Wann werden folgende Maßnahmen umgesetzt:
Zur Feldscheune:
Der Vorgang liegt zuständigkeitshalber im Amt 63
Spiegel Herr Daut
Nessetalstr.
Lt. Aussage von Herrn Ebhardt wurde diesbezüglich schon mit Herrn Daut persönlich geredet und auch die nachfolgenden Hinweise gegeben.
Fahrradfahrer dürfen den Gehweg grundsätzlich nicht nutzen. (Ausnahme Kinder)
Zur
Aufstellung eines Verkehrsspiegels hier noch folgende Hinweise:
Gemäß §
45 Abs. 5 StVO wäre der Träger der Straßenbaulast zur Beschaffung, Anbringung,
Unterhaltung und Entfernung von Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen und
deren Betrieb verpflichtet. Ein Verkehrsspiegel zählt jedoch weder zu den
Verkehrszeichen im Sinne des § 39 StVO noch zu den Verkehrseinrichtungen im
Sinne des § 43 StVO, sondern wird lediglich als allgemeines Sicherungsmittel
qualifiziert. Er soll dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung
oder einen Einmündungsbereich erleichtern, befreit ihn jedoch nicht davon, sich
unmittelbar vor der Einfahrt in die Vorfahrtsstraße über die Verkehrslage zu
orientieren (OLG Karlsruhe VRS 1980, 1172).
Herr Liebetrau
bemängelt, dass in Höhe Kriegerdenkmal zu schnell gefahren wird und fragt nach,
ob die 30-Zone bis hierher ausgedehnt werden kann. Er hatte hier gern einen
weiteren Fußgängerüberweg.
Laut der geltenden
Richtlinie für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen kann dort kein weiterer
installiert werden.
Der bestehende
wurde eigens für die dort vorhandene Bushaltestelle, an welcher auch der
Schülerverkehr stattfindet, eingerichtet.
Weiterhin bestimmt
§ 45 Absatz 1c Satz 2 StVO, dass sich die Anordnung einer „Tempo 30 Zone“ weder
auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch
auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken darf. Damit ist es nicht
zulässig, eine „ 30 Zone“ in der Nessetalstraße (B 84) anzuordnen.
Streckenbezogene
Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) werden dadurch nicht
ausgeschlossen. Für sie gilt § 45 Abs. 9 StVO uneingeschränkt.
Solche
Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen deshalb nur angeordnet werden, wenn
aufgrund der besonderen Straßenverhältnisse eine Gefahrenlage besteht bzw. die
Straße unübersichtlich ist.
Im Bereich der
bestehenden Bushaltestelle und dem dort vorhandenen Fußgängerüberweg ist das
auf jeden Fall gegeben.
Aus diesem Grund
wird die Einhaltung der Geschwindigkeit nun auch durch die fest installierte
Messsäule kontrolliert.
Eine Reduzierung
der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30km/h für die gesamte B 84 kann
jedoch verkehrsrechtlich nicht begründet und somit auch nicht gegenüber den
Fahrzeugführern vertreten werden.