Betreff
Überplanmäßige Ausgabein Höhe von 30.846 € in der Haushaltsstelle 50100.712000 - Gesundheitsamt, Zuschuss an Wartburgkreis
Vorlage
0803-HFA/2017
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

Die überplanmäßige Ausgabe in Haushaltsstelle 50100.712000 (Gesundheitsamt, Erstattung an Wartburgkreis) in Höhe von 30.846 €. Die Deckung erfolgt über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 61300.100000.

 


II. Begründung

 

Zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach besteht eine Zweckvereinbarung über die Übertragung von Aufgaben im Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes, mit welcher dem Landkreis die der Stadt Eisenach obliegenden Aufgaben übertragen wurden.

 

Gemäß § 2 der Zweckvereinbarung erstattet die Stadt dem Landkreis jährlich die anteiligen Kosten für die Aufgabenerfüllung. Grundlage der Berechnung der Kostenerstattung ist das Rechnungsergebnis des Haushaltes des Landkreises. Der städtische Anteil beträgt gemäß § 2 Abs. 3 der Zweckvereinbarung 28,5 vom Hundert des laufenden Zuschussbedarfes des Gesundheitsamtes.

 

Mit Schreiben vom 21.04.2017 wurden durch den Wartburgkreis die Unterlagen zur Kostenerstattung für das Jahr 2016 sowie die Vorauszahlung für das Jahr 2017 vorgelegt.

 

Danach hat die Stadt im Haushaltsjahr 2017 einen Betrag in Höhe von 710.845,26 € an den Wartburgkreis zu zahlen. Dieser setzt sich zusammen aus 720.000 € Vorauszahlung für 2017 abzüglich einer Überzahlung aus dem Jahr 2016 in Höhe von 9.154,74 €.

 

Der Haushaltsansatz 2017 der Haushaltsstelle 50200.712000 beläuft sich auf 680.000 €. Im Ergebnis ist somit ein Betrag von 30.845,26 € (30.846 €) überplanmäßig bereit zu stellen.

 

Hintergrund des erforderlichen Mehrbedarfes ist der Anstieg der vom Wartburgkreis festgelegten Vorauszahlung von 680.000 € im Jahr 2016 auf 720.000 € im Jahr 2017. Dieser ist bedingt durch eine geplante Stellenerhöhung von 2,175 im Bereich des Gesundheitsdienstes für das Jahr 2017.

 

Gemäß § 58 ThürKO sind überplanmäßige Ausgaben zulässig, soweit sie sachlich und zeitlich unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

 

Aufgrund der bestehenden Zweckvereinbarung, welche zur Kostenerstattung verpflichtet, liegt sachliche Unabweisbarkeit vor. Die erste Rate 2017 (fällig zum 15.05.2017) konnte aus dem bestehenden Haushaltsansatz finanziert werden. Zur Zahlung der zweiten Rate zum 15.11.2017 ist der Betrag von 30.846 € überplanmäßig bereit zu stellen. Die zeitliche Unabweisbarkeit ist somit ebenfalls gegeben.

 

Die Deckung kann über Mehreinnahmen in Haushaltsstelle 61300.100000 (Bauordnungsamt, Verwaltungsgebühren) erfolgen.