Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Bebauungsplan Bahnhofsvorstadt
Vorlage
AF-0224/2016
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wird der B-Plan dahingehend geändert, dass der genannte Teil der Bahnhofstraße Mischgebiet bleibt oder wird er dennoch zum Kerngebiet erklärt? Wenn Ja, warum?

2.      Welche Maßnahmen gegen den Verkehrslärm kommen aus Sicht der Oberbürgermeisterin in Frage?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Die Oberbürgermeisterin beabsichtigt, dem Stadtrat das Festhalten an der Kerngebietsfestsetzung vorzuschlagen. In den Bebauungsplan kann – nach intensiver Prüfung - die uneingeschränkte Zulässigkeit von Wohnnutzungen in den Kerngebieten aufgenommen werden. Der Anteil der Wohnnutzung kann sich also unabhängig von dem mischgebietstypischen Ausgewogenheitsgebot in den Obergeschossen marktorientiert frei entwickeln. Auf die gleichmäßige Verteilung von Wohn- und Gewerbenutzungen kommt es also bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Nutzungsänderungen in die eine oder andere Richtung zukünftig nicht an. Dies ist gemäß Beteiligungsergebnis im Sinne der Eigentümer, vereinfacht zudem einerseits die Genehmigungspraxis, andererseits treten so planbedingt keine wertverändernden Umstände ein. Die Kerngebietsfestsetzung ermöglicht eine vielfältigere Nutzung der Bestandsimmobilien und der bebaubaren Grundstücksflächen. Die Erdgeschosszone wird weiterhin von Wohnnutzungen freigehalten, was dem derzeitigen Nutzungsmix entspricht. Textfestsetzung des Bebauungsplanes und Begründung werden entsprechend geändert. Der genaue Wortlaut der Planänderung wird im Abwägungsvorschlag an den Stadtrat formuliert.

 

Zu 2.:

Sofern durch die Umsetzung der städtebaulichen Konzeption des Bebauungsplanes verursachte, immissionsschutzfachlich unzulässige Lärmwertüberschreitungen eintreten, kommen aus derzeitiger Sicht ordnungsrechtliche Verkehrsbeschränkungen wie Geschwindigkeitsreduzierungen und verkehrsorganisatorische Maßnahmen wie modifizierte Ampelsteuerungen in Betracht, nicht zuletzt auch passive Lärmschutzmaßnahmen wie der punktuelle Einbau von Lärmdämmfenstern. Entschädigungspflichtig ist ggf. der jeweils zuständige Träger der Straßenbaulast. Aktive Lärmschutzmaßnahmen sind nicht vorstellbar.