I. Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach
beschließt:
die
überplanmäßige Ausgabe in der Haushaltsstelle 90000.845000 Zinsen für
Steuererstattungen i.H.v. 65.000 €.
Die
Deckung dieser Mehrausgabe ist durch die Mehreinnahmen in der Haushaltsstelle
90000.265000 Zinsen für Steuernachforderungen gewährleistet.
II. Begründung
Die Verzinsung von Steuererstattungen
erfolgt nach § 233 a Abgabenordnung (AO). Maßgebend für die Berechnung ist eine
negative Differenz zwischen der Gewerbesteuerfestsetzung auf der Grundlage des
aktuellen Gewerbesteuermessbescheides und der bisher festgesetzten
Gewerbesteuervorauszahlung bzw. –veranlagung.
Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf
des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist. Die Zinsen betragen für
jeden Monat 0,5 Prozent und sind von dem Tag an zu zahlen, an dem der Zinslauf
beginnt (§ 238 AO).
Die Steuerfestsetzung durch die Stadt
Eisenach ist an die Grundlagenbescheide der jeweiligen Betriebsfinanzämter
gebunden.
Die Höhe des Differenzbetrages zwischen
Veranlagung und Vorauszahlung bzw. bisher festgesetzter Veranlagung sowie der
Zeitpunkt der Veranlagung sind nicht steuerbar, so dass bei dieser
Haushaltsstelle immer Planabweichungen möglich sind.
Im Monat Oktober 2016 sind für zwei
Unternehmen geänderte Grundlagenbescheide des Finanzamtes für die
Veranlagungsjahre 1998 ff. mit Erstattungsansprüchen ergangen, die wegen der
Länge des Zinslaufes (Beginn für das Jahr 1998 am 01.04.2000 mit einer Laufzeit
von 199 Monaten) eine Zinshöhe von insgesamt 65.000 € nach sich ziehen.
Jede Verzögerung in der Bearbeitung verlängert den Zinslauf und bedingt höhere Erstattungszinsen.