs. 2 (neu) soll künftig geregelt werden, dass der Geschäftsanteil der Sportbad Eisenach GmbH auf Verlangen der Stadt Eisenach an diese abgetreten wird. Nur wenn die Stadt Eisenach die Abtretung nicht annimmt, ist die Gesellschaft berechtigt, die Anteile an die anderen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung abzutreten. Wenn einer der beiden übrigen Gesellschafter die Abtretung nicht annimmt, so ist die Abtretung an den verbliebenen Gesellschafter zu verlangen. Erst wenn kein Gesellschafter die Abtretung annimmt, kann die Abtretung an eine andere von der Gesellschaft bezeichnete Person verlangt werden.

 

 

Neben den inhaltlichen Änderungen wurde der Gesellschaftsvertrag mit dem vorliegenden Entwurf auch sprachlich und formell angepasst. So wurde unter anderem die neue deutsche Rechtschreibung im Vertragsentwurf berücksichtigt. Weitere Änderungen dienen der Klarstellung bzw. eindeutigeren Formulierung. Alle Änderungen gegenüber dem bislang geltenden Gesellschaftsvertrag können der als Anlage 2 beigefügten Synopse entnommen werden.

 

Der Vertragsentwurf wurde vorab mit Schreiben vom 26.01.2016 dem Thüringer Landesverwaltungsamt mit der Bitte um rechtsaufsichtliche Würdigung übersandt. Mit Schreiben vom 15.02.2016, das dieser Beschlussvorlage als Anlage 3 beigefügt ist, teilte die Rechtsaufsichtsbehörde mit, dass „… eine Änderung des Gesellschaftsvertrages der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb), an der die Stadt Eisenach lediglich mittelbar (über die Sportbad Eisenach GmbH) beteiligt ist, keiner rechtsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. …“

 

Im Zuge der Änderung des Gesellschaftsvertrages der evb werden auch Anpassungen der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der evb und des Gesellschaftsvertrages der EVB Netze GmbH an die aktuellen rechtlichen Gegebenheiten und die aktuellen Entwicklungen der Gesellschaft vorgenommen.

 

Der Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung der evb werden voraussichtlich in ihrer Sitzung am 13.06.2016 über die Änderung der Gesellschaftsverträge und der Geschäftsordnung beschließen. Grundlage hierfür bildet der vorliegende Stadtratsbeschluss.

 

Der Aufnahme weiterer, redaktioneller Änderungen in den Gesellschaftsvertrag der evb wird zugestimmt, wenn die Gesellschafterversammlung der evb diese für erforderlich hält.


Anlagenverzeichnis:

 

-       Anlage 1 – Entwurf des geänderten Gesellschaftsvertrages der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb); Stand 14.04.2016

-       Anlage 2 – Synopse zum geänderten Gesellschaftsvertrag der Eisenacher Versorgungs-Betriebe GmbH (evb); Stand 14.04.2016

-       Anlage 3 – rechtsaufsichtliche Würdigung des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 15.02.2016