II. Fragestellung
1. Wie
bewertet die Stadtverwaltung die oben beschriebenen Gefahrensituationen?
2. Welche
Maßnahmen wurden eingeleitet bzw. sind vorgesehen, um diese Gefahrensituationen
zu minimieren?
3. Sieht
die Stadtverwaltung in einer Herabsetzung der Geschwindigkeit auf 50 km/h eine
geeignete Möglichkeit, Gefahrenmomente zu reduzieren?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
Gemäß § 17 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Eisenach sind Anfragen im Stadtrat nur über eigene Angelegenheiten der Stadt zulässig. Bei der Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.
Das Ordnungsamt hat die Gefahrenstelle auch erkannt und die notwendigen Schritte für eine Geschwindigkeitskontrolle eingeleitet. Sollten diese nicht den gewünschten Erfolg erzielen, werden mit dem Straßenbaulastträger und der Polizei weitere Maßnahmen abgestimmt.