I. Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat der Stadt
Eisenach beschließt:
Der
Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 mit ihren Anlagen wird
zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Fachausschüsse und abschließenden
Beratung an den Haupt- und Finanzausschuss verwiesen.
II. Begründung:
Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) hat die Stadt für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. Diese ist gemäß § 57 Abs. 2 ThürKO spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.
Die gesetzliche Vorgabe konnte mit dem vorgelegten Haushaltsentwurf 2016 nicht eingehalten werden. Ursache für die zeitlichen Verzögerungen sind die großen Probleme beim notwendigen Ausgleich des Haushaltsentwurfes.
Der vorgelegte Haushaltsentwurf ist ausgeglichen. Zur Herbeiführung des Haushaltsausgleiches war jedoch die Einplanung einer Bedarfszuweisung des Landes in Höhe von 10.078.937 € im Verwaltungshaushalt, Haushaltsstelle 90000.051000, erforderlich. Der Antrag auf Gewährung einer Bedarfszuweisung wurde am 10.03.2016 gestellt. Dieses Vorgehen wurde im Vorfeld mit der Kommunalaufsicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes abgesprochen. Der Haushaltsentwurf wurde der Kommunalaufsicht mit diesem Stand bereits vorab übermittelt, um die Genehmigungsfähigkeit parallel zur weiteren Vorbereitung und bis zur weiteren Beratung und Beschlussfassung durch den Stadtrat abschließend klären zu können.
Auf die inhaltlichen Erläuterungen zum Haushaltsentwurf im Vorbericht, bei den Unterabschnitten bzw. Haushaltsstellen wird verwiesen.
Die Vorlage des gedruckten Entwurfes der Haushaltssatzung 2016 inklusive aller Anlagen erfolgt in der Stadtratssitzung am 12.04.2016.
Der Entwurf enthält folgende Eckdaten:
1. Haushalt der Stadt
Eisenach
1.1 Haushaltsvolumen
|
Entwurf 2016 |
Haushalt 2015 |
|
in EUR |
in EUR |
Verwaltungshaushalt in Einnahme
und Ausgabe |
112.930.945 |
101.404.775 |
Vermögenshaushalt in Einnahme
und Ausgabe |
35.607.979 |
18.878.849 |
Gesamthaushalt in Einnahme
und Ausgabe |
148.538.924 |
120.283.624 |
1.2 Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt/Ausgleich
des Haushaltes
Die Zuführung vom Verwaltungs- an den Vermögenshaushalt beträgt insgesamt 8.914.187 €. Davon sind 2.087.020 € Pflichtzuführung gemäß § 22 ThürGemHV in Höhe der ordentlichen Tilgung und der Kreditbeschaffungskosten. Der Betrag darüber hinaus in Höhe von 6.827.167 € war für nicht gedeckte Aufwendungen für Investitionen im Vermögenshaushalt zu veranschlagen.
1.3 Kreditaufnahme
Zur Finanzierung der Ausgaben des Vermögenshaushaltes wurde keine Kreditaufnahme eingestellt. Der Schuldenstand beträgt unter Berücksichtigung des Aufwandes für die ordentliche Tilgung am 31.12.2016 voraussichtlich 25.698.733 €. Bei einer zugrunde zu legenden Einwohnerzahl von 41.884 € entspräche dies einer Pro-Kopf-Verschuldung zum Jahresende von 613,57 €/Einwohner (vgl. 2015 668 €/EW, 2014 716 €/EW).
1.4 Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 1.736.962 € festgesetzt.
1.5 Kassenkredit
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird gegenüber den Vorjahren nicht erhöht und damit weiter auf 15.000.000 € festgesetzt.
1.6 Hebesätze für Grund-
und Gewerbesteuer
Gemäß der vom Stadtrat in seiner Sitzung am 23.05.2003 beschlossenen Hebesatzsatzung der Stadt Eisenach in der Fassung der 5. Änderungssatzung zur Hebesatzsatzung sind die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer derzeit wie folgt festgelegt:
Werte in % |
|
Grundsteuer A für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe |
332 |
Grundsteuer B für Grundstücke |
472 |
Gewerbesteuer |
460 |
Mit Beschlussvorlage Nr. 0385-StR/2015 wird dem Stadtrat in seiner Sitzung am 12.04.2016 die 6. Änderungssatzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer zur Beschlussfassung vorgelegt. Danach sollen die Hebesätze wie folgt festgelegt werden:
Werte in % |
|
Grundsteuer A für land- und
forstwirtschaftliche Betriebe |
338 |
Grundsteuer B für Grundstücke |
547 |
Gewerbesteuer |
490 |
Die avisierte Erhöhung ist den Vorgaben der Verwaltungsvorschrift Bedarfszuweisung geschuldet. Der Haushaltsausgleich konnte nur durch Einplanung einer Bedarfszuweisung ausgeglichen werden. Voraussetzung für den Erhalt der Bedarfszuweisung ist jedoch die Festsetzung der Hebesätze auf mindestens 110 % der Höhe des gewichteten Landesdurchschnitts in der Gemeindegrößenklasse „kreisfreie Städte“ (VV-Bedarfszuweisung, Abschnitt B, Punkt 2.2)
Hierzu ist anzumerken, dass die für die jeweiligen Steuerarten im Haushaltsplan hinterlegten Ansätze bereits auf den erhöhten Hebesätzen beruhen. Im Übrigen wird auf die Begründung der Beschlussvorlage zur Änderung der Hebesatzsatzung verwiesen.
1.7 Stand der allgemeinen
Rücklage
Die Stadt hat im Rahmen der Jahresrechnung 2006 den Bestand der allgemeinen Rücklage vollständig zur Finanzierung unabweisbarer Investitionen eingesetzt. Eine Zuführung war danach aufgrund der Haushaltslage nicht mehr möglich, so dass gegenwärtig kein Bestand vorhanden ist. Damit kann die gesetzliche Vorgabe zur Vorhaltung einer Mindestrücklage von 2 vom Hundert des Durchschnittes der Ausgaben des Verwaltungshaushaltes der letzten 3 Jahre nicht eingehalten werden. Die Mindestrücklage müsste danach 1.905.227 € betragen.
2. Wirtschaftsplan des
optimierten Regiebetriebes
2.1 Gesamtvolumen
|
Entwurf 2016 |
Haushalt 2015 |
|
in EUR |
in EUR |
Erfolgsplan im Ertrag |
19.060.080 |
16.340.400 |
Erfolgsplan im Aufwand |
19.738.100 |
16.861.400 |
Fehlbetrag |
-678.020 |
-521.000 |
Vermögensplan in Einnahme und
Ausgabe |
1.278.252 |
815.432 |
2.2 Gesamtbetrag der
Kreditaufnahme
Eine Kreditaufnahme wurde nicht geplant.
2.3 Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen
Verpflichtungsermächtigungen wurden nicht festgesetzt.
2.4 Höchstbetrag der Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wurde auf 1.000.000 € festgesetzt.