Betreff
Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes 2030 - Stellungnahme der Stadt Eisenach
Vorlage
0525-BR/2016
Art
Berichtsvorlage

Sachverhalt:

 

Für die Aufstellung des Bundesverkehrswegeplanes (BVWP) 2030 eröffnete das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Möglichkeit, im Rahmen des Konsultationsverfahrens in der Zeit vom 21.03.2016 bis 02.05.2016 zum Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes Stellung zu nehmen.

 

Der BVWP 2030 bildet die Grundlage für die zukünftigen Investitionen der Bundesregierung im Bereich Verkehrsinfrastrukturpolitik. Für die Stadt Eisenach ist in diesem Zusammenhang die Umsetzung der Vorhaben im Bereich der B 19 von besonderer Dringlichkeit.

 

Die B 19 hat als überregional bedeutsame Fernstraße für das Gebiet der Stadt Eisenach sowie die gesamte Region Südwestthüringen nur eine herausragende verkehrliche Bedeutung, sie ist wichtiger Impulsgeber für die wirtschaftliche und demografische Entwicklung in der Region.

 

Mit der derzeitigen Trassierung und dem Ausbauquerschnitt weist die B 19 jedoch nur eine ungenügende Leistungsfähigkeit auf und kann die ihr zugedachten Funktionen nicht ausreichend erfüllen. Eine bedarfsgerechte Straßenverbindung kann aufgrund der topographischen Gegebenheiten und der notwendigen Ortsdurchfahrten nur über eine veränderte Trassenführung erreicht werden.

 

In der Stellungnahme der Stadt Eisenach (Anlage 1) zum Entwurf des BVWP vom 21.04.2015 wurde deshalb die Aufnahme und Aufstufung der Vorhaben

1.    Neubau B 19 zwischen Wilhelmsthal und Eisenach (Projekt-Nr. B19-G30-TH-T2-TH)

2.    OU Etterwinden (Projekt-Nr. B19-G30-TH-T3-TH)

3.    OU Stockhausen

eingefordert. 

 

Die Forderungen in der Stellungnahme der Stadt Eisenach entsprechen der in den Beschlüssen des Stadtrates StR/0342/2011 (Anlage 2) und StR/0860/2013 (Anlage 3) mehrheitlich beschlossenen Position des Stadtrates für eine Verlegung und den Neubau der B 19 zwischen Etterwinden und Wutha-Farnroda.

 


Anlagenverzeichnis

 

Anlage 1 – Stellungnahme-BVWP 2030

Anlage 2 – Beschluss StR/0342/2011

Anlage 3 – Beschluss StR/0860/2013