II. Fragestellung
1.
Welche Auswirkungen hat
die Aufgabe der Kreisfreiheit der Stadt Eisenach auf die kommunale Förderung
des Stadtjugendring e.V. (SRJE) und die Förderung der Jugend- und
Jugendverbandsarbeit in der Stadt?
2.
Wie bewertet die
Oberbürgermeisterin die Auswirkungen vor dem Hintergrund des
Bewilligungsbescheids des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 5. April 2017 und
der Auflage, im Rahmen der Haushaltskonsolidierung eine Reduktion freiwilliger
Aufgaben zu prüfen?
3.
Welche Förder- bzw.
Unterstützungsmöglichkeiten vonseiten der Stadt Eisenach sieht die
Oberbürgermeisterin, um die Fortsetzung der unverzichtbaren Arbeit des SJRE zu
gewährleisten?
4. Durch welche Maßnahmen will die Oberbürgermeisterin nach Aufgabe der Kreisfreiheit die Jugend- und Jugendverbandsarbeit in der Stadt auf dem gegenwärtigen Niveau stabilisieren?
ich
beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1.
Die Träger der örtlichen, öffentlichen
Kinder- und Jugendhilfe sind die Kreise und die kreisfreien Städte (§ 1
Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz). Die Träger der
(örtlichen) öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Leistungen und
Aufgaben nach dem SGB VIII in ihrem Zuständigkeitsbereich die
Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
zu 2.
Dabei handelt es sich
insbesondere auch bei den Leistungen der Jugendhilfe nach §§ 11- 14 SGB VIII
(Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit, Jugendsozialarbeit und dem erzieherischen
Jugendschutz) i. V. m. § 79 SGB VIII (Gesamtverantwortung der öffentlichen
Jugendhilfe) entsprechend einschlägiger Rechtsgutachten und Kommentare zum SGB
VIII nicht um freiwillige, sondern um Pflichtaufgaben für den örtlichen,
öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Sie sollen die Erfüllung dieser
Aufgaben nach dem SGB VIII gewährleisten.
Die Stadt Eisenach ist dieser
Verpflichtung unter anderem mit folgenden Förderungen des Stadtjugendring
Eisenach e.V. nachgekommen (Zahlen sind aus 2017 und Mittel kommen überwiegend
aus der Landesrichtlinie Örtliche Jugendförderung):
1.
Förderung der Personal- und anteiligen Sachkosten für die Stelle der
Referentin für Jugendverbandsarbeit entspr. Antrag (20 h)
- Antragssumme: 26.854,95 € (davon
23.874,95 € Personal- und 2.980 € Sachkosten)
- im Haushalt 2017 geplante
Förderung: 26.900,00 €
- geplante Einnahme aus der
Landesrichtlinie „Örtliche Jugendförderung“ 26.900,00 € (Entfall bei Aufgabe
der Kreisfreiheit)
2.
Förderung von Schuljugendarbeit an der Regelschule „Geschwister Scholl“
sowie dem Ernst-Abbe-Gymnasium (Refinanzierung aus Mitteln der Landesrichtlinie
„Örtliche Jugendförderung“)
- Antragssumme: 10.669,78 €
- Förderung: 6.692,00 € (Beschluss
JHA)
3.
Förderung von Integrationshilfen an der Regelschule „Geschwister
Scholl“ in Höhe von 3.965,30 € (Refinanzierung aus Mitteln der Landesrichtlinie
„Örtliche Jugendförderung“)
4.
Mietfreie Bereitstellung eines Büroraumes als Geschäftsstelle
(Betriebskostenpauschale) im Kinder- und Jugendzentrum „Alte Posthalterei“
sowie Mitnutzung der öffentlichen Veranstaltungsräume.
Zweck der Förderung aus der
Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ ist die Unterstützung der örtlichen
Träger der öffentlichen Jugendhilfe (siehe zu 1.).
zu 3. und 4.
Mit dem Aufgabenübergang im
Rahmen einer Gebietsreform gehen Rechtsansprüche auf die Leistungen und die
Erfüllung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gem. SGB VIII auf den
übernehmenden Landkreis über.
Über die weiteren Förder- und
Unterstützungsmöglichkeiten muss/wird nach Aufgabe der Kreisfreiheit auch der
neu zu bildenden Jugendhilfeausschuss beraten und entscheiden.
Die geplante Umbenennung des
Stadtjugendringes zum Kreisjugendring Wartburgkreis e.V. und die damit
angestrebte regionale Aufgabenerweiterung ist eine autonome Entscheidung
des Stadtjugendringes und müsste u.a. durch den Träger selbst mit dem
Wartburgkreis (u.a. auch zu den finanziellen Auswirkungen) abgestimmt werden.