Betreff
Anfrage der SPD-Stadtratsfraktion - Auswirkungen der Kreisgebietsreform
Vorlage
AF-0338/2017
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      Wie hoch würde nach gegenwärtigen Erkenntnissen (Status Große kreisangehörige Stadt, Verbleib der bereits im HSK veranschlagten Aufgaben in Trägerschaft der Stadt Eisenach) und auf Grundlage der Fortschreibung des Haushaltssicherungskonzeptes sowie der mittelfristigen Finanzplanung die jährliche durch die Stadt Eisenach aufzubringende Kreisumlage an den Wartburgkreis ausfallen (geschätzten Jahresbetrag bitte in Euro angeben)?

 

2.      Welche Auswirkungen hat die demografische Entwicklung in der Wartburg-Region (Einwohnerzuwachs Eisenach, erhebliche Einwohnerverluste im Wartburgkreis, regionalisierte Bevölkerungsprognose 2035 des Thüringer Landesamtes für Statistik) auf die Entwicklung der durch die Stadt Eisenach perspektivisch aufzubringenden Kreisumlage?

 

3.      Welche Auswirkungen auf die zukünftig durch die Stadt Eisenach zu zahlende Kreisumlage hätte eine Eingliederung in den im Kreisneugliederungsgesetz vorgesehenen Landkreis (Fusion mit Wartburgkreis/Schmalkalden-Meiningen) und wie hoch würde die jährliche Kreisumlage der Stadt Eisenach nach gegenwärtigen Erkenntnissen in diesem Landkreis ausfallen (Voraussetzungen siehe Frage 1, geschätzten Betrag bitte in Euro angeben)?

 

4.      Wie bewertet die Oberbürgermeisterin aus dem Blickwinkel der Haushaltskonsolidierung und dem Ziel der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach die beiden vorliegenden Vorschläge zur Kreisneugliederung und durch welchen Vorschlag können die Ziele einer verbesserten Investitionskraft der Stadt Eisenach sowie einer Erhöhung von freiwilligen Leistungen ohne Anhebung der Hebesätze bei kommunalen Steuern und Abgaben eher erreicht werden?


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

zu 1:

Ausgehend von den aktuellen Planzahlen 2018, den bisherigen Annahmen zum verbleibenden bzw. übergehenden Aufgabenbestand und unter der Annahme, dass der Kreisumlagesatz bei 42% liegt, ergibt sich aus der jährlich von Seiten der Stadt fortgeschriebenen Kreisfreiheitsberechnung eine fiktive Umlage i.H.v. rd. 16,172 Mio. EUR.

 

Zu 2:

Diese Frage kann bei dem alleinigen Fokus auf die (theoretische) demografische Entwicklung seriös nur eingeschränkt beantwortet werden. Unter der Prämisse, dass im Bereich der angefragten Region einzig die Stadt Eisenach von nahezu gleichbleibenden Einwohnerzahlen ausgehen kann und ansonsten mit tlw. erheblichen Bevölkerungsrückgängen gerechnet wird und unter Ausblendung aller anderen Variablen (Aufgabenzuordnung; Personal- und Sachkostenentwicklung, Ausfinanzierung KFA, Entwicklung Kreisumlagesatz, wirtschaftliche Entwicklung etc. pp.) könnte die Annahme getroffen werden, dass perspektivisch Kreisumlagesätze steigen werden, da dann im Verhältnis immer weniger „Kreisbewohner“ der anderen kreisangehörigen Gemeinden in der Berechnung der Kreisumlage enthalten sind.

Diese Tendenz würde allerdings auch bei einem erweiterten Landkreis mit Schmalkalden-Meiningen zu erwarten.

 

Zu 3:

Der Umfang der Unbekannten in dieser Berechnung steigt ggü. 2. nochmals an. Eine belastbare Berechnung / Benennung einer möglichen Kreisumlage kann damit nicht vertreten werden. Eine annähernd belastbare Berechnung kann nach hiesiger Auffassung nur in Abstimmung mit beiden betroffenen Landkreisen oder durch eine Simulation des gesamten KFA seitens des Landes vorgenommen werden.

 

Zu 4:

Aus Sicht der Stadt Eisenach kann diese Frage nicht seriös beantwortet werden, da die aktuelle Informationspolitik des federführenden Ministeriums keine rein monetäre Betrachtung (s. 2. & 3.) zulässt. Eine diesbezügliche Berechnung sollte zwingend Bestandteil der Gesetzbegründung des Kreisneugliederungsgesetzes sein.

Zudem ist darauf zu verweisen, dass die Landesregierung und der Landtag eine Funktional-, Verwaltungs- und Gebietsreform vollziehen wollen, um die Leistungsfähigkeit der Kommunen zu erhöhen, sodass perspektivisch grds. in allen Gemeinden, Städten und Landkreisen die dauerhafte Leistungsfähigkeit wiederhergestellt ist und dauerhaft auf Bedarfszuweisungen verzichtet werden kann.