II. Fragestellung
1. Wie
hat sich die Zahl der Pflegebedürftigen in Eisenach innerhalb der letzten fünf
Jahre entwickelt?
2. Gibt es in der Stadt unabhängige örtliche
Auskunfts- und Beratungsstellen zu den Themen Pflege, Versorgung, Betreuung,
die im Falle von Pflegebedürftigkeit unterstützend und entlastend wirken
können.
3. Gibt
es seitens der Stadt Überlegungen, Pflegestützpunkte, nach § 92 c SGB XI zur
wohnortnahen Beratung der Versicherten einzurichten?
ich beantworte Ihre Anfrage wie folgt:
zu 1:
Auf der
Internetseite des Thüringer Landesamtes für Statistik sind Daten zu Pflege-bedürftigen
in Thüringen nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) in
2-Jahres-Abständen und Daten zu den Empfängern von Hilfe zur Pflege nach dem
Sozialgesetz-buch Zwölftes Buch (SGB XII) abrufbar. Die Daten können auch
getrennt nach den Gebietskörperschaften eingesehen werden.
Danach ergibt sich
folgendes Bild für die Stadt Eisenach:
Stand Pflegebedürftige Stand Empfänger
von Hilfe zur Pflege SGB XI nach dem SGB XII
15.12.2011 1.713 31.12.2011 236
31.12.2012 keine Daten 31.12.2012 252
15.12.2013 1.545 31.12.2013 274
31.12.2014 keine Daten 31.12.2014 272
15.12.2015 1.910 31.12.2015 274
31.12.2016 noch
keine Daten vorhanden
– Auswertung erfolgt noch
Während die Zahl
der gesamt Pflegebedürftigen in der Stadt Eisenach gestiegen ist, ist die Zahl
derer, welche ergänzend Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII benötigen, seit drei
Jahren auf einem fast gleichen Niveau geblieben.
zu 2:
Auskunft zu den Themen der Pflege, Versorgung und
Betreuung wird im Rahmen der Zuständigkeit für die Soziale Pflegeversicherung –
SGB XI – durch die Pflegekassen gegeben.
Im Rahmen der Antragstellung auf Leistungen der
Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII erfolgt im Sozialamt ebenfalls eine Beratung
zu möglichen Ansprüchen.
zu
3:
Bis zum 31.12.2015 war die gesetzliche Grundlage zur Errichtung von Pflegestützpunkten § 92 c SGB XI.
Durch
Artikel 1 des Zweiten Gesetzes
zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer
Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz - PSG II) vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) wurde die
Errichtung und Schaffung von Pflegestützpunkten neu im § 7c SGB XI geregelt.
Bis zum 31.12.2021 können, gemäß § 7c Abs. 1a
SGB XI, die für die Hilfe zur Pflege zuständigen Träger der Sozialhilfe nach
dem Zwölften Buch auf Grund landesrechtlicher Vorschriften von den Pflegekassen
und Krankenkassen den Abschluss einer Vereinbarung von Pflegestützpunkten
verlangen.
Im Rahmen der Gebietsreform und des
Zusammengehens der kreisfreien Stadt Eisenach und des Wartburgkreises wird die
neue Gebietskörperschaft auch der zuständige Träger der Sozialhilfe.
Der neue Träger der Sozialhilfe muss dann
entsprechende Verhandlungen mit den Pflegekassen und Krankenkassen für den
Aufbau von Pflegestützpunkten im neuen Kreisgebiet aufnehmen bzw. entsprechende
Planungen für die Schaffung vornehmen.
Bereits während der Geltung des § 92c SGB XI
erfolgten Verhandlungen seitens der Stadt Eisenach zur Schaffung eines
Pflegestützpunktes. Da die Stadt Eisenach sich an den finanziellen Kosten
beteiligen sollte, obwohl dies im Gesetz nicht vorgesehen war, kamen die
damaligen Verhandlungen zum Erliegen.