Betreff
Anfrage des Stadtratsmitgliedes Frau Rexrodt - Wochenmarkt
Vorlage
AF-0342/2017
Art
Anfrage

II. Fragestellung

 

1.      An welchen Kriterien des § 67 der Gebührensatzung (Definition Wochenmarkt) ist festzumachen, dass sowohl die Veranstalter des Rennsteiglaufes, der ADAC und andere, die Kriterien eines Wochenmarktes erfüllen (Feilbieten von selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus und der Fischerei usw.)?

 

2.      Wie wurde und wird geprüft, ob Veranstaltungen von Vereinen und Verbänden auf dem Marktplatz der Definition „Wochenmarkt“ entsprechen und somit eine Gebührenpflicht entsteht?

 

3.      Ist bei einem Nachweis durch Vereine und Verbände, dass sie bei ihren Veranstaltungen auf dem Markt weder selbst gewonnene Erzeugnisse des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus und der Fischerei feilbieten, der Marktplatz künftig gebührenfrei zu vergeben? (Wenn nein, warum nicht?)


ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:

 

Die Stadt Eisenach hat sich auf der Grundlage des § 19 (1) ThürKO für die Regelung des Wochenmarktes Satzungen gegeben (Marktsatzung und Marktgebührensatzung), so dass § 67 GewO nicht zur Anwendung kommt. Für die Nutzung des Marktplatzes außerhalb des Wochenmarktes wird ein Nutzungsvertrag geschlossen, der sich auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen (Marktgebührensatzung) in der Stadt Eisenach vom 30.12.1999 bezieht.

Im § 1 der Marktgebührensatzung heißt es dazu: „Für die Benutzung des Marktplatzes sind Grundgebühren sowie Standgebühren bzw. Nutzungsgebühren … zu entrichten“. Für die Nutzungen außerhalb des Markthandels ist § 3 Abs. 4 „Nutzungen anderer Art“ anzuwenden. Das heißt gem. Pkt 1. ist eine Grundgebühr (Verwaltungsgebühr) in Höhe von 20 € zu erheben; Pkt. 2. – 4. regelt die Höhe der entsprechenden Nutzungsgebühr; im Pkt. 5. sind Befreiungen davon angeführt.

Veranstalter der Reformationsfestwoche auf dem Eisenacher Marktplatz war der Ev.-Lutherischen Kirchenkreis Eisenach-Gerstungen in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung. Die Erhebung einer Grundgebühr entfällt in diesem Fall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4. des Thüringer Verwaltungskostengesetzes für Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Die Nutzungsgebühr war gem. § 3 Abs. 4 Pkt. 5 der Marktgebührensatzung nicht zu erheben, da Veranstaltungen kirchlicher Art unter den Befreiungstatbestand fallen.

Für die gastronomische Versorgung wurde ein Konzessionierungsvertrag zwischen dem Ev.-Lutherischen Kirchenkreis Eisenach-Gerstungen und dem Gewerbeverein Eisenach 1991 e.V. geschlossen.

Die Marktgebührensatzung regelt die Gebühren des Markthandels sowie die Gebühren anderer Nutzungsarten, also auch außerhalb des Markthandels. Unter die Nutzungen anderer Art fallen auch z.B. die Nutzungen von Vereinen und Verbänden, die Durchführung des Rennsteiglaufes, der ADAC usw. und damit die Anwendung der § 3 Abs. 4 der Satzung: Grundgebühr und Nutzungsgebühr. Im Abs. 5 des § 3 besteht für die OB noch die Möglichkeit der Ausnahmenregelung von Abs. 4, wovon beim Rennsteiglauf Gebrauch genommen wurde. Statt einer Tagesgebühr von 500 € je Nutzungstag, wurde einer Gebührenminimierung auf 500 € für 3 Nutzungstage zugestimmt, obwohl eigentlicher Veranstalter des Rennsteiglaufes die Rennsteiglauf GmbH Schmiedefeld, ein wirtschaftlich arbeitendes Unternehmen ist. Der SV Wartburgstadt Eisenach e.V. ist nach eigenen Angaben nur durch die GmbH mit der Ausrichtung des Supermarathon beauftragt.