Betreff
Vollzug einer rechtsfähigen Stiftung mit dem Namen "Lippmann + Rau"
Vorlage
0517-StR/2016
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

I. Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Die Stadt als Stifter stimmt dem als Anlage beigefügten Stiftungsgeschäft zur Gründung der rechtsfähigen Stiftung „Lippmann + Rau-Stiftung“ und der Satzung der rechtsfähigen „Lippmann + Rau-Stiftung“ zu.

2.      Für den Gründungsstiftungsrat gemäß Stiftungsgeschäft wird vom Stadtrat

Frau/Herr

Berufen unter Abänderung des Beschlusses des Stadtrates Nr. StR/0538/2012.

3.      Der Stadt als Stifter entstehen mit der Stiftungsgründung keine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gegründeten rechtsfähigen Stiftung.

 


II. Begründung:

 

Als Grundlage für die Beschlussvorlage sind die Beschlüsse der Stadt Eisenach mit Beschluss-Nr. StR/0606/2008 vom 25.01.2008, Beschluss-Nr. StR/0532/2012 vom

30. 03. 2012 und Beschluss-Nr. StR/466/2016 vom 12.04.2016.

 

Die Stadt Eisenach, die SWG mbH Eisenach und der Jazz-Club Eisenach e.V. als Stifter haben gemeinsam mit der Stiftungsbehörde, dem Thüringer Innenministerium, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung abgestimmt. Als Stiftungszweck ist im § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Grundstiftungszweck vorgeschrieben, der wie folgt lautet:

 

„(1) Die Stiftung fühlt sich dem Erbe von Horst Lippmann und Fritz Rau sowie dem baukulturellen Erbe der Stadt Eisenach in besonderer Weise verpflichtet. Sie dient der Förderung der Kunst und Kultur, der Forschung und Wissenschaft auf dem Gebiet der Musik, der darstellenden und bildenden Kunst sowie der Denkmalpflege.

 

(2) Die Stiftung verfolgt auf dem Gebiet der Denkmalpflege insbesondere durch die denkmalgerechte Erhaltung des stiftungseigenen, denkmalgeschützten Gebäudeensembles im Palmental 1 in 99817 Eisenach, in welchem das in Absatz 4 genannte Zentrum betrieben wird.“

 

Die Interessen der Stadt und der Städtischen Wohnungsgesellschaft mbH als Stifter werden  von den Aufsichtsratsmitgliedern vertreten, die von beiden Stiftern gemäß § 8 Absatz 1 und 2 der Stiftungssatzung berufen werden. Das Vorschlagsrecht obliegt der CDU-Fraktion.

 

Die Stiftungssatzung lautet in den beiden Absätzen wie folgt:

„(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben natürlichen Personen, wovon vier nach Maßgabe des folgenden Absatzes 2, drei nach Maßgabe der folgenden Absätze 3 – 4 bestimmt werden. Der erste Stiftungsrat (Gründungsstiftungsrat) wird von den Stiftern im Stiftungsgeschäft bestimmt.

 

(2) Abgesehen vom ersten Stiftungsrat (Gründungsstiftungsrat) wird ein Mitglied des Stiftungsrates durch den Stadtrat der Stadt Eisenach und ein Mitglied des Stiftungsrates  durch die Verwaltung der Stadt Eisenach sowie zwei Mitglieder des Stiftungsrates durch die städtische Wohnungsgesellschaft mbH berufen und abberufen. Die Abberufung muss gegenüber der Stiftung nicht begründet werden, kann jedoch nur dadurch erfolgen, dass an  Stelle des abzuberufenden ein neues Mitglied berufen wird. Scheidet eines der berufenen Mitglieder nach eigenen Wunsch oder Tod aus, hat der Stadtrat der Stadt Eisenach oder die Verwaltung der Stadt Eisenach oder die Städtische Wohnungsgesellschaft mbH unverzüglich ein neues Mitglied zu berufen“.

 

Das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung entsprechen den Entwürfen, die dem Ergänzungsbeschluss des Stadtrates vom 12.04.2016 beigefügt waren. In der Beschlussvorlage ist auch die Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der Stiftungsbehörde beim Thüringer Innenministerium vom 08.04.2016 beigefügt, aus der zu entnehmen ist, dass die Aufstellung des Stiftungsvermögens im Stiftungsgeschäft wie erfolgt, nicht zu beanstanden ist.“

 

Als Anlage sind Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung, der Gründungsbeschluss vom 25. Januar 2008 nebst Anlage der von der Stadt zur Stiftung übertragenen Objekte, sowie der Beschluss zur Berufung der Gründungsratsmitglieder vom 30. März 2012 und die Mail der Stiftungsbehörde zur Unbedenklichkeit beigefügt.

 


Anlagenverzeichnis:

 

 

1)      Stiftungsgeschäft über die Errichtung „Lippmann + Rau – Stiftung“

2)      Mail der Stiftungsbehörde

3)      Satzung der „Lippmann + Rau – Stiftung“

4)      Gründungsbeschluss vom 25. Januar 2008 nebst Anlage

5)      Beschluss Berufung Gründungsratsmitglieder vom 30. März 2012