I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

die 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach unter Verzicht auf eine 2. Beratung nach § 15 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Stadtrates.

 


II. Begründung:

 

Die Stadt Eisenach hat nach § 53 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) die Haushaltswirtschaft so zu planen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist.

 

Entsprechend § 54 Abs. 2 Nr. 2 ThürKO hat sie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen.

 

Aufgrund der defizitären Haushaltssituation wurde die Stadt Eisenach vom Thüringer Landesverwaltungsamt aufgefordert, ein genehmigungsfähiges Haushaltssicherungskonzept (HSK) vorzulegen. Gemäß § 53a Abs. 3 Satz 1 ThürKO ist das genehmigte HSK im Konsolidierungszeitraum mindestens jährlich fortzuschreiben. Die 2. Fortschreibung des HSK wurde vom Stadtrat in seiner Sitzung am 22.09.2015 beschlossen.

 

Die Maßnahme VwHH4 – Erhöhung der Grundsteuer B wurde mit der 2. Fortschreibung des HSK modifiziert. Neu aufgenommen wurden die Maßnahmen: VwHH40 - Erhöhung Grundsteuer A und VwHH41 – Erhöhung der Gewerbesteuer.

 

Die Modifizierung und die Aufnahme dieser Maßnahmen liegt in der VV-Bedarfszuweisungen vom 22.06.2015 begründet. Die Gewährung einer Bedarfszuweisung zur Herstellung des Haushaltsausgleiches ist danach abhängig von der Festsetzung der Hebesätze für die Gemeindesteuern in der vorgeschriebenen Höhe.

Es ist nach jetzigem Stand der Haushalts- und Finanzplanung für 2016 und Folgejahre davon auszugehen, dass zur Herstellung des Haushaltsausgleiches auch weiterhin Bedarfszuweisungen beantragt werden müssen.

Entsprechend Buchstabe B. Nr. 2.2. der VV-Bedarfszuweisung vom 22.06.2015 ist im Zeitraum der Haushaltskonsolidierung grundsätzlich ein Hebesatz von mindestens 110 % der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts festzusetzen. Mit der 2. Fortschreibung wurde diese Regelung dahingehend interpretiert, dass für die kreisfreien Städte (wie für die kreisangehörigen Kommunen) die jeweilige Gemeindegrößenklasse für die Grundsteuer A und B sowie für die Gewerbesteuer zugrunde zu legen ist. Die 2. Fortschreibung wurde mit dieser Annahme genehmigt.

 

Entgegen der bisherigen Annahme muss nach einem Gespräch am 22.02.2016 beim Thüringer Landesverwaltungsamt dies dahingehend korrigiert werden, dass für kreisfreie Städte der Durchschnittssatz aller „Kreisfreien Städte“ insgesamt anzuwenden ist.

 

Für die kreisfreie Stadt Eisenach ergeben sich in der Gemeindegrößenklasse „Kreisfreie Städte“ nunmehr folgende gewichtete Hebesätze:

 

Grundsteuer A     307 v. H.                             vgl. 2. Fortschreibung HSK:             332 v.H.

Grundsteuer B     497 v. H.                             vgl. 2. Fortschreibung HSK:             472 v.H.

Gewerbesteuer     445 v. H.                             vgl. 2. Fortschreibung HSK:             435 v.H.

 

Auf Basis dieser gewichteten Hebesätze ergeben sich entsprechend Buchstabe B. Nr. 2.2 der

VV-Bedarfszuweisung folgende neue Mindesthebesätze:

 

Grundsteuer A    338 v. H.                             vgl. 2. Fortschreibung HSK:             366 v.H

Grundsteuer B    547 v. H.                             vgl. 2. Fortschreibung HSK:             520 v.H

Gewerbesteuer         490 v. H.                    vgl. 2. Fortschreibung HSK:  479 v.H

 

Da der Haushalt 2016 nur mit einer Bedarfszuweisung auszugleichen ist, wird eine Anhebung der Hebesätze auf das durch die VV-Bedarfszuweisung geforderte Mindestniveau „Kreisfreie Städte“ vorgeschlagen.

Auf den als Anlage beigefügten Satzungsentwurf wird verwiesen.

Danach ergeben sich folgende Änderungen der Realsteuerhebesätze, durch die Mehreinnahmen von insgesamt 1.543 T€ erzielt werden:

 

 

Hebesatz bisher

Vorgeschlagener neuer Hebesatz

Prozentuale Steigerung

geplante Einnahme-erhöhung

Grundsteuer A

332 v. H.

338 v. H.

1,81

1,1 T€

Grundsteuer B

472 v. H.

547 v. H.

15,89

865,2 T€

Gewerbesteuer

460 v. H.

490 v. H.

6,52

676,7 T€

 

Der Beschluss über die Erhöhung der Hebesätze für das Jahr 2016 ist gemäß § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz und § 16 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz bis spätestens 30.06.2016 vom Stadtrat zu fassen, um die Steuermehreinnahmen noch im Haushaltsjahr 2016 realisieren zu können.


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Entwurf 6. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für
die Grund- und die Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Stadt Eisenach

Anlage 2 – Fließtextversion Hebesatzsatzung

Anlage 3 – VV-Bedarfszuweisungen

Anlage 4 – Vergleich der Hebesätze ausgewählter Städte/ Gemeinden in Thüringen

Anlage 5 – Beispiele – Auswirkung der Hebesatzerhöhung Grundsteuer A

Anlage 6 – Beispiele – Auswirkung der Hebesatzerhöhung Grundsteuer B

Anlage 7 – Beispiele – Auswirkung der Hebesatzerhöhung Gewerbesteuer