Betreff
Anfragen aus dem Ortsteil zur Umsetzung von Maßnahmen
Vorlage
AF OT-0013/2016
Art
Anfrage OT

Wann werden folgende Maßnahmen umgesetzt:


Zur Feldscheune:

Der Vorgang liegt zuständigkeitshalber im Amt 63

 

Spiegel Herr Daut Nessetalstr.

Lt. Aussage von Herrn Ebhardt wurde diesbezüglich schon mit Herrn Daut persönlich geredet und auch die nachfolgenden Hinweise gegeben.

Fahrradfahrer dürfen den Gehweg grundsätzlich nicht nutzen. (Ausnahme Kinder)

 

Zur Aufstellung eines Verkehrsspiegels hier noch folgende Hinweise:

Gemäß § 45 Abs. 5 StVO wäre der Träger der Straßenbaulast zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung von Verkehrseinrichtungen und Verkehrszeichen und deren Betrieb verpflichtet. Ein Verkehrsspiegel zählt jedoch weder zu den Verkehrszeichen im Sinne des § 39 StVO noch zu den Verkehrseinrichtungen im Sinne des § 43 StVO, sondern wird lediglich als allgemeines Sicherungsmittel qualifiziert. Er soll dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich erleichtern, befreit ihn jedoch nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in die Vorfahrtsstraße über die Verkehrslage zu orientieren (OLG Karlsruhe VRS 1980, 1172).

 

Herr Liebetrau bemängelt, dass in Höhe Kriegerdenkmal zu schnell gefahren wird und fragt nach, ob die 30-Zone bis hierher ausgedehnt werden kann. Er hatte hier gern einen weiteren Fußgängerüberweg.

 

Laut der geltenden Richtlinie für die Einrichtung von Fußgängerüberwegen kann dort kein weiterer installiert werden.

Der bestehende wurde eigens für die dort vorhandene Bushaltestelle, an welcher auch der Schülerverkehr stattfindet, eingerichtet.

 

Weiterhin bestimmt § 45 Absatz 1c Satz 2 StVO, dass sich die Anordnung einer „Tempo 30 Zone“ weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken darf. Damit ist es nicht zulässig, eine „ 30 Zone“ in der Nessetalstraße (B 84) anzuordnen.

 

Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen (Zeichen 274) werden dadurch nicht ausgeschlossen. Für sie gilt § 45 Abs. 9 StVO uneingeschränkt.

Solche Geschwindigkeitsbeschränkungen dürfen deshalb nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen Straßenverhältnisse eine Gefahrenlage besteht bzw. die Straße unübersichtlich ist.

Im Bereich der bestehenden Bushaltestelle und dem dort vorhandenen Fußgängerüberweg ist das auf jeden Fall gegeben.

Aus diesem Grund wird die Einhaltung der Geschwindigkeit nun auch durch die fest installierte Messsäule kontrolliert.

 

Eine Reduzierung der zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h auf 30km/h für die gesamte B 84 kann jedoch verkehrsrechtlich nicht begründet und somit auch nicht gegenüber den Fahrzeugführern vertreten werden.