Betreff
Haushaltssatzung mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 und Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes für das Wirtschaftsjahr 2016, hier: Einbringung
Vorlage
0486-StR/2016
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

Der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen wird zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Fachausschüsse und abschließenden Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.

 


II. Begründung:

 

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese ist gemäß § 57 Abs. 2 ThürKO spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

 

Die gesetzliche Vorgabe konnte mit dem vorgelegten Haushaltsentwurf 2016 nicht eingehalten werden. Ursache für die zeitlichen Verzögerungen sind die großen Probleme beim notwendigen Ausgleich des Haushaltsentwurfes.

 

Der vorgelegte Haushaltsentwurf ist ausgeglichen. Zur Herbeiführung des Haushaltsausgleiches war jedoch die Einplanung einer Bedarfszuweisung des Landes in Höhe von 10.078.937 € im Verwaltungshaushalt, Haushaltsstelle 90000.051000, erforderlich. Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung wurde am 10.03.2016 gestellt. Dieses Vorgehen wurde im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes abgesprochen. Der Haushaltsentwurf wurde der Kommunalaufsicht mit diesem Stand bereits vorab übermittelt, um die Genehmigungsfähigkeit parallel zur weiteren Vorbereitung und bis zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat abschließend klären zu können. 

 

Auf die inhaltlichen Erläuterungen zum Haushaltsentwurf im Vorbericht, bei den Unterabschnitten bzw. Haushaltsstellen wird verwiesen.

 

Die Vorlage des gedruckten Entwurfes der Haushaltssatzung 2016 inklusive aller Anlagen erfolgt in der Stadtratssitzung am 12.04.2016.

 

Der Entwurf enthält folgende Eckdaten:

 

1.            Haushalt der Stadt Eisenach

1.1          Haushaltsvolumen

 

 

Entwurf 2016

Haushalt 2015

 

in EUR

in EUR

Verwaltungshaushalt in Einnahme und Ausgabe

112.930.945

101.404.775

Vermögenshaushalt in Einnahme und Ausgabe

35.607.979

18.878.849

Gesamthaushalt in Einnahme und Ausgabe

148.538.924

120.283.624

 

 

1.2          Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt/Ausgleich des Haushaltes

 

Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt insgesamt 8.914.187 €. Davon sind 2.087.020 € Pflichtzuführung gemäß § 22 ThürGemHV in Höhe der ordentlichen Tilgung und der Kreditbeschaffungskosten. Der Betrag darüber hinaus in Höhe von 6.827.167 € war für nicht gedeckte Aufwendungen für Investitionen im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.

 

1.3          Kreditaufnahme

 

Zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes wurde keine Kreditaufnahme eingestellt. Der Schuldenstand beträgt unter Berücksichtigung des Aufwandes für die ordentliche Tilgung am 31.12.2016 voraussichtlich 25.698.733 €. Bei einer zugrunde zu legenden Einwohnerzahl von 41.884 € entspräche dies einer Pro-Kopf-Verschuldung zum Jahresende von 613,57 €/Einwohner (vgl. 2015 668 €/EW, 2014 716 €/EW).

 

1.4          Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.736.962 € festgesetzt.

 

1.5          Kassenkredit

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird gegenüber den Vorjahren nicht erhöht und damit weiter auf 15.000.000 € festgesetzt.

 

1.6          Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer

 

Gemäß der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 23.05.2003 beschlossenen Hebesatzsatzung der Stadt Eisenach in der Fassung der 5. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung sind die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer derzeit wie folgt festgelegt:

 

 

Werte in %

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

332

Grundsteuer B für Grundstücke

472

Gewerbesteuer

460

 

 

Mit Beschlussvorlage Nr. 0385-StR/2015 wird dem Stadtrat in seiner Sitzung am 12.04.2016 die 6. Änderungssatzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach sollen die Hebesätze wie folgt festgelegt werden:

 

 

Werte in %

Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

338

Grundsteuer B für Grundstücke

547

Gewerbesteuer

490

 

Die avisierte Erhöhung ist den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisung geschuldet. Der Haushaltsausgleich konnte nur durch Einplanung  einer Bedarfszuweisung ausgeglichen werden. Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfszuweisung ist jedoch die Festsetzung der Hebesätze auf mindestens 110 % der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der Gemeindegrößenklasse „kreisfreie Städte“ (VV-Bedarfszuweisung, Abschnitt B, Punkt 2.2)

 

Hierzu ist anzumerken, dass die für die jeweiligen Steuerarten im Haushaltsplan hinterlegten Ansätze bereits auf den erhöhten Hebesätzen beruhen. Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschlussvorlage zur Änderung der Hebesatzsatzung verwiesen.  

 

1.7          Stand der allgemeinen Rücklage

 

Die Stadt hat im Rahmen der Jahresrechnung 2006 den Bestand der allgemeinen Rücklage vollständig zur Finanzierung unabweisbarer Investitionen eingesetzt. Eine Zuführung war danach aufgrund der Haushaltslage nicht mehr möglich, so dass gegenwärtig kein Bestand vorhanden ist. Damit kann die gesetzliche Vorgabe zur Vorhaltung einer Mindestrücklage von 2 vom Hundert des Durchschnittes der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der letzten 3 Jahre nicht eingehalten werden. Die Mindestrücklage müsste danach 1.905.227 € betragen.

 

2.            Wirtschaftsplan des optimierten Regiebetriebes

2.1          Gesamtvolumen

 

 

Entwurf 2016

Haushalt 2015

 

in EUR

in EUR

Erfolgsplan im Ertrag

19.060.080

16.340.400

Erfolgsplan im Aufwand

19.738.100

16.861.400

Fehlbetrag

-678.020

-521.000

Vermögensplan in Einnahme und Ausgabe

1.278.252

815.432

 

2.2          Gesamtbetrag der Kreditaufnahme

 

Eine Kreditaufnahme wurde nicht geplant.

 

2.3 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

 

Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht festgesetzt.

 

2.4 Höchstbetrag der Kassenkredite

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.