Betreff
Einwohneranfrage - Einwohnerversammlung zum Thema Bebauungsplan Nr. 6 "Bahnhofsvorstadt"
Vorlage
EAF-0063/2016
Art
Einwohneranfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie erklärt die Oberbürgermeisterin, dass der Mitarbeiter der Stadtverwaltung, Herr Andreas Diedrich, den anwesenden Bürgern derartige substantielle Falschaussagen/unrichtige Auskünfte auf Anfrage geben kann?

2.      Warum korrigierte die Oberbürgermeisterin bzw. der Bürgermeister, Herr Dr. Möller, diese Falschaussage nicht und ließ somit die Bürgerinnen und Bürger im Glauben, das Land sei zuständig für die auf seinen, aber in der Stadt Eisenach liegenden Straßen, eintretenden Probleme zuständig?


Ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Zu 1.:

Die Ursache dafür, dass die Ausführungen des Mitarbeiters der Stadtverwaltung in der Einwohnerversammlung hierzu nicht erschöpfend waren und womöglich der Eindruck einer Falschaussage entstehen könnte, liegt in der Komplexität der Verkehrslärmproblematik begründet.

Zunächst handelte es sich bei der Aussage von Frau Heidrun Sachse, es entstehe zukünftig ein  Verkehrschaos in der Bahnhofstraße, um eine Behauptung, die sich durch die Ergebnisse der vorliegenden Verkehrsuntersuchungen nicht bestätigt. Für sämtliche Straßenabschnitte und Knotenpunkte wurde eine mittlere Verkehrsqualität ermittelt, die dem Mindestqualitätsstandard der Straßenbauverwaltung entspricht. Aktuelle Verkehrszählungen haben die Richtigkeit der Prognosewerte für 2020 bestätigt, so dass von einem hinreichend leistungsfähigen Verkehrssystem auszugehen ist.

Bei moderater Zunahme des Verkehrsaufkommens wird auch eine Zunahme des Verkehrslärms nicht ausbleiben. Die eigentliche Problematik liegt darin begründet, dass erst durch die Erstellung des Bebauungsplanes die Einhaltung von Richtwerten verpflichtend wird, die – vereinfacht ausgedrückt – überwiegend schon immer kritisch war bzw. Richtwerte bereits im Bestand überschritten sind.

Insoweit kann auf der Grundlage der vorliegenden Lärmbetrachtung nicht abschließend eingeschätzt werden, wodurch an welchem Punkt welche Art von Überschreitungen stattfinden und ob diese planrelevant wird. Hier muss lärmgutachterlich nachgearbeitet werden. Somit ist – ausschließlich die Bahnhofstraße als Bundesstraße betreffend - derzeit auch die Frage der Zuständigkeit für etwaige Entschädigungsleistungen nicht abschließend beantwortbar. Zuständig für bestehende Zustände auf der Bundesstraße (auch in der Ortslage) ist grundsätzlich zunächst der Freistaat. Für nachhaltig veränderte oder bauleitplanerisch begründete Zustände wird hingegen der Zustandsstörer zuständig, hier die Stadt Eisenach als Trägerin der Planungshoheit (bzw. auf den anderen Straßen sowieso als Straßenbaulastträgerin). Die Antwort auf die Frage könnte also für verschiedene Streckenabschnitte der Bahnhofstraße durchaus unterschiedlich ausfallen, sofern sich überhaupt Entschädigungspflichten ergeben. Die Stadt Eisenach wird sich ihrer Verantwortung stellen, die gebotene Konfliktbewältigung betreiben und gegebenenfalls eintretenden Entschädigungspflichten nachkommen. Es liegt nahe, dass wegen punktueller problematischer Verkehrslärmzustände nicht grundsätzlich auf das Planen und Bauen verzichtet werden kann und soll, dies ist auch nicht das Anliegen oder die Folge der einschlägigen Lärmvorschriften

 

Die von der Straßenbauverwaltung des Landes in der Einwohneranfrage wiedergegebene Aussage ist nicht überraschend. Sie wird natürlich alle Verantwortung ablehnen, die sie nicht zu vertreten hat. Darüber hinaus hegt sie seit Jahren den Gedanken der Kommunalisierung der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße B 19. Entsprechend notwendige Verwaltungsvereinbarungen, die die Verantwortung allein in die Hände der Stadt Eisenach legt, sind aber nicht zu Stande gekommen. Insoweit kann der Straßenbauverwaltung Südwestthüringen nicht daran gelegen sein, sich hier in neue Verantwortlichkeiten zu begeben. Diese sind aber gesetzlich geregelt und obliegen nicht der Einschätzung der Stadt Eisenach.

 

Zu 2.:

Sofern Irritationen durch die Aussage der Planungsverwaltung hervorgerufen worden sein sollten, wird dies ausdrücklich bedauert. Die abschließende Klärung der Zuständigkeit wird womöglich erst im konkreten Praxisfall herbeizuführen sein. Das Problemfeld Verkehrslärm stellt sich als außerordentlich komplexes und autarkes Fachrechtssystem dar, das weder von der Planungsverwaltung noch von der Verwaltungsspitze im Rahmen einer Einwohnerversammlung erschöpfend dargelegt werden konnte. Dafür wird um Verständnis gebeten.