Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Kündigung von Garagenpachtverträgen in Eisenach
Vorlage
AF-0281/2016
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch werden die Kosten für den Abriss sein und wann wird dieser erfolgen?

2.      Wird bis zum Abriss eine befristete Nutzung möglich sein? Wenn Ja, bis wann? Wenn Nein, warum nicht?

3.      Welche Garagen im Stadtgebiet sollen noch abgerissen werden und wann erhalten die Nutzer darüber Bescheid bzw. die Kündigung?

4.      Können Kündigungen vermieden werden, wenn sich ein Pächterkollektiv zur eigenverantwortlichen Sanierung entscheidet? Wenn Ja, wie wäre das Vorgehen? Wenn Nein, warum?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

1.

Die Kosten für den Abriss werden durch Angebotseinholung festgestellt. Auf Grund der Asbestbedachung und der fehlenden Vielfalt an Firmen die eine Zertifizierung im Umgang mit Asbestbaustoffen haben, wird der Rückbau der Dächer und der restlichen Kubatur getrennt vergeben. Die Planungen für 2017 beinhalten den Rückbau der Dächer im ersten Halbjahr und den Rückbau der Stromversorgung. Je nach Höhe der Auftragsvergabe wird dann im zweiten Halbjahr mit einem Teilabriss der Garagen zu rechnen sein.

 

2.

Nein. Zu Beginn des Jahres werden alle Garagen rückübertragen sein und es wird eine Bestandsaufnahme jeder Garage gemacht. Stromanschluss, Müllablagerungen etc. Alle Garagennutzer erhalten ein Übergabeprotokoll. Danach erfolgt der Rückbau der Stromversorgung und die Garagen werden auf weitere Kontaminationen von Asbest (Innenverkleidungen) untersucht. Baufirmen muss Gelegenheit zur Besichtigung der Baustelle gegeben werden / Zutritt zu jeder Garage.

 

3.

Im Rahmen des Hochwasserschutzprojektes des Landes Thüringen werden im Grabental und in der Amrastraße weitere Garagen gekündigt und abgerissen. Die Planungen für 2018 sind noch nicht weiter konkretisiert. Es wird zu weiteren Rückbaumaßnahmen kommen. Die Nutzer werden und wurden bei Vertragsunterzeichnung und Rückübertragung der Garagen informiert. Schriftliche Kündigungen gehen dann gemäß den Vertragsbedingungen voraus.

 

4.

Nein. Die Verträge der Nutzer basieren auf dem ZGB der DDR. Dieser Rechtszustand ist mit dem SchuldRAnpG hinfällig. Es ist nach dem heutigen Recht nicht vereinbar vom Nutzer / Mieter bauliche Veränderungen zu verlangen und umfänglich rechtlich haltlos. Nach der Wende ist jedem Garagennutzer die begrenzte Eigentumssituation seiner Garage bewusst gewesen. Es ist auf Grund der Gesetzlichkeiten im Beitrittsgebiet in der Problematik der Garagen und Datschen nicht möglich das Investieren von Eigenmitteln der Nutzer rechtlich zu sichern.