Betreff
Anfrage der NPD-Stadtratsfraktion - Leistungsbezogenes Gehalt für Mitarbeiter der Stadtverwaltung
Vorlage
AF-0304/2017
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      In welcher Haushaltsstelle wurden die leistungsbezogenen Gehälter bislang in welcher Höhe und seit wann verwahrt?

2.      Welche Auswirkungen würden sich auf den städtischen Haushalt ergeben, wenn nun alle Mitarbeiter, welche unter die o.g. Ausnahmen fallen, ihren Anspruch geltend machen können?

3.      Werden für diesen Fall vorsorglich Rücklagen gebildet? Wenn Ja, wo und in welcher Höhe? Wenn Nein, warum nicht?

4.      In welcher Höhe wird es in 2017 zu Auszahlungen kommen?

 


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Vorbemerkung:

Die Sachverhaltsdarstellung des Fragestellers ist falsch.

 

A.   Es wurde kein Geld zurückgehalten, weil „es zu keinen Richtlinien kam“. Richtlinien sind einseitig erlassene Weisungen. Vielmehr kam erst 2017 eine Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt zwischen Oberbürgermeisterin und Personalrat zustande.

B.   Die Nichtauszahlung lag auch nicht daran, dass man sich „über Auszahlungsmodalitäten nicht einigen konnte“. Vielmehr einigte man sich erst jetzt über eine gemeinsame tarifkonforme Systematik der künftigen Leistungsbeurteilung.

C.   Nicht die Oberbürgermeisterin entschied, dass alle Mitarbeiter die vor dem Stichtag die Stadtverwaltung verließen keine Auszahlung bekommen, sondern Personalrat und Oberbürgermeisterin vereinbarten dies so. Dies entspricht der Rechtsauffassung, des Kommunalen Arbeitgeberverbandes. Der Tarifvertrag sieht Leistungen für Beschäftigte vor. U.a. besteht zwischen ausgeschiedenen Beschäftigten und der Stadt jedoch kein Vertragsverhältnis mehr, welches eine tarifvertragliche Zahlung rechtfertigen würde.

 

Zu 1.

Seit dem Jahr 2008 wurde jedes Jahr ein Haushaltsrest in der HH-Stelle 02200.41410 gebildet, der jeweils bis in das Jahr 2016 übertragen wurde. Die Höhe des angesammelten Leistungsentgeltes im Jahr 2016 betrug 1.193.327,09 €. Das angesammelte Leistungsentgelt wird bei Auszahlung auf die Unterabschnitte aufgeteilt.

 

Zu 2

Dies zu beantworten wäre reine Spekulation, da keine dementsprechenden Urteile vorliegen und nach arbeitgeberseitiger Rechtsauffassung auch nicht erwartet werden.

 

Zu 3.

Nach Rechtsauffassung des Kommunalen Arbeitsgeberverbandes besteht kein Anspruch von Nichtbeschäftigten. Daher wurden auch keine „Rücklagen“ gebildet.

 

Zu 4.

Im Jahr 2017 kommt es lediglich im Januar 2017 zur Auszahlung des zweiten Teils des angesammelten Leistungsentgeltes in Höhe von 578.104,81 € (incl. Sozialversicherungsabgaben des Arbeitgebers und Arbeitgeberkosten Zusatzversorgung).