Betreff
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Vorlage
0614-HFA/2016
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.       Eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushalts-verordnung (ThürGemHV) für den Gesamthaushalt 2016 in den in der Anlage 1 genannten Haushaltsstellen/ Deckungskreisen mit einer Gesamtsumme von 1.462.892,00 €.

 

2.       Eine Aufhebung der Sperre ist im Bedarfsfall nach hinreichender Begründung durch die Verwaltung bei Beträgen       

a)    bis 10.000 € durch die Oberbürgermeisterin 

b)   über 10.000 € durch den Haupt- und Finanzausschuss

      möglich.


II. Begründung

 

Zu 1.)

 

Mindereinnahmen bei der Bedarfszuweisung 2016

1.800.000 €

Finanzierung „Rate“ Altfehlbetragsdeckung 2016

Stand Altfehlbeträge 31.12.2015                                             9.678.142 €

„Restlaufzeit“ in Jahren bis 2022                                                                  7

jährlicher Tilgungsanteil                                                              1.382.592 €

 

 

 

1.382.592 €

Summe der zu kompensierenden Beträge 2016

= 3.182.592 €

./. Mehreinnahmen Gewerbesteuer (netto)

 ./. 1.000.000 €

./. Mehreinnahmen Gemeindeanteil Einkommensteuer

./. 227.000 €

./. Mehreinnahmen Gewinnausschüttung Sportbad GmbH

./. 492.700 €

verbleibender Betrag (Erlass haushaltswirtschaftliche Sperre)

= 1.462.892 €

 

Mit Bescheid vom 31.08.2016 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde der Stadt Eisenach für das Jahr 2016 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in Höhe von 7.279.736 € gewährt, was eine Mindereinnahme gegenüber dem Planansatz in Höhe von 1.800.000 € bedeutet. Gleichzeitig ist dem Thema der Finanzierung der Altfehlbeträge hohe Priorität einzuräumen.

 

Beide Punkte sind ausschlaggebend für den jetzigen Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Nach § 28 (1) ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert. Die Sperre dient als Maßnahme zur Sicherung des Haushaltsausgleichs.

 

Daneben ist auf die Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssicherung i.V.m § 53a Abs. 1 Zf. 2 ThürKO und § 23 ThürGemHV zu verweisen, welche darauf abzielen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung frei werdende Mittel ausschließlich für den Abbau von (Alt-) Fehlbeträgen einzusetzen.

 

Sowohl der Bescheid zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016 vom 04.07.2016 als auch der Bescheid zur Genehmigung der 3. Fortschreibung des HSK 2012 bis 2022 enthält einen entsprechenden Hinweis bzw. eine konkrete Auflage. Es wird erwartet, dass der anteiligen Deckung der Altfehlbeträge höchste Priorität durch das Erschließen weiteren Konsolidierungspotentiales und einer sparsamen Haushaltsführung eingeräumt wird.

 

Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt 2016 wurden auf Einsparmöglichkeiten hin überprüft, in der Anlage 1 sind die Beträge zusammengestellt, deren Sperrung mit dieser Beschlussvorlage erfolgen soll.

 

Die Hochrechnung der Einnahmen und Ausgaben zum 31.12.2016 für den Bereich des Verwaltungshaushaltes weist bekanntermaßen einen Überschuss der laufenden Rechnung in Höhe von 891 T€ aus. Auf die Berichtsvorlage vom 06.09.2016 (0601-BR/2016) wird an dieser Stelle verwiesen. In der Hochrechnung berücksichtigt waren die eingangs erwähnten Mehreinnahmen, daneben flossen die bisher bekannten Mehr- und Minderausgaben in diese Berechnung ein.

 

Hinsichtlich der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf die vorliegende Kommentierung zu § 27 ThürGemHV verwiesen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleiches sind explizit auch Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei der Festlegung von Haushaltssperren zu berücksichtigen. Neue Vorhaben, die nicht zu 100% fremdfinanziert sind oder bei denen keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen, müssen hierbei regelmäßig zurückstehen. Der Vermögenshaushalt der Stadt wurde einer entsprechenden Prüfung unterzogen.

 

Der Beschluss der haushaltswirtschaftlichen Sperre ist unabdingbar, um den Haushaltsausgleich nicht zu gefährden.

 

Zu 2.)

Sollte im Bedarfsfall bei den nun vorgeschlagenen Haushaltsstellen die Aufhebung einer Einzelsperre bzw. die Teilaufhebung erforderlich werden, wird die Verwaltung, wie im Beschluss festgelegt, dies je nach Höhe des Betrages der Oberbürgermeisterin bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss entsprechend vorschlagen und hinreichend begründen, soweit vorhanden unter Benennung von „Ersatzdeckungsmitteln“.

 

Die Größenordnungen wurden in Anlehnung an die Regelung im § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach gewählt.

 

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Vorschlag Haushaltssperren für das Jahr 2016