Betreff
Änderung der Richtlinie zur Förderung in Tagespflege
Vorlage
0478-JHA/2016
Aktenzeichen
51.3.700
Art
Beschlussvorlage Jugendhilfeausschuss

I. Beschlussvorschlag

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

die Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG).


II. Begründung

 

Kindertagespflege ist gem. § 1 Abs. 2 eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern bis zu zwei Jahren. Sie findet in der Regel im Haushalt der Tagespflegepersonen statt und kann anstelle oder in Ergänzung eines Platzes in der Kindertageseinrichtung vom Jugendamt vermittelt werden.

Ab 01.04.2016 wird eine neue Verwaltungsvorschrift (siehe Anlage) zur Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (ThürKitaG)  als Ausführungsgesetz zum SGB VIII in Kraft treten.

Die neuen Regelungen der Verwaltungsvorschrift machen eine Änderung der bestehenden Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 SGB VIII und § 1 Abs. 2 ThürKitaG erforderlich.

Insbesondere wurde der Punkt 7 der Richtlinie geändert. Bisher wurde eine Pauschale an die Tagespflegepersonen gezahlt, deren Höhe ebenfalls in der bisherigen Verwaltungsvorschrift geregelt war. Diese Pauschale gliederte sich in Monatsbeträge für Halbtags-, 2/3- und Ganztagsbetreuung sowohl bei der Bezahlung des Sachaufwandes, als auch bei der Bezahlung der Förderungsleistung an die Tagespflegeperson. Ab 01.04.2016 wird diese Regelung nur noch für den Sachaufwand angewendet. Die Förderungsleistung wird nach einem Stundensatz von 2,53 € je Kind vergütet. Bei der Festsetzung dieses Stundensatzes wurde bereits die  Bezahlung von Ausfallzeiten für Urlaub, Feiertage, Krankheit und Fortbildung in Höhe von insgesamt 48 Arbeitstagen pro Jahr berücksichtigt (siehe Berechnung in den Vorbemerkungen der VV). Aus diesem Grunde können diese Ausfalltage nicht mehr mit vergütet werden. Die monatlichen Arbeitstage reduzieren sich dadurch auf durchschnittlich 18 Tage. Diese Anzahl ergibt multipliziert mit dem Stundensatz und der Anzahl der täglichen durchschnittlichen Betreuungsstunden den Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung.

Für die Tagespflegepersonen ergibt sich dennoch eine Erhöhung des Aufwendungsersatzes wie folgt im Beispiel:

 

Tägliche Betreuungszeit                   vor dem 01.04.2016               nach dem 01.04.2016

5h             Sachaufwand:                     165,24 €                                 119,00 €

               Förderleistung:                      132,84 €                                 227,70 €

                                                           298,08 €                                 346,70 €

 

8h             Sachaufwand:                     275,40 €                                 170,00 €

               Förderleistung:                      221,40 €                                 364,32 €

                                                           496,80 €                                 534,32 €

 

Derzeit werden 8 Kinder in Tagespflege betreut, für die dies zutreffend ist. Insgesamt sind derzeit 5 Tagespflegepersonen im Stadtgebiet tätig.

Die Mehrkosten wurden bei der Haushaltsplanung bereits berücksichtigt.

Weitere Änderungen in der Richtlinie sind überwiegend redaktioneller Art. Im Punkt 4 wurde der bereits im August 2013 in Kraft getretene Rechtsanspruch auf Betreuung ab dem 1. Geburtstag mit eingearbeitet.

 


Anlagenverzeichnis:

 

-         Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege gem. § 23 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) und § 1 Abs. 2 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz (ThürKitaG)

-         Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 03.12.2015 – Festsetzung der laufenden Geldleistung für Kinder in Kindertagespflege nach § 18 Abs. 9 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz – ThürKitaG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S 365 -371) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22)