Betreff
Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV)
Vorlage
0834-HFA/2017
Art
Beschlussvorlagen HFA

I. Beschlussvorschlag

 

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Eisenach beschließt:

1.      Eine haushaltswirtschaftliche Sperre gemäß § 28 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) für den Gesamthaushalt 2017 in den in der Anlage 1 Punkt C genannten Haushaltsstellen / Deckungskreisen mit einer Gesamtsumme von 2.008.202 €.

2.      Eine Aufhebung der Sperre ist im Bedarfsfall nach hinreichender Begründung durch die Verwaltung bei Beträgen

a)      bis 10.000 € durch die Oberbürgermeisterin

b)     über 10.000 € durch den Haupt- und Finanzausschuss

möglich.


II. Begründung

 

Mit Bescheid vom 15.06.2017 des Thüringer Landesverwaltungsamtes wurde der Stadt Eisenach für das Jahr 2017 eine nicht rückzahlbare Bedarfszuweisung in Höhe von 7.229.656 € zur Haushaltskonsolidierung gewährt.  Dabei ist – gemäß Nr. 2 des Bescheides - die Bedarfszuweisung in Höhe von 1.379.456 € für die anteilige Deckung der bis 2016 aufgelaufenen Altfehlbeträge zu verwenden.

 

Im Haushaltsplan ist eine Bedarfszuweisung in Höhe von 9.537.377 € veranschlagt, so dass sich auf Basis des vorliegenden Bescheides eine Mindereinnahme gegenüber dem Planansatz in Höhe von 2.307.721 € ergibt.

 

Diese Mindereinnahme ist ausschlaggebend für den jetzt erforderlichen Erlass einer haushaltswirtschaftlichen Sperre. Gemäß § 28 Abs. 1 ThürGemHV ist die Inanspruchnahme von Ausgabemitteln zu sperren, wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert. Die Sperre dient als Maßnahme zur Sicherung des Haushaltsausgleichs.

 

Für die Sperre berücksichtigt wurden ebenfalls aktuell bekannte Mindereinnahmen anderer Bereiche. Der zu sperrende Betrag ergibt sich wie folgt:

 

 

Mindereinnahmen Gesamthaushalt

(Anlage 1, Pkt. A)

-3.494.189 €

 - davon Bedarfszuweisung -

-2.307.721 €

Mehreinnahmen Gesamthaushalt

1.486.187 €

(Anlage 1, Punkt B)

 

verbleibender Betrag

-2.008.202 €

(Erlass haushaltswirtschaftliche Sperre)

 

 

 

Sowohl der Verwaltungs- als auch der Vermögenshaushalt wurden auf Einsparmöglichkeiten überprüft. Hinsichtlich der Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf die Kommentierung zu § 27 ThürGemHV hingewiesen. Bei einer Gefährdung des Haushaltsausgleiches sind explizit auch Vorhaben des Vermögenshaushaltes bei der Festlegung von Haushaltssperren zu berücksichtigen. Neue Vorhaben, die nicht zu 100 % fremdfinanziert sind oder bei denen keine rechtlichen Verpflichtungen bestehen, müssen hierbei regelmäßig zurückstehen.

 

Darüber hinaus wird auf die Hinweise des Thüringer Landesverwaltungsamtes in der Würdigung der Haushaltssatzung 2017 vom 05.04.2017 verwiesen. Demzufolge ist insbesondere die Zurückhaltung bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen geboten, um den Haushaltsausgleich und die geplante Sollfehlbetragsabdeckung im Rahmen des Haushaltsvollzugs nicht zu gefährden.

 

Der Vermögenshaushalt wurde einer entsprechenden Prüfung unterzogen.

 

Der Beschluss der haushaltswirtschaftlichen Sperre ist unabdingbar, um den Haushaltsausgleich nicht zu gefährden.

 

Die in den einzelnen Haushaltsstellen / Deckungskreisen zu sperrenden Beträge sind aus Anlage 1, Punkt C ersichtlich.

 

2)

Sollte im Bedarfsfall bei den nun vorgeschlagenen Haushaltsstellen die Aufhebung einer Einzelsperre bzw. die Teilaufhebung erforderlich werden, wird die Verwaltung, wie im Beschluss zu 2) festgelegt, dies je nach Höhe des Betrages der Oberbürgermeisterin bzw. dem Haupt- und Finanzausschuss entsprechend vorschlagen und hinreichend begründen – soweit vorhanden unter Benennung von „Ersatzdeckungsmitteln“.

 

Die Größenordnungen wurden in Anlehnung an § 7 der Haushaltssatzung der Stadt Eisenach für das Jahr 2017 (Zuständigkeiten bei der Genehmigung über- und außerplanmäßiger Ausgaben) gewählt.

 

 


Anlagenverzeichnis:

 

Anlage 1 – Vorschlag haushaltswirtschaftliche Sperre